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EKD verlangt 5 % bei Widerruf – Interview mit Rechtsanwalt Blazek

geralt (CC0), Pixabay
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Kunden der insolventen Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD), die sich von ihrem Vertrag lösen wollten, erhalten derzeit Rechnungen über 5 % der Auftragssumme. diebewertung.de hat mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK in Bielefeld gesprochen, der zahlreiche EKD-Kunden vertritt.

diebewertung.de: Herr Blazek, was genau verlangt EKD von ihren Kunden?

Blazek: Ein aktuelles Beispiel aus unserer Praxis: Ein Kunde unterschreibt im September einen Vertrag über eine Photovoltaikanlage mit Speicher für rund 24.000 Euro. Geliefert ist nichts, gezahlt auch nicht. Nach den ersten Insolvenzmeldungen widerruft er und kündigt vorsorglich. Drei Wochen später antwortet EKD: Der Widerruf sei zu spät gekommen und gelte als Kündigung. Der Kunde solle 5 % der Auftragssumme zahlen, rund 1.200 Euro, binnen 14 Tagen auf ein Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters.

diebewertung.de: Wie nennt EKD diese Zahlung?

Blazek: Das ist bezeichnend. In der Rechnung heißt sie „Stornogebühr“, erläutert als „Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung laut AGB“. Im Begleitschreiben ist von einer „Vertragsstrafe“ die Rede. Drei Begriffe für dieselbe Forderung, und keiner davon trägt.

diebewertung.de: Warum nicht?

Blazek: In den uns vorliegenden EKD-Bedingungen gibt es keine solche Pauschale. Die 5 % werden dort nur zur Orientierung erwähnt, und es heißt ausdrücklich, dass sie keine pauschalierte Mindestvergütung sind. Selbst wenn es eine solche Klausel gäbe: Eine Vertragsstrafe in AGB für den Fall, dass sich der Kunde vom Vertrag löst, ist nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Und für Schadensersatz bräuchte es eine Pflichtverletzung des Kunden. Eine solche nennt EKD nicht.

diebewertung.de: Woher kommen dann die 5 %?

Blazek: Aus dem Gesetz, allerdings in einem anderen Zusammenhang. Kündigt ein Kunde einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, behält der Unternehmer grundsätzlich seine Vergütung abzüglich dessen, was er sich erspart. Für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz, dass ihm 5 % zustehen (§ 648 BGB). Das ist aber keine Strafe und kein Schadensersatz. Es ist eine Vermutung, die widerlegt werden kann.

diebewertung.de: Kann der Betrag also doch geschuldet sein?

Blazek: Im ungünstigsten Fall ja, aber nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Es liegt ein Werkvertrag vor, der Widerruf war tatsächlich zu spät und die (umgedeutete) Kündigung war eine freie Kündigung und keine aus wichtigem Grund. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund kann EKD nur das abrechnen, was bereits erbracht ist (§ 648a BGB). Wo nichts geliefert wurde, ist das in der Regel nichts. Und die Insolvenz kann ein solcher wichtiger Grund sein.

diebewertung.de: Und wenn der Widerruf wirksam war?

Blazek: Dann ist der Vertrag erledigt, und es bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Kunden. So steht es ausdrücklich in § 361 BGB. Eine Stornogebühr gibt es dann nicht. Aber Achtung: Das macht nur dann wirklich Sinn, wenn tatsächlich nichts geleistet wurde seitens der EKD. Andernfalls wird es unangenehm mit der Rückabwicklung.

diebewertung.de: EKD sagt aber, die Widerrufsfrist sei abgelaufen.

Blazek: Das sollte niemand einfach hinnehmen, aus zwei Gründen. Erstens beginnt die Frist erst mit Vertragsschluss. Nach den EKD-Bedingungen ist das nicht der Tag der Unterschrift des Kunden, sondern der Tag, an dem EKD die Bestellung bestätigt. Schon ein Tag Unterschied kann entscheiden. Und im Streitfall muss EKD beweisen, wann die Frist begonnen hat. Zweitens gibt es eine offene Rechtsfrage. EKD behandelt ihre Verträge als Werkverträge, dann läuft die Frist ab Vertragsschluss. Das OLG Stuttgart hat aber im Dezember 2025 entschieden, dass Lieferung und Montage einer Standard-PV-Anlage mit Speicher auf einem Wohnhaus regelmäßig ein Kaufvertrag ist (Az. 6 U 36/25). Dann beginnt die Frist erst mit Erhalt der Ware. Eine Belehrung, die auf den Vertragsschluss abstellt, ist falsch, und die Frist läuft gar nicht erst an. Die Kundin dort konnte noch fast zwei Jahre später widerrufen.

diebewertung.de: Gilt das für alle EKD-Kunden?

Blazek: Das kann man nicht pauschal sagen. Die Vorinstanz hatte im selben Fall noch einen Werkvertrag angenommen, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist uns nicht bekannt. Es kommt auf den einzelnen Vertrag an, vor allem auf das Verhältnis von Material und Montage. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung.

diebewertung.de: Lohnt sich ein Anwalt bei rund 1.200 Euro überhaupt?

Blazek: Es geht selten nur um diesen Betrag. Wer jetzt zahlt, bekommt das Geld von einer insolventen Gesellschaft kaum zurück. Und wer die Frage „Widerruf oder Kündigung“ falsch beantwortet, riskiert bei einer schon teilweise montierten Anlage deutlich mehr als 5 %. Viele Kunden haben in guter Absicht selbst Erklärungen abgegeben. Ob die tragen, hängt an Details, die man als Laie kaum überblicken kann.

diebewertung.de: Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.

 

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