Ensopella AG – außerordentliche Hauptversammlung

Ensopella AG

Hamburg

ISIN: DE0006050073
WKN: 605007

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung 2020
(Virtuelle Hauptversammlung)

Hiermit laden wir die Aktionäre der Ensopella AG („Gesellschaft“) zu der am

Dienstag, 15. September 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) unter der Anschrift Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG“)) abgehalten.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

Tagesordnung

TOP 1:

Verlustanzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung nach Maßgabe von § 92 Abs. 1 AktG an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

TOP 2:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ensopella AG zum 31. Dezember 2018 nebst Lagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft durch Beschluss vom 17. Juli 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist damit nach Maßgabe von § 172 AktG festgestellt.

TOP 3:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ensopella AG zum 31. Dezember 2019 nebst Lagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft durch Beschluss vom 17. Juli 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist damit nach Maßgabe von § 172 AktG festgestellt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.“

TOP 5:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.“

TOP 6:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.“

TOP 7:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.“

TOP 8:

Beschlussfassung über die vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der Ensopella AG von EUR 1.500.000 um EUR 1.450.000 auf EUR 50.000 nach Maßgabe von §§ 229 ff. AktG zum Zwecke der Deckung von sonstigen Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 30:1 nebst Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in den letzten Jahren macht eine bilanzielle Sanierung erforderlich. Aufgrund der aufgelaufenen Verluste soll im Wege einer sog. vereinfachten Kapitalherabsetzung nach Maßgabe von §§ 229 ff. AktG das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.500.000, eingeteilt in 1.500.000 (Stückstamm-)Aktien, wird – nach Auflösung der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 32.704,97 um einen Teilbetrag von EUR 27.704,97 – um EUR 1.450.000 auf EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien, herabgesetzt („Kapitalherabsetzung“). Die Kapitalherabsetzung erfolgt als sog. vereinfachte Kapitalherabsetzung nach Maßgabe von §§ 229 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien, um sonstige Verluste zu decken. Die Kapitalherabsetzung wird im Verhältnis 30 : 1 durchgeführt, so dass jeweils dreißig (30) (Stückstamm-)Aktien zu einer (1) Stammstückaktie zusammengelegt werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch dreißig (30) teilbare Anzahl (Stückstamm-)Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von der Gesellschaft für Rechnung der beteiligten Aktionäre gemäß § 226 Abs. 3 AktG verwertet.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen.

c)

§ 3 (Grundkapital) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 50.000 (in Worten: Euro fünfzigtausend) und ist eingeteilt in 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Stammstückaktien.

d)

Die in § 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der Gesellschaft enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital bis zum 19. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 750.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018) und dabei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.

e)

§ 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

einstweilen freibleibend

TOP 9:

Beschlussfassung über die Erhöhung des (herabgesetzten) Grundkapitals der Ensopella AG von EUR 50.000 um EUR 27.250.000 auf EUR 27.300.000 gegen Sacheinlage ohne Prüfung nach Maßgabe von §§ 183, 183a AktG durch Ausgabe von insgesamt 27.250.000 neuen (Stammstück- sowie Vorzugs-)Aktien im Gesamtausgabebetrag von EUR 31.000.000 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Die Gesellschaft ist derzeit wirtschaftlich nicht (mehr) aktiv.

Der Mehrheitsaktionär der Gesellschaft, die Alecto Limited, eingetragen im Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, des Bundesstaates Alaska (USA), als Foreign Business Corporation unter Nummer 10036857 und geschäftsansässig Jumeirah Lakes Dome Tower, Office 1801, P.O. Box 38420, Dubai (VAE), ist zudem alleiniger Gesellschafter der Helena Energy, LLC, eingetragen im Department of State, Division of Corporations des Bundesstaates Delaware (USA), als Domestic Limited Liability Company unter Nummer 3243486 mit eingetragener Anschrift Capital Services, Inc., 1675 S State St Ste B, Dover, 19901 Kent, Delaware (USA) („Helena Energy, LLC“).

Die Helena Energy, LLC wurde im Jahr 2016 als Erdgas-Vermarktungsunternehmen in Anchorage, Alaska (USA), gegründet und wurde mit Certificate of Conversion vom 13. Juli 2020 in eine Limited Liability Company nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA), umgewandelt. Seit 2016 ist das Unternehmen vor allem in der Erdölförderung im südwestlichen Texas (USA) aktiv. Die Helena Energy, LLC erwarb Förder- und Ausbeuterechte (Lease Rights) an einer Erdöl- und Erdgasexplorationsfläche von insgesamt 3.648 Acres, die im Dimmit County, Texas (USA), liegt. Das Explorations- und Fördergebiet befindet sich ca. 75 Meilen südwestlich von San Antonio, Texas (USA). Die Explorationsfläche setzt sich aus insgesamt 20 Lease Rights zusammen. Die Helena Energy, LLC verfügt dort über mehrere Förderquellen, welche wie Big Well San Miguel („Big Well“) und Big Well Lo East („Good Luck“) weiterentwickelt wurden und zwischenzeitlich Erdöl fördern.

Die Helena Energy, LLC hat an die Alecto Limited auf der Grundlage eines Begebungsvertrages (subscription agreement) vom 30. Juli 2020 einen einzigen Genussschein (profit participation certificate) nach deutschem Recht im Nennwert von EUR 31.000.000 („Genussschein“) begeben.

Der Genussschein verbrieft das Recht des Inhabers auf bis zu monatliche, mindestens aber einmal jährliche Zahlung eines Betrages, der dem Jahresüberschuss bzw. dem Überschuss seit der letzten Zahlung an den Genussscheininhaber des Emittenten Helena Energy, LLC entspricht. Die Ansprüche des Genussscheininhabers sind nachrangig gegenüber allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern des Emittenten Helena Energy, LLC, aber vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter (sofern nicht mit dem Genussscheininhaber identisch) zu bedienen. Zahlungen erfolgen nur aus einem Bilanzgewinn oder einem die Schulden übersteigendem Aktivvermögen (jeweils unter Berücksichtigung der Rückstellungen) oder einem Liquidationserlös. Sofern ein bilanzieller Verlust entsteht, nimmt der Genussscheininhaber an diesem durch Herabsetzung des Nominalbetrags des Genussscheins teil. Der Nominalbetrag wird im Falle künftiger Gewinne wieder heraufgesetzt. Die Ansprüche des Genussscheininhabers sind ungesichert. Die Laufzeit des Genussscheins endet mit Ablauf des 31. Dezember 2045. Der Genussschein kann nicht ordentlich gekündigt werden. Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Der Genussschein gewährt dem Inhaber keine Mitgliedschaftsrechte.

Der Genussschein soll im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Hierdurch wird die Gesellschaft wieder wirtschaftlich aktiv und in die Lage versetzt, Erträge zu generieren und ggf. zukünftig Dividenden an die Aktionäre auszuschütten. Der Erwerb im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist für die Gesellschaft liquiditätsschonend, weil keine finanziellen Mittel aufgebracht werden müssen. Die Capax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchholz, hat aufgrund einer Bewertung von 1. August 2020 bestätigt, dass der Wert der zu erbringenden Sacheinlage dem geplanten Gesamtausgabetrag von EUR 31.000.000 der zu gewährenden neuen Aktien (mindestens) entspricht. Von einer (weiteren) Prüfung nach § 183 Abs. 3 i. V. m. §§ 33 Abs. 3 bis 5, 35 AktG soll daher gemäß § 183a Abs. 1 i. V. m. § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG abgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat gehen davon aus, dass der Erwerb des Genussscheins im Rahmen der Kapitalerhöhung eine sog. wirtschaftliche Neugründung darstellt, die dem Handelsregister gegenüber offenzulegen ist. Zur Minimierung von etwaigen Haftungsrisiken soll die sog. wirtschaftliche Neugründung allerdings erst dann erfolgen, wenn die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung wirksam geworden ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das (herabgesetzte) Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien, wird um EUR 27.250.000 auf EUR 27.300.000 durch Ausgabe von (i) 26.000.000 Stammstückaktien sowie (ii) 1.250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie) (zusammen „Neue Aktien I“) gegen Sacheinlage erhöht („Kapitalerhöhung I“). Die Kapitalerhöhung I erfolgt als Kapitalerhöhung ohne Prüfung nach Maßgabe von §§ 183, 183a AktG.

b)

Die Neuen Aktien I sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung I in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

c)

Die Neuen Aktien I werden zu einem Ausgabebetrag von (i) EUR 1 je Stammstückaktie sowie (ii) EUR 4 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 31.000.000, ausgegeben.

d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 27.250.000 Neuen Aktien I wird die Alecto Limited zugelassen.

e)

Auf die hiernach gezeichneten 27.250.000 Neuen Aktien I hat die Alecto Limited Sacheinlage dergestalt zu erbringen, dass sie den einzigen durch die Helena Energy, LLC auf der Grundlage eines Begebungsvertrages (subscription agreement) nach deutschem Recht vom 30. Juli 2020 zwischen der Helena Energy, LLC (als Emittent) und der Alecto Limited (als Inhaber) begebenen Genussschein (profit participation certificate) im Nennwert von EUR 31.000.000 („Sacheinlage“), an die Gesellschaft überträgt.

f)

Soweit der Einbringungswert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der hierfür gewährten Neuen Aktien I übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen.

g)

§ 3 (Grundkapital) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 27.300.000 (in Worten: Euro siebenundzwanzig Millionen und dreihunderttausend).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in

26.050.000 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen und fünfzig tausend) Stammstückaktien (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie);

1.250.000 (in Worten: eine Million zweihunderfünfzigtausend) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie).

Den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht stehen bei der Verteilung des Bilanzgewinns die in § 23 der Satzung bestimmten Vorzugsrechte zu.“

h)

§ 21 (Stimmrecht und Beschlussfassung) Ziffer (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(1)

Je eine Stammstückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, sobald die gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie geleistet ist. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren kein Stimmrecht.“

i)

§ 23 (Gewinnverwendung) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.

(2)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrates kann der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag gemäß § 59 AktG an die Aktionäre zahlen.

(3)

Der Bilanzgewinn wird in nachstehender Reihenfolge verwendet:

Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in der Reihenfolge ihrer Entstehung;

zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von EUR 0,36 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht;

zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger weiterer Gewinnanteile auf die Stammstückaktien und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

(4)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien gemäß § 60 Abs. 3 AktG abweichend beschlossen werden.

(5)

Soweit Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, sind sie ermächtigt, den gesamten Jahresüberschuss abzüglich des für die Ausschüttung einer Dividende von 4 % erforderlichen Betrages in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

(6)

Aktionären steht es frei, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf Dividenden zu verzichten. Erfolgt ein solcher Verzicht vor Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung, dann gelangt der Dividendenanspruch des verzichtenden Aktionärs nicht zur Entstehung und bleibt im Rahmen der Verteilung des Bilanzgewinns unberücksichtigt. Um den entsprechenden Betrag erhöhen sich die Dividenden der übrigen Aktionäre. Zur Klarstellung: Abs. (3) bleibt unberührt.

(7)

Die Hauptversammlung kann eine Sachausschüttung beschließen.

j)

Der Vorstand wird angewiesen, – mit Ausnahme der Bekanntgabe nach Maßgabe von § 183a Abs. 2 AktG – sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I sowie deren Durchführung (insb. Entgegennahme von Zeichnungsscheinen, Abschluss von Zeichnungsverträgen, Abschluss von Verträgen, die den Festsetzungen nach § 183 AktG zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind) sowie die entsprechenden Handelsregisteranmeldung erst dann vorzunehmen, wenn die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung wirksam geworden ist und die sog. wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt wurde. Nach diesem Zeitpunkt ist der Vorstand zur unverzüglichen Vornahme der zur Umsetzung der Kapitalerhöhung I sowie deren Durchführung erforderlichen Handlungen und/oder Maßnahmen verpflichtet.

TOP 10:

Beschlussfassung über (i) die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von EUR 13.650.000, (ii) entsprechende Anpassung der Satzung und (iii) Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Kapitalerhöhung I vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 13.650.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 13.650.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

um Spitzenbeträge auszugleichen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbar oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen und sonstigen Rechten;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 zu ändern.

b)

§ 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 13.650.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 13.650.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

um Spitzenbeträge auszugleichen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbar oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen und sonstigen Rechten;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 zu ändern.“

TOP 11:

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Entwurf eines Nachgründungsvertrages zwischen der Alecto Limited, Dubai (VAE), und der Ensopella AG über die Verpflichtung zur Erbringung der Sacheinlage im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung I gegen Sacheinlage

Die Alecto Limited, Dubai (VAE), und die Gesellschaft werden im Falle einer (zustimmenden) Beschlussfassung über die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Kapitalerhöhung I u. a. einen Übertragungs- und Einbringungsvertrag abschließen, wonach die Alecto Limited u. a. den ihr von der Helena Energy, LLC begebenen Genussschein als Sacheinlage gegen Gewährung von neuen Aktien an die Gesellschaft überträgt.

Vorstand und Aufsichtsrat gehen davon aus, dass der Erwerb des Genussscheins eine sog. wirtschaftliche Neugründung darstellt, die dem Handelsregister gegenüber offenzulegen ist. Vorstand und Aufsichtsrat gehen zudem davon aus, dass der Übertragungs- und Einbringungsvertrag einen Nachgründungsvertrag im Sinne des § 52 AktG darstellt, weil

die herrschende Meinung die sog. wirtschaftliche Neugründung bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 52 AktG einer Gründung gleichstellt;

der Übertragungs- und Einbringungsvertrag innerhalb der ersten zwei (2) Jahre seit der wirtschaftlichen Neugründung der Gesellschaft geschlossen wird;

der Übertragungs- und Einbringungsvertrag mit der Alecto Limited und Mehrheitsaktionär der Gesellschaft (mit mehr als 10 Prozent am Grundkapital beteiligt) geschlossen wird; und

die Anzahl der neuen Aktien, die die Alecto Limited für ihre Sacheinlage erhalten soll, den zehnten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft deutlich übersteigt.

Nach § 52 AktG bedarf ein Nachgründungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung und ist nach deren Erteilung im Handelsregister einzutragen. Der Übertragungs- und Einbringungsvertrag (einschließlich sämtlicher Anlagen, soweit sie nicht lediglich zu Dokumentationsgründen beigegeben sind) soll in der Entwurfsfassung vom 1. August 2020 abgeschlossen werden, die als Anlage TOP 11 dieser Einberufung beigefügt ist.

Von einer externen Prüfung der Nachgründung wird gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG abgesehen. Es wird dazu auf die in Tagesordnungspunkt 9 aufgeführte Bewertung der Capax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchholz, vom 1. August 2020 Bezug genommen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Hauptversammlung stimmt dem Übertragungs- und Einbringungsvertrag zwischen der Alecto Limited, Dubai (VAE), einerseits und der Gesellschaft andererseits über die Übertragung- und Einbringung des Genussscheins als Sacheinlage für die Ausgabe von insgesamt 27.250.000 neue Aktien der Gesellschaft aus der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung I in der Entwurfsfassung vom 1. August 2020 (einschließlich sämtlicher Anlagen, soweit sie nicht lediglich zu Dokumentationsgründen beigegeben sind), die als Anlage zur Niederschrift der Hauptversammlung zu nehmen ist, gemäß § 52 AktG zu.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung hinsichtlich des Abschlusses des Nachgründungsvertrages erst dann vorzunehmen, wenn die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung wirksam geworden ist und die sog. wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt wurde.

TOP 12:

Beschlussfassung über die Erhöhung des (erhöhten) Grundkapitals der Ensopella AG von EUR 27.300.000 um bis zu EUR 1.980.000 auf bis zu EUR 29.280.000 gegen Bareinlage gegen Ausgabe von bis zu 1.980.000 neuen Vorzugsaktien im Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.920.000 sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Über die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Kapitalerhöhung I gegen Sacheinlage (unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre) hinaus soll bei der Gesellschaft das Grundkapital gegen Bareinlage weiter erhöht werden. Diese (weitere) Kapitalerhöhung soll dazu dienen, den am Tag der Hauptversammlung bestehenden Aktionären auf der Basis ihres Aktienbestands vor der vereinfachten Kapitalherabsetzung (mit Ausnahme der Alecto Limited) („Altaktionäre“) die Gelegenheit zu geben, die Beteiligungsquote – soweit wie dies ohne Erstellung eines kostenintensiven Wertpapierprospekts möglich ist – aufzustocken und durch den Bezug wirtschaftlich attraktiver Vorzugsaktien an zukünftigen Gewinnen der Gesellschaft bevorzugt zu partizipieren. Die Alecto Limited hat angekündigt, auf ihr Bezugsrecht im Hinblick auf die hier vorgeschlagene (weitere) Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu verzichten, so dass sämtliche im Rahmen dieser (weiteren) Kapitalerhöhung gegen Bareinlage auszugebenden neuen Vorzugsaktien den Altaktionären zum Bezug angeboten werden sollen. Dies wurde bei der nachfolgend vorgeschlagenen Festlegung des Bezugsverhältnisses bereits reflektiert. Der Ausgabebetrag der im Rahmen dieser Kapitalerhöhung gegen Bareinlage auszugebenden neuen Vorzugsaktien entspricht dabei dem Ausgabebetrag der Vorzugsaktien, die im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung I an die Alecto Limited ausgegeben werden sollen. Die hier vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage soll im Anschluss an die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung I durchgeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das (erhöhte) Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 27.300.000, eingeteilt in (i) 26.050.000 Stammstückaktien sowie (ii) 1.250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie), wird um bis zu EUR 1.980.000 auf bis zu EUR 29.280.000 durch Ausgabe von bis zu 1.980.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie) (zusammen „Neue Aktien II“) gegen Bareinlage erhöht („Kapitalerhöhung II“).

b)

Die Neuen Aktien II sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung II in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

c)

Die Neuen Aktien II werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 4 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.920.000, ausgegeben.

d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Alecto Limited wird mit deren Zustimmung ausgeschlossen. Den am Tag dieser Hauptversammlung vorhandenen übrigen Aktionären der Gesellschaft („Bezugsberechtigte Aktionäre“) wird das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass sie jeweils für jede am Tag dieser Hauptversammlung gehaltene eine (1) Aktie im Verhältnis von 1:6 zur Zeichnung der bis zu 1.980.000 Neuen Aktien II zugelassen werden. Das Bezugsrecht kann durch jeden Bezugsberechtigten Aktionär vollständig oder teilweise ausgeübt werden, so dass jeder Bezugsberechtigte Aktionär für jede am Tag dieser Hauptversammlung gehaltene eine (1) Aktie zum Bezug von bis zu sechs (6) Neuen Aktien II berechtigt ist.

e)

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet vier (4) Wochen nach Bekanntmachung des Bezugsangebots, spätestens jedoch mit Ablauf eines Zeitraums von sechs (6) Monaten nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung II.

f)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung II und ihrer Durchführung festzulegen. Er ist insbesondere ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Bezugsberechtigten Aktionäre geltenden Bezugsfrist alle Bezugsberechtigten Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus die nicht gezeichneten Neuen Aktien II zum Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

g)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 (Grundkapital) der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung II anzupassen.

h)

Der Vorstand wird angewiesen, sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung II sowie deren Durchführung (insbes. die Bekanntmachung des Bezugsangebots) sowie die entsprechenden Handelsregisteranmeldung (insbes. die Anmeldung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung II) erst dann vorzunehmen, wenn die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung wirksam sowie die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Kapitalerhöhung I wirksam durchgeführt geworden ist. Nach diesem Zeitpunkt ist der Vorstand zur unverzüglichen Vornahme sämtlicher zur Umsetzung der Kapitalerhöhung II sowie deren Durchführung erforderlichen Handlungen und/oder Maßnahmen verpflichtet.

TOP 13:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Weil der Aufsichtsrat seit dem 9. Mai 2019 nicht mehr beschlussfähig war, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. März 2020 der Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 104 AktG ergänzt. Nach Maßgabe des vorstehend genannten Beschlusses endet die Amtszeit der (ergänzten) Mitglieder des Aufsichtsrates nach Maßgabe von § 104 Abs. 6 AktG mit Ablauf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der ein neuer Aufsichtsrat gewählt werden kann.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach Maßgabe von §§ 95, 96 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Herr George W. P. Opitz, geboren am 23. Januar 1964, wohnhaft in Regensburg, selbständiger Unternehmensberater, wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt.

b)

Herr Dr. Andreas Sasdi, geboren am 11. November 1972, wohnhaft in Stuttgart, Rechtsanwalt bei der BSB Quack Gutterer Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt.

c)

Herr Jan Torsten Schmieling, geboren am 27. Januar 1970, wohnhaft in Metzingen, selbstständiger Unternehmensberater, wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates gewählt.

d)

Die Amtszeit der Vorgenannten endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

TOP 14:

Beschlussfassung über eine Änderung der Firma sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Firma der Gesellschaft wird geändert in „RIXX Invest AG“.

b)

§ 1 Ziffer (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Firma der Gesellschaft lautet RIXX Invest AG.

TOP 15:

Beschlussfassung über eine Sitzverlegung sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Sitz der Gesellschaft wird von Hamburg nach Berlin verlegt.

b)

§ 1 (Firma, Sitz und Dauer) Ziffer (2) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

TOP 16:

Beschlussfassung über eine Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„1.

Zweck des Unternehmens ist die Leitung von und die Beteiligung an Unternehmen, die sich insbesondere mit der Exploration, der Produktion und dem Verkauf von Erdöl und Erdgas, dem An- und Verkauf sowie der An- und Vermietung von Explorationsgerät, Bohrplattformen, Pipelines, Terminals und anderen Anlagen, Ausrüstungsgegenständen und Zubehör, die für die Exploration, der Produktion und dem Verkauf erforderlich, nützlich oder geeignet sind sowie dem An- und Verkauf von Mineralgewinnungsrechten, befassen. Als Beteiligung im vorgenannten Sinne gelten auch jede Form von Genussrechtskapital, stille Beteiligungen, Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung. Die Gesellschaft darf die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar verfolgen. Ferner darf die Gesellschaft Vermögensanlagen verwalten, sichern und an- und verkaufen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

3.

Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an diesen zu beteiligen oder deren Geschäftsführung auszuüben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

b)

§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet wie folgt:

„1.

Zweck des Unternehmens ist die Leitung von und die Beteiligung an Unternehmen, die sich insbesondere mit der Exploration, der Produktion und dem Verkauf von Erdöl und Erdgas, dem An- und Verkauf sowie der An- und Vermietung von Explorationsgerät, Bohrplattformen, Pipelines, Terminals und anderen Anlagen, Ausrüstungsgegenständen und Zubehör, die für die Exploration, der Produktion und dem Verkauf erforderlich, nützlich oder geeignet sind sowie dem An- und Verkauf von Mineralgewinnungsrechten, befassen. Als Beteiligung im vorgenannten Sinne gelten auch jede Form von Genussrechtskapital, stille Beteiligungen, Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung. Die Gesellschaft darf die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar verfolgen. Ferner darf die Gesellschaft Vermögensanlagen verwalten, sichern und an- und verkaufen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

3.

Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an diesen zu beteiligen oder deren Geschäftsführung auszuüben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

1. Weitere Angaben und Hinweise
1.1 Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. September 2020 nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 15. September 2020 ab 10.00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
im dort zugänglichen passwortgeschützten HV-Portal („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
1.2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform, muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und muss der Gesellschaft mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 8. September 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung, also den 25. August 2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse (Ensopella AG, c/o GFEI IR Services GmbH, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Fax: +49/511/474 023 19, E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de) ebenfalls mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 8. September 2020, 24:00 Uhr, zugehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 8. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
1.3 Details zum HV-Portal
Ab dem 25. August 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Über dieses HV-Portal können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen, in den nachfolgenden Abschnitten näher beschriebenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) ausüben sowie elektronisch Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die individualisierten Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt.
1.4 Verfahren für die Stimmabgabe
1.4.1 Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme)
Aktionäre können ihr Stimmrecht per Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) zugesandt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
zum Download zur Verfügung.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 14. September 2020, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
Die Stimmrechtsausübung ist zudem elektronisch über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
möglich. Diese Möglichkeit der Stimmrechtsausübung steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 15. September 2020 zur Verfügung.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl oder elektronischen Kommunikation zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
1.4.2 Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 14. September 2020, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
Die Möglichkeit der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises einer Vollmacht durch Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
Ensopella-hv@gfei.de
steht darüber hinaus auch noch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Peron bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben.
1.4.3 Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können für die Ausübung des Stimmrechts auch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben). Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail bis zum 14. September 2020, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
Zudem können Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 15. September 2020 zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, entsprechend den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Er nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
1.5 Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 15. September 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) live über das Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Teilnahme
im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben) werden den Aktionären Zugangskarten mit den individualisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals zugesandt.
1.6 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 300.000) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an die folgende Adresse zu richten:
Ensopella AG
Schopenstehl 22
20095 Hamburg
E-Mail: info@ensopella.com
Fax: +49 (0) 40 2281 5447 9
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis 21. August 2020, (24:00 Uhr (MESZ)), zugehen.
1.7 Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 31. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Ordnungsgemäß gestellte und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
1.8 Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der ihm nach dem COVID-19-Gesetz eingeräumten Möglichkeit, das Fragerecht der Aktionäre zu begrenzen, Gebrauch gemacht. Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre daher in der virtuellen Hauptversammlung am 15. September 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre die Möglichkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.
Fragen sind bis spätestens 13. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), an die E-Mail-Adresse
Ensopella-hv@gfei.de
zu übermitteln. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer angegeben werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
1.9 Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl/elektronischen Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 15. September 2020 gemäß § 245 Nr. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz per E-Mail über die E-Mail-Adresse
widerspruch-ensopella-hv2020@gfei.de
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer angegeben werden.
1.10 Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
die zu veröffentlichenden Informationen zugänglich. Dies sind folgende Dokumente:
1.10.1 TOP 2 (Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 etc.)

Festgestellter Jahresabschluss und des Jahresberichts der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018;

Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018.

1.10.2 TOP 3 (Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 etc.)

Festgestellter Jahresabschluss und des Jahresberichts der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019;

Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019.

1.10.3 TOP 8 (Vereinfachte Kapitalherabsetzung etc.)

Bericht/Erläuterung (siehe nachfolgende Ziffer 2.1).

1.10.4 TOP 9 (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, §§ 183, 183a AktG etc.)

Bericht/Erläuterung (siehe nachfolgende Ziffer 2.1).

1.10.5 TOP 10 (Genehmigtes Kapital 2020)

Bericht über den Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe von § 186 Abs. 4 AktG (siehe nachfolgende Ziffer 2.3).

1.10.6 TOP 11 (Nachgründungsvertrag, § 52 AktG)

Übertragungs- und Einbringungsvertrag (einschließlich sämtlicher Anlagen, soweit sie nicht lediglich zu Dokumentationsgründen beigegeben sind) in der Entwurfsfassung vom 1. August 2020 (Nachgründungsvertrag im Sinne von § 52 AktG) (vgl. Anlage TOP 11).

Bericht des Aufsichtsrates über die Prüfung des Nachgründungsvertrages.

Bewertung der Capax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchholz vom 1. August 2020.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.
1.11 Anforderungen von Unterlagen gemäß § 125 AktG
Unterlagen gemäß § 125 AktG bitten wir, unter folgender Adresse anzufordern:
Ensopella AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/511/474 023 19
E-Mail: Ensopella-hv@gfei.de
1.12 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.500.000 und ist eingeteilt in 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.500.000 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 1.500.000.
1.13 Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter dem folgenden Link:
https://ensopella.de/HV/September2020/Unterlagen
2. Schriftliche Berichte des Vorstands
2.1 Schriftlicher Bericht des Vorstands zu TOP 8 und TOP 9/Erläuterung
Unter Tagesordnungspunkt 8 schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vor. Unter Tagesordnungspunkt 9 schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vor. Im Rahmen der Kapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstatten wir über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht:
2.1.1 Die Kapitalherabsetzung dient dem Abbau der bilanziellen Verluste der Gesellschaft. Da die bilanzielle Bereinigung der Gesellschaft jedoch kein weiteres Kapital verschaffen kann, soll eine Kapitalerhöhung erfolgen, um der Gesellschaft Eigenkapital zu sowie aufgrund der Struktur des Genussscheins finanzielle Mittel verschaffen.
2.1.2 Das Umtauschverhältnis von 30:1 im Rahmen der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien führt dazu, dass Aktionäre, die bisher über eine nicht durch 30 teilbare Zahl von Stückaktien verfügen, bei der Kapitalherabsetzung nicht für sämtliche Aktien eine konvertierte Aktie bekommen können, sondern dass ihnen bis zu 29 Aktien als sog. „Spitze“ verbleiben. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung werden die entstehenden Spitzen – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – durch die Gesellschaft zusammengelegt und verwertet. Der erzielte Erlös aus den veräußerten Aktien wird an die betroffenen Aktionäre ausgekehrt.
2.1.3 Bei der Durchführung einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage wird in der Judikatur teilweise der Standpunkt vertreten, dass eine Kapitalherabsetzung unter Verlust von Spitzenbeträgen und die anschließende Kapitalerhöhung gegen Bareinlage faktisch einem Bezugsrechtsausschluss gleichkäme. Begründet wird dies damit, dass die Aktionäre, die über eine nicht entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung teilbare Anzahl von Aktien vor der Kapitalherabsetzung verfügen, für diese gehaltenen Aktien keine konvertierte Aktie erhalten. Der Bezugsrechtsauschluss betrifft also ausschließlich die wegen der Spitzen untergegangenen Aktien der Aktionäre im Rahmen der Kapitalherabsetzung. Demgemäß könne man sich an einer anschließenden Barkapitalerhöhung insoweit nicht beteiligen.
2.1.4 Nach der Überzeugung der Verwaltung der Gesellschaft widerspricht diese Auffassung den gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere in den §§ 222 ff., 229 ff. AktG ausdrücklich eine Verknüpfung von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung (gegen Bareinlagen) vorsehen. Auf die vorliegenden Maßnahmen zu übertragen ist diese Auffassung jedoch schon deshalb nicht, weil es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts handelt, die eigenen Begründungen folgt (siehe unten).
2.1.5 Aber selbst wenn man die Überzeugung auf die vorliegende Kapitalmaßnahmen übertrüge, gäbe es für die Gesellschaft angesichts deren finanzieller Lage keine Alternative.
2.1.5.1 Insbesondere ist eine isolierte Kapitalerhöhung aufgrund der Unterpari-Notierung der Aktie der Gesellschaft nur möglich, wenn der Mindestausgabebetrag EUR 1 beträgt, was den Aktionären und Investoren in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft keinen Anreiz bietet, neue Aktien der Gesellschaft zu zeichnen. Aber auch eine Kapitalerhöhung zum Mindestausgabebetrag würde die augenblickliche Eigenkapitalsituation der Gesellschaft nur unzureichend verbessern, denn etwaige künftige Verluste würden bilanziell unmittelbar das Grundkapital belasten und damit zwingend zu einer unmittelbaren Unterbilanz führen, wenn und soweit diesen Verlusten keine Gewinne entgegenstehen.
2.1.5.2 Die Zusammenlegung von Aktien ist im Rahmen der Kapitalherabsetzungsmaßnahme immer die ultima ratio. Da die Gesellschaft aber Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 pro Aktie ausgegeben hat, bleibt in rechtlicher Hinsicht allein der Weg der Kapitalherabsetzung durch die Zusammenlegung von Aktien.
2.1.5.3 Das Zusammenlegungsverfahren wurde so gewählt, dass es für die Aktionäre zu der geringst möglichen Beeinträchtigung kommt. So wird im Rahmen der Kapitalherabsetzung das Umtauschverhältnis von 30:1 gewählt und damit schon die Entstehung von Spitzen auf ein Minimum reduziert. Ein niedrigeres Umtauschverhältnis reicht zum Ausgleich der bilanziellen Verluste nicht aus.
2.1.5.4 Soweit man daher in der Kombination der beiden Kapitalmaßnahmen einen Eingriff in Bezugsrechte von Aktionären erblickt, wird dieser auf ein Minimum reduziert. Zudem hat die Gesellschaft keine andere Möglichkeit, ihre bilanziellen und tatsächlichen Verluste auszugleichen.
2.1.6 Nur höchst hilfsweise weisen wir darauf hin, dass vorliegend auch kein Fall einer isolierten vereinfachten Kapitalherabsetzung vorliegt. Zwar wird im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Grundkapital nicht gleichzeitig erhöht, aber es folgt doch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im engen zeitlichen Zusammenhang. Zwischen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung soll vorsorglich die sog. wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister offengelegt werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.
2.1.7 Eine Alternative zu den geplanten Kapitalmaßnahmen gibt es für die Gesellschaft angesichts deren wirtschaftlichen Lage nach Auffassung der Verwaltung nicht. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung alleine kombiniert mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage wäre zwar denkbar, erscheint aber angesichts des Umstandes, dass die Gesellschaft derzeit über keinen aktiven Geschäftsbetrieb verfügt, nicht erfolgversprechend, weil die Verwaltung nicht davon ausgeht, dass Aktionäre und/oder Investoren der Gesellschaft in ausreichendem Maße Kapital bereitstellen, um einen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen. Zudem war der Mehrheitsgesellschafter bereit, nur unter Ausschluss des Bezugsrechts die Sacheinlage zu erbringen und damit der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, durch den Erwerb eines Wertpapiers zukünftig Erträge zu generieren.
2.1.8 Im Übrigen: Die ebenfalls unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage lässt – mit Ausnahme von der Alecto Limited, die angekündigt hat, auf ihr Bezugsrecht zu verzichten, weswegen es im Rahmen der Beschlussfassung vorsorglich ausgeschlossen wird – all die Aktionäre zu, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktien an der Gesellschaft halten zum Bezug der neuen Aktien zu, so dass dadurch ihre Beeinträchtigung weiter reduziert wird.
2.2 Schriftlicher Bericht des Vorstands zu TOP 9 gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Der Vorstand der Gesellschaft hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten, der wie folgt lautet:
2.2.1 Zweck der Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist der Erwerb eines Genussscheins (profit participation certificate) nach deutschem Recht in einem Nennwert von 31.000.000 („Genussschein“). Der Genussschein wurde von der Helena Energy, LLC, eingetragen im Department of State, Division of Corporations des Bundesstaates Delaware (USA), als Domestic Limited Liability Company unter Nummer 3243486 mit eingetragener Anschrift Capital Services, Inc., 1675 S State St Ste B, Dover, 19901 Kent, Delaware (USA) („Helena Energy, LLC“) an die Alecto Limited, eingetragen im Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, des Bundesstaates Alaska (USA), als Foreign Business Corporation unter Nummer 10036857 und geschäftsansässig Jumeirah Lakes Dome Tower, Office 1801, P.O. Box 38420, Dubai (VAE), durch Begebungsvertrag (subscription agreement) vom 30. Juli 2020 begeben und soll im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage an die Gesellschaft übertragen werden.
2.2.2 Die Helena Energy, LLC wurde im Jahr 2016 als Erdgas-Vermarktungsunternehmen in Anchorage, Alaska (USA), gegründet und wurde mit Certificate of Conversion vom 13. Juli 2020 in eine Limited Liability Company nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA), umgewandelt. Seit 2016 ist das Unternehmen vor allem in der Erdölförderung im südwestlichen Texas (USA) aktiv. Die Helena Energy, LLC erwarb Förder- und Ausbeuterechte (Lease Rights) an einer Erdöl- und Erdgasexplorationsfläche von insgesamt 3.648 Acres, die im Dimmit County, Texas (USA), liegt. Das Explorations- und Fördergebiet befindet sich ca. 75 Meilen südwestlich von San Antonio, Texas (USA). Die Explorationsfläche setzt sich aus insgesamt 20 Lease Rights zusammen. Die Helena Energy, LLC verfügt dort über mehrere Förderquellen, welche wie Big Well San Miguel („Big Well“) und Big Well Lo East („Good Luck“) weiterentwickelt wurden und zwischenzeitlich Erdöl fördern.
2.2.3 Der Genussschein verbrieft das Recht des Inhabers auf bis zu monatliche, mindestens aber einmal jährliche Zahlung eines Betrages, der dem Jahresüberschuss bzw. Überschuss seit der letzten Zahlung an den Genussscheininhaber des Emittenten Helena Energy, LLC entspricht. Die Ansprüche des Genussscheininhabers sind nachrangig gegenüber allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern des Emittenten Helena Energy, LLC, aber vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Gesellschafter (sofern nicht mit dem Genussscheininhaber identisch) zu bedienen. Zahlungen erfolgen nur aus einem Bilanzgewinn oder einem die Schulden übersteigendem Aktivvermögen (jeweils unter Berücksichtigung der Rückstellungen) oder einem Liquidationserlös. Sofern ein bilanzieller Verlust entsteht, nimmt der Genussscheininhaber an diesem durch Herabsetzung des Nominalbetrags des Genussscheins teil. Der Nominalbetrag wird im Falle künftiger Gewinne wieder heraufgesetzt. Die Ansprüche des Genussscheininhabers sind ungesichert. Die Laufzeit des Genussscheins endet mit Ablauf des 31. Dezember 2045. Der Genussschein kann nicht ordentlich gekündigt werden. Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Der Genussschein gewährt dem Inhaber keine Mitgliedschaftsrechte.
2.2.4 Der Genussschein soll im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Hierdurch wird die Gesellschaft wieder wirtschaftlich aktiv und in die Lage versetzt, Erträge zu generieren und ggf. zukünftig Dividenden an die Aktionäre auszuschütten. Der Erwerb im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist für die Gesellschaft liquiditätsschonend, weil keine finanziellen Mittel aufgebracht werden müssen. Die Capax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchholz, hat aufgrund einer Bewertung von 1. August 2020 bestätigt, dass der Wert der zu erbringenden Sacheinlage dem geplanten Gesamtausgabetrag von EUR 31.000.000 der zu gewährenden neuen Aktien (mindestens) entspricht.
2.2.5 Die Aufnahme eines aktiven Geschäftsbetriebs und die damit verbundene Möglichkeit, zukünftig Erträge zu generieren, liegt im Interesse der Gesellschaft.
2.2.6 Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss ist für diesen im Interesse der Gesellschaft liegenden Erwerb geeignet, weil die Übertragung des Genussscheins im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre der Gesellschaft voraussetzt.
2.2.7 Der Bezugsrechtsausschluss ist hierfür auch erforderlich. Mögliche alternative Erwerbsstrukturen sind bei den Überlegungen berücksichtigt worden, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen und verworfen worden. Aufgrund der operativen Inaktivität der Gesellschaft und der Verluste standen der Gesellschaft keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um den Genussschein außerhalb einer Kapitalerhöhung zu erwerben. Auch eine Fremdfinanzierung des Erwerbs schied angesichts des Umfangs des Finanzierungsvolumens und der derzeitigen Inoperativität der Gesellschaft aus. Letztlich war die Alecto Limited zu einer Übertragung und Einbringung des Genussscheins nur im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Gewährung von einer entsprechenden Anzahl neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre bereit.
2.2.8 Der Bezugsrechtsausschluss ist ferner, nach Abwägung des verfolgten Gesellschaftsinteresses und dem Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition angemessen. Der Bezugsrechtsausschlus im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage führt zwangsläufig zu einer Verwässerung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss verbundene Verwässerung der Aktionäre der Gesellschaft steht dabei unter Berücksichtigung des einzubringenden Genussscheins, der damit verbundenen Erhöhung des bilanziellen Grundkapitals und einer entsprechenden deutlichen Erhöhung der Marktkapitalisierung der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Gesellschaftsinteresse verfolgten Zweck. Durch den Erwerb des Genussscheins wird der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, wieder Erträge zu generieren und am Markt werbend tätig zu sein. Auf diese Weise wird ein erheblicher Beitrag zur Entwicklung bzw. Steigerung des gesamten Unternehmenswertes geleistet, was im Ergebnis allen Aktionären zugute kommt. So findet im Ergebnis eine wertmäßige Verwässerung der Aktionäre nicht statt. Durch die Wertsteigerung der Aktien an der Gesellschaft als Folge der Einbringung des Genussscheins und der zukünftig zu erwartenden Geschäftsentwicklung werden die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wertmäßig zumindest nicht schlechter gestellt sein im Vergleich zum derzeitigen Status vor der Umsetzung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Zudem ist vorgesehen, dass die vor der Kapitalherabsetzung vorhandenen Aktionäre (mit Ausnahme der Alecto Limited) im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage die Möglichkeit haben, gleichfalls Vorzugsaktien zu zeichnen und damit auch hierdurch die wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung und der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wieder zu erlangen bzw. zumindest zu verbessern. Mangels anderweitiger Aussichten für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebs durch die Gesellschaft besteht insgesamt für die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse am Erwerb des Genussscheins. Dabei ist zu erwarten, dass der mit dem Erwerb angestrebte Nutzen für die Gesellschaft – der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs – letztlich allen Aktionären zugutekommen wird und insofern der Nutzen den verhältnismäßigen Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aufwiegt.
2.2.9 Den Ausgabebetrag von (i) EUR 1 pro neuer Stammstückaktie sowie (ii) EUR 4 pro neuer Vorzugsaktie ohne Stimmrecht begründen wir hiermit wie folgt:
Zum Zwecke der Prüfung der Werthaltigkeit des Genussscheins als Sacheinlage wurde durch die Capax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 1. August 2020 eine Bewertung erstellt („Bewertung Genussschein“).
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögens- und künftigen Ertragslage der Helena Energy, LLC wird das in der Bewertung Genusschein berechnete Ergebnis einer Bewertung des Genussscheins in Höhe von EUR 31.000.000 für schlüssig angesehen und eine dieser Bewertung entsprechende Erhöhung des Grundkapitals für angemessen gehalten.
Der Ausgabebetrag von EUR 1 pro neuer Stammstückaktie entspricht dem bei der vorgesehenen Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt EUR 27.250.000 gegen Ausgabe von (i) 26.000.000 neuen Stammstückaktien sowie (ii) 1.250.000 neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auf die einzelne Stammstückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 S. 2 AktG einen Betrag von einem Euro nicht unterschreiten darf. Insofern wurde als Ausgabebetrag je Stammstückaktie hier der geringstzulässige Betrag gewählt.
Der Ausgabebetrag in Höhe von EUR 4 je neuer Vorzugsaktie ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Vorzugsaktionäre angestrebten Zieldividendenrendite in Höhe von 9 Prozent je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht unter Berücksichtigung des in der geänderten Satzung vorgesehenen Vorabgewinnanteils in Höhe von EUR 0,36 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1).
Der jeweils gewählte Ausgabebetrag übersteigt dabei deutlich den zugrunde zu legenden Börsenwert der zum Berichtszeitpunkt bestehenden Aktien der Gesellschaft. Dieser wird grundsätzlich auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses (volume-weighted average price, „VWAP) der Aktie der Gesellschaft innerhalb der letzten drei Monate ermittelt. Die Aktien der Gesellschaft werden im Freiverkehr an der Börse Berlin gehandelt. Der VWAP an der Börse Berlin, während der vergangenen 66 Tage ausgehend vom 27. Juli 2020 beträgt dabei auf der Basis der verfügbaren Informationen zum Berichtszeitpunkt EUR 0,81.
2.3 Schriftlicher Bericht des Vorstands zu TOP 10 (Genehmigtes Kapital 2020) gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 S. 2 AktG
2.3.1 Derzeit ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 750.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018) und dabei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2018 basiert auf der aktuellen Grundkapitalziffer.
2.3.2 Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung soll das Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben werden.
2.3.3 Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital bis zum 19. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 13.650.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stammstückaktien und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 13.650.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020) und dabei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2020 basiert auf der erhöhten Grundkapitalziffer.
2.3.4 Die dem Vorstand durch das Genehmigte Kapital2020 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erhöhen, soll der Gesellschaft ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung vor allem den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage flexibel Eigenkapital zu verschaffen und/oder Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einsetzen zu können. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 vor. Das bisher nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital 2018 wird aufgehoben und durch das Genehmigte Kapital 2020 ersetzt.
2.3.5 Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ein unmittelbares bzw. mittelbares Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgenden Fällen ausschließen können:
2.3.5.1 Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde die technische Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge werden zu Börsenkursen verwertet.
2.3.5.2 Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von neuen Aktien zu erwerben. Der Vorstand erhält somit die Möglichkeit, auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch zu reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten mit der erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung (auch) neue Aktien anbieten zu können. Zugleich liegt der Erwerb von Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung von Aktien auch im unmittelbaren Interesse der Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung schont die Ausgabe neuer Aktien die Liquidität und stellt damit häufig die günstigere Finanzierungsform dar.
2.3.5.3 Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch dann auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert und/oder ausgibt. Dies versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote halten wollen, haben die Möglichkeit, über die Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen der neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des jeweiligen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
2.3.6 Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
2.3.7 Konkrete Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Hamburg, August 2020

Ensopella AG

Der Vorstand

Anlage TOP 11: Entwurf des Übertragungs- und Einbringungsvertrages vom 1. August 2020 (einschließlich sämtlicher Anlagen, soweit sie nicht lediglich zu Dokumentationsgründen beigegeben sind)

Entwurf vom 1. August 2020
Übertragungs- und Einbringungsvertrag Transfer- and Contribution Agreement
zwischen between
Alecto Limited, eingetragen im Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, des Bundesstaates Alaska (USA), als Foreign Business Corporation unter Nummer 10036857 und geschäftsansässig Jumeirah Lakes Dome Tower, Office 1801, P.O. Box 38420, Dubai (VAE) Alecto Limited, registered with the Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, of the State of Alaska (USA) under entity number 10036857 as Foreign Business Corporation with business address Jumeirah Lakes Dome Tower, Office 1801, P.O. Box 38420, Dubai (VAE)
– „Veräußerer“ – – “Transferor” –
und and
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 153 840 eingetragenen Ensopella AG, geschäftsansässig Schopenstehl 22, 20095 Hamburg (Bundesrepublik Deutschland) Ensopella AG, registered with the commercial register of the local court of Hamburg under HR B 153 840, with business address at Schopenstehl 22, 20095 Hamburg (Federal Republic of Germany),
– „Erwerber“ oder „Gesellschaft
Veräußerer und Erwerber einzeln „Partei
und zusammen „Parteien“ –
– “Transferee” or “Company
Transferor and Transferee each a “Party
and together “Parties” –
Präambel. Preamble.
A. Im Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, des Bundesstaates Alaska (USA), ist als Foreign Business Corporation unter Nummer 10036857 die Alecto Limited eingetragen. A. Alecto Limited is registered with the Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, of the State of Alaska (USA) under entity number 10036857 as Foreign Business Corporation.
B. Im Department of State, Division of Corporations des Bundesstaates Delaware (USA), ist als Domestic Limited Liability Company unter Nummer 3243486 die Helena Energy, LLC eingetragen (“Helena Energy, LLC”). B. Helena Energy, LLC is registered with the Department of State, Division of Corporations, of the State of Delaware (USA), under number 3243486 as Domestic Limited Liability Company (“Helena Energy, LLC”).
C. Die Helena Energy, LLC hat an die Alecto Limited auf der Grundlage eines Begebungsvertrages (subscription agreement) vom 30. Juli 2020 einen einzigen Genussschein (profit participation certificate) nach deutschem Recht im Nennwert von EUR 31.000.000 („Genussschein“) begeben. Genussschein und Begebungsvertrag sind zu Dokumentationsgründen in Kopie diesem Vertrag als Beigabe C beigefügt. C.

Helena Energy, LLC issued by way of subscription agreement dated July 30th, 2020, a single profit participation certificate under German law in the nominal amount of EUR 31,000,000 to Alecto Limited (“Profit Participation Certificate”). Profit Participation Certificate and subscription agreement are attached to this Agreement in copy as Addendum C for documentationreasons.

D. Im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg ist unter HR B 153 840 die Ensopella AG eingetragen. D. Ensopella AG is registered with the commercial register of the local court of Hamburg under HR B 153 840.
E. Der Veräußerer ist Mehrheitsgesellschafter und mit mehr als 10 Prozent am Grundkapitals des Erwerbers beteiligt. E. Transferor is the majority shareholder and is holding more than 10 per cent of the Transferee’s share capital.
F. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 15. September 2020 unter anderem beschlossen, dass F. Among others, the Company’s general meeting on September 15th, 2020 has resolved,
(i)

das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.500.000, eingeteilt in 1.500.000 (Stückstamm-) Aktien – nach Auflösung der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 32.704,97 um einen Teilbetrag von EUR 27.704,97 – um EUR 1.450.000 auf EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung herabgesetzt wird; und

(i)

to reduce the Company’s share capital in the amount of EUR 1,500,000, divided into 1,500,000 common no-par-value shares – after release of the capital reserve in the amount of EUR 32,704.97 by a partial amount of EUR 27,704.97 – by EUR 1,450,000 to EUR 50,000, divided into 50,000 common no-par value shares by way of simplified share capital reduction; and

(ii)

(a) das (herabgesetzte) Grundkapital der Gesellschaft von EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien, um EUR 27.250.000 auf EUR 27.300.000 durch Ausgabe von (i) 26.000.000 Stammstückaktien sowie (ii) 1.250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie) (zusammen „Neue Aktien“) gegen Sacheinlage erhöht wird, (b) das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen und zur Zeichnung der 27.250.000 Neuen Aktien die Alecto Limited zugelassen wird und (c) die Alecto Limited die Sacheinlage auf die 27.250.000 Neuen Aktien dergestalt zu erbringen hat, dass sie den Genussschein an die Gesellschaft überträgt.

(ii)

to (a) increase the Company’s (reduced) share capital in the amount of EUR 50,000, divided into 50,000 common no-par value shares, by EUR 27,250,000 to EUR 27,300,000 by issuance of (i) 26,000,000 new common no-par value shares and (ii) 1,250,000 preferred shares without voting rights (with a proportionate amount of the share of capital of EUR 1 per share) (together “New Shares”) against contribution in kind, (b) exclude the statutory subscription right of the Company’s shareholders and admit Alecto Limited to subscribe for the 27,250,000 New Shares and (c) Alecto Limited as contribution in kind for the issuance of the 27,250,000 New Shares transfers the Profit Participation Right.

G. Weil Vorstand und Aufsichtsrat des Erwerbers zudem der Auffassung sind, dass der Erwerb des Genussscheins durch den Erwerber eine sog. wirtschaftliche Neugründung darstellt, auf die die Regelungen über die Nachgründung gemäß § 52 AktG Anwendung finden, hat die Hauptversammlung zudem dem Anschluss dieses Übertragungs- und Einbringungsvertrages (einschließlich sämtlicher Anlagen) („Vertrag“) zugestimmt. G. Since the Transferee’s management board and supervisory board assume that the transfer of the Profit Participation Right by the Transferor constitutes a so called economic re-formation with regard to which the post-formation provisions according to section 52 German Stock Corporation Act (“AktG”) apply, the general meeting in addition approved the execution of this Transfer- and Contribution Agreement (including all annexes) (“Agreement”).
H. Der vom Veräußerer zu unterzeichnende Zeichnungsschein über die zu zeichnenden 27.250.000 Neuen Aktien liegt diesem Vertrag als Entwurf als Anlage H bei („Zeichnungsschein“). H. A draft of the subscription declaration to be signed by the Transferor for the subscription of the 27,250,000 New Shares is attached to this Agreement as Annex H (“Subscription Declaration”).
I. Am [•] hat der Veräußerer nach Maßgabe des Zeichnungsscheins die 27.250.000 Neuen Aktien gezeichnet. I. On [•] the Transferor has subscribed for the 27,250,000 New Shares in accordance with the Subscription Declaration.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: This being said, the Parties agree as follows:
1. Übertragung und Einbringung 1. Transfer and Contribution
1.1 Der Veräußerer überträgt hiermit den Genussschein als Sacheinlage an den dies annehmenden Erwerber und bringt den Genussschein in den dies annehmenden Erwerber ein. Die Übertragung und Einbringung schließt alle Nebenrechte an dem Genussschein ein. Die Parteien bestätigen, dass das erforderliche Indossament erfolgt und der Genussschein an den Erwerber übergeben wurde. 1.1 Transferor hereby transfers the Profit Participation Certificate to the accepting Transferee as contribution in kind and contributes the Profit Participation Certificate to the accepting Transferee. The transfer and contribution includes all ancillary rights in the Profit Participation Certificate. The Parties confirm that the required endorsement occurred, and the Profit Participation Certificate has been handed over to the Transferee.
1.2 Veräußerer und Erwerber verpflichten sich hiermit zusammen und jeder für sich, sämtliche nach jeder Rechtsordnung, insbesondere nach deutschem Recht, dem Recht der USA oder der Vereinigten Arabischen Emirate für den wirksamen Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen und/oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, Vereinbarungen abzuschließen, Handlungen vorzunehmen und Genehmigungen einzuholen (jeweils in der erforderlich Form). 1.2 Transferor and Transferee hereby undertake, jointly and each individually, to make or receive any and all declarations, conclude any and all agreements , perform all actions and obtain any and all consents/approvals (in each case in the required form) appropriate and/or required under any legal systems, especially under German law, US-law or the laws of the United Arab Emirates, for the valid conclusion and consummation of this Agreement .
2. Rechtsgrund 2. Legal Ground
2.1 Die Übertragung und Einbringung nach Maßgabe von Ziffer 1 erfolgt in Erfüllung der durch den Zeichnungsschein begründeten Einbringungsverpflichtung. 2.1 The Transfer and contribution according to clause 1 is made in fulfillment of the contribution obligation established by the Subscription Declaration.
2.2 Wenn und soweit der Einbringungswert des Genussscheins den Ausgabebetrag der hierfür gewähren Aktien übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage des Erwerbers einzustellen. 2.2 If and to the extent the contribution value of the Profit Participation Certificate exceeds the issue amount of the granted shares, the difference is to be booked into the Transferee’s capital reserve.
3. Gewährleistung & Garantien 3. Representations & Warranties
3.1 Der Veräußerer garantiert hiermit im Hinblick auf den von ihm eingebrachten und übertragenen Genusschein in Form eines selbstständigen und verschuldensunabhängigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, wobei Einigkeit besteht, dass die jeweils gegebenen Garantien keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und Garantie für die Beschaffenheit im Sinne des § 444 BGB darstellen, dass 3.1 Transferor hereby guarantees with regard to the Profit Participation Certificate contributed and transferred in the form of an independent guarantee and regardless of negligence or fault within the meaning of section 311 para. 1 German Civil Code (“BGB”), whereby it is agreed that the guarantees given in each case do not constitute an agreement on the quality within the meaning of section 434 para. 1 BGB and do not constitute a warranty for quality within the meaning of section 444 BGB, that
3.1.1 der Veräußerer die gesellschaftsrechtliche Befugnis hat, diesen Vertrag einzugehen und alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, insbesondere sind alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen, welche den Veräußerer ermächtigen, diesen Vertrag abzuschließen und durchzuführen, in vollem Umfang gültig und in Kraft und werden während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages in vollem Umfang gültig und in Kraft sein; 3.1.1 Transferor has the corporate power and authority to enter into and comply with all obligations under this Agreement, in particular all necessary corporate authorizations to enable or entitle the Transferor to enter into and consummate this Agreement have been obtained and are in full force and effect and will remain in full force and effect at all times during the term of this Agreement;
3.1.2 der Abschluss dieses Vertrages und die Verpflichtungen des Veräußerers nach diesem Vertrag (i) keine rechtlichen Bestimmungen verletzen, die auf den Veräußerer oder den Genussschein Anwendung finden, (ii) nicht gegen ein Urteil, Beschluss, Verfügung oder sonstige gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahme verstoßen, die hinsichtlich des Veräußerers erlassen wurden und/oder (iii) nicht in Widerspruch zu Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen stehen, bei denen der Veräußerer Partei ist oder in Widerspruch zu einer beliebigen sonstigen Verpflichtung des Veräußerers; 3.1.2 the conclusion of this Agreement and the obligations of the Transferor under this Agreement do not (i) infringe any provisions of law applicable to the Transferor or the Profit Participation Certificate, (ii) infringe any judgement, decree, order or other judicial or administrative measure issued in relation to the Transferor and/or (iii) conflict with any contract, agreement or undertaking which the Transferor is part of, or with the Transferor’s obligations of any kind;
3.1.3 der Begebungsvertrag, der dem Genussschein zugrundeliegt, einen rechtsgültigen, bindenden und einklagbaren Vertrag darstellt; 3.1.3 the Subscription Agreement underlying the Profit Participation Certificate constitutes a legal, valid, binding and enforceable contract;
3.1.4 der Veräußerer unbeschränkt verfügungsberechtigter Inhaber des eingebrachten und abgetretenen Genussscheins sowie der dazugehörigen Nebenrechte ist; 3.1.4 Transferor is as unrestricted owner entitled and authorized to transfer the Profit Participation Certificate and pertaining ancillary rights;
3.1.5 der Veräußerer frei über den eingebrachten und übertragenen Genussschein und Nebenrechte verfügen kann, ohne dadurch Rechte Dritter zu verletzten; 3.1.5 Transferor may freely dispose of the Profit Participation Certificate and pertaining ancillary rights without violating or infringing third-party rights;
3.1.6 der Genusschein nicht auf dritte Parteien übertragen wurde oder mit Rechten Dritter belastet ist, 3.1.6 the Profit Participation Certificate has not been transferred to third parties and is not encumbered with any third-party rights;
3.2 Sofern eine oder mehrere der vorstehenden Garantien ganz oder teilweise unzutreffend sind („Garantieverletzung“), ist der Veräußerer auf schriftliches Verlangen des Erwerbers verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 20 Werktagen ab Zugang des schriftlichen Verlangens den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Garantieverletzung nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Sofern der Veräußerer den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist herstellt oder dessen Herstellung nicht möglich ist, ist der Erwerber berechtigt, von dem Veräußerer Schadensersatz in Geld zu verlangen. 3.2 In case one or several of the above warranties are wholly or partly incorrect (“Breach of Warranty”), Transferor is upon written request of the Transferee obligated to promptly. at the latest however within 20 business days upon receipt of the written request, to create the condition that would exist if the Breach of Warranty had not occurred (restitution in kind). If Transferor does not create the contractual state within the set period of time or such creation is impossible, the Transferee is entitled to claim monetary compensation from the Transferor.
3.3 Etwaige Schadenersatzansprüche des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer sind auf den Gesamtbetrag der von dem Erwerber auszugebenden Neuen Aktien in Höhe von EUR 31.000.000 begrenzt und verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Regelungen. 3.3 Possible claims for damages of the Transferee vis-à-vis the Transferor are limited to the amount of New Shares to be issued by the Transferee in the amount of EUR 31,000,000 and lapse in accordance with statutory provisions.
3.4 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend und vollständig alle Rechte und Rechtsbehelfe des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer aus diesem Vertrag. Weitere gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungs- und/oder sonstige Haftungsansprüche sowie Ansprüche des Erwerbers auf Rücktritt, Aufhebung, Anfechtung, Kündigung oder anderweitige Beendigung des Vertrages sind vorbehaltlich des Falles vorsätzlicher Schädigung ausgeschlossen. 3.4 The above provisions contain conclusively and completely all of Transferee’s rights and remedies vis-à-vis the Transferor under this Agreement. Additional statutory or contractual warranty and/or other liability claims as well as the Transferee’s rights to rescission, cancellation, challenge, notice, or other termination of this Agreement are hereby excluded unless based on willful misconduct.
Im Übrigen werden alle Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel gegen den Veräußerer – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Apart from the above, any and all claims against the Transferor based on material defects or defect of title are – to the extent legally permitted – excluded.
4. Wirksamkeit und Auflösende Bedingung 4. Effectivity and Condition Subsequent
4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf den Vertrag die Regelungen über die Nachgründung nach Maßgabe von § 52 AktG Anwendung finden. Demgemäß wird dieser Vertrag nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 S. 1 AktG erst wirksam, wenn diesem Vertrag oder dessen Entwurf (einschließlich sämtlicher Anlagen) durch die Hauptversammlung des Erwerbers wirksam zugestimmt wurde und der Vertrag in das Handelsregister eingetragen wurde („Wirksamkeitsvoraussetzungen“). 4.1 It is the Parties mutual understanding, that the provisions on post-formation agreements according to section 52 AktG apply to this Agreement. Accordingly, this Agreement will in accordance with the provision in section 52 para. 1 sentence 1 AktG only become effective if this Agreement or a draft hereof (including all annexes) has been validly approved by the Transferee’s general meeting and the Agreement has been registered with the commercial register (“Effectivity Conditions”).
4.2 Höchst vorsorglich vereinbaren die Parteien, dass dieser Vertrag und die auf seiner Grundlage vorgenommenen Verfügungen unter der auflösend Bedingung des Nichteintritts der Wirksamkeitsvoraussetzungen bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2021 stehen und insofern bei Nichteintritt der Wirksamkeitsvoraussetzungen bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2021 endgültig unwirksam werden. 4.2 As a precautionary measure, the Parties agree that this Agreement and any transfers based on this Agreement are subject to the condition subsequent of the Effectivity Conditions not having occurred by the end of 30 June 2021 at the latest and therefore in case of none occurrence of the Effectivity Conditions by the end of 30 June 2021 at the latest become finally invalid and ineffective.
5. Schlussbestimmungen 5. Final Provisions
5.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. 5.1 Amendments, additions, or supplements to this Agreement must be made in writing, unless a stricter form is required by law. The written form requirement can only be waived by way of a written agreement.
5.2 Nebenabreden bestehen nicht. 5.2 There are no collateral agreements to this Agreement.
5.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts. 5.3 This Agreement is subject to the laws of the Federal Republic of Germany with the exclusion of the rules of international private law.
5.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg, Deutschland. 5.4 The place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this agreement shall be – to the extent permitted by law – Hamburg – Germany.
5.5 Jede Partei trägt, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Berater. 5.5 Unless explicitly agreed upon in this agreement, each Party shall bear its own costs as well as the cost of its advisors.
5.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich als Ersatz für eventuelle unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen wirksame bzw. lückenlose Bestimmungen in der erforderlichen Form auszuhandeln und zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck eventuell unwirksamer bzw. lückenhafter Bestimmungen möglichst entsprechen. 5.6 Should individual provisions of this agreement be or become invalid or incomplete, this shall not affect the validity of the remaining provisions of this agreement. The Parties undertake to negotiate and agree upon an effective or complete provision in the required form which corresponds as closely as possible to the economic and legal purpose of any ineffective or incomplete provisions and thereby replacing any ineffective or incomplete provision.
5.7 In Zweifelsfällen ist die deutsche Version dieses Vertrages maßgeblich. 5.7 In case of doubt, the German version of this agreement shall prevail.

[UNTERSCHRIFTENSEITE FOLGT]

________________, ______________
Ort/Place/Datum/Date
________________________________
Alecto Limited
________________, ______________
Ort/Place/Datum/Date
_________________________________
Ensopella AG

Alecto Limited Jumeirah Lake Towers Reef Tower Office 1806 Dubai, United Arab Emirates

An die

Ensopella AG
Schopenstehl 22
20095 Hamburg

Zeichnungsschein

1.

Die Hauptversammlung der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 153 840 eingetragenen Ensopella AG mit dem Sitz in Hamburg („Gesellschaft“) hat am 15. September 2020 unter anderem die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.500.000, eingeteilt in 1.500.000 Stammstückaktien, – nach Auflösung der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 32.704,97 um einen Teilbetrag von EUR 27.704,97 – um EUR 1.450.000 auf EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien beschlossen („Kapitalherabsetzung“).

2.

Weiterhin hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. September 2020 (Angabe nach Maßgabe von § 185 Abs. 1 Nr. 1 AktG) beschlossen, dass das (herabgesetzte) Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 50.000, eingeteilt in 50.000 Stammstückaktien, um EUR 27.250.000 auf EUR 27.300.000 durch Ausgabe von (i) 26.000.000 Stammstückaktien sowie (ii) 1.250.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1 je Aktie) (zusammen „Neue Aktien“) gegen Sacheinlage erhöht wird („Kapitalerhöhung“). Die Neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. Die Neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von (i) EUR 1 je Stammstückaktie sowie (ii) EUR 4 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, mithin zu einem Gesamtbetrag von EUR 31.000.000, ausgegeben (Angabe nach Maßgabe von § 185 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen und die Alecto Limited, eingetragen im Department of Commerce, Community, and Economic Development, Division of Corporations, Business and Professional Licensing, des Bundesstaates Alaska (USA) als Foreign Business Corporation unter der Nummer 10036857 und geschäftsansässig Jumeirah Lakes Dome Tower, Office 1801, P.O. Box 38420, Dubai (VAE) („Alecto Limited“) wurde zur Zeichnung der 27.250.000 Neuen Aktien zugelassen.

Auf die hiernach gezeichneten 27.250.000 Neuen Aktien hat die Alecto Limited Sacheinlage dergestalt zu erbringen, dass sie den ihr von der Helena Energy, LLC, eingetragen im Department of State, Division of Corporations des Bundesstaates Delaware (USA), als Domestic Limited Liability Company unter Nummer 3243486 mit eingetragener Anschrift Capital Services, Inc., 1675 S State St Ste B, Dover, 19901 Kent, Delaware (USA) („Helena Energy, LLC“) auf der Grundlage eines Begebungsvertrages (subscription agreement) vom 30. Juli 2020 begebenen einzigen Genussschein (profit participation certificate) nach deutschem Recht im Nennwert von EUR 31.000.000 („Genussschein“) an die Gesellschaft überträgt (Angaben nach Maßgabe von § 185 Abs. 1 Nr. 3 AktG).

Der Vorstand der Ensopella AG wurde in diesem Zusammenhang angewiesen, sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung sowie der Durchführung der Kapitalerhöhung (Entgegennahme von Zeichnungsscheinen, Abschluss von Zeichnungsverträgen, Abschluss von Verträgen, die den Festsetzungen nach § 183 AktG zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind) sowie die entsprechenden Handelsregisteranmeldung erst dann vorzunehmen, wenn (unter anderem) der Beschluss über die Kapitalherabsetzung wirksam geworden ist.

3.

Die Alecto Limited zeichnet und übernimmt hiermit (i) die 26.000.000 neuen Stammstückaktien Gesellschaft zum Ausgabebetrag von EUR 1 je Stammstückaktie sowie (ii) die 1.250.000 neuen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht der Gesellschaft zum Ausgabebetrag von EUR 4 je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, mithin sämtliche der insgesamt 27.250.000 Neuen Aktien zu einem Gesamtausgabebetrag in Höhe von EUR 31.000.000, gegen Übertragung des Genussscheins. Die Alecto Limited überträgt den Genussschein auf die Gesellschaft als Sacheinlage in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Kapitalerhöhung und in Erfüllung der durch diesen Zeichnungsschein begründeten Einbringungsverpflichtung mit gesonderter Vereinbarung.

4.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum [Datum zu ergänzen, welches 6 Monate nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheins liegt] in das Handelsregister eingetragen ist (Angaben nach Maßgabe von § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG).

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