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EKD-Insolvenz: Was passiert jetzt mit den laufenden Gerichtsverfahren gegen Energiekonzepte Deutschland?

qimono (CC0), Pixabay
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Die Insolvenz der Energiekonzepte Deutschland GmbH, kurz EKD, betrifft nicht nur Kunden mit noch nicht fertiggestellten Photovoltaikanlagen.

Eine weitere Gruppe muss jetzt besonders aufmerksam sein:

Kunden und andere Gläubiger, die bereits vor Gericht gegen Energiekonzepte Deutschland vorgehen.

EKD hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Damit stellt sich für laufende Gerichtsverfahren eine entscheidende Frage:

Was passiert mit einer bereits erhobenen Klage, wenn das beklagte Unternehmen Insolvenz anmeldet?

Die Antwort ist differenziert.

Der Insolvenzantrag beendet laufende Prozesse nicht automatisch

Zunächst muss zwischen dem Insolvenzantrag und der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschieden werden.

EKD hat bislang einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Nach aktuellen Angaben soll der Geschäftsbetrieb zunächst weiterlaufen. Gemeinsam mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung will die Geschäftsführung Möglichkeiten einer Sanierung prüfen.

Für bereits anhängige Prozesse bedeutet der Insolvenzantrag deshalb nicht automatisch, dass sämtliche Verfahren sofort beendet sind.

Entscheidend sind nun die Anordnungen des Insolvenzgerichts und insbesondere die Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich die Situation grundlegend

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiekonzepte Deutschland GmbH eröffnet, greift bei Prozessen, die die Insolvenzmasse betreffen, grundsätzlich § 240 ZPO.

Danach wird ein entsprechendes Gerichtsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Das ist ein wichtiger Unterschied:

Die Klage wird nicht automatisch abgewiesen und verschwindet auch nicht einfach. Der Prozess wird zunächst unterbrochen.

Für einen Kunden, der EKD beispielsweise bereits auf Rückzahlung von 20.000 Euro verklagt hat, kann das erhebliche Konsequenzen haben.

Der Kläger kann seinen normalen Zahlungsprozess gegen EKD grundsätzlich nicht einfach unverändert weiterführen.

Aus dem Kläger wird ein Insolvenzgläubiger

Bei vielen Verbraucherprozessen gegen EKD dürfte es um Geldforderungen gehen.

Denkbar sind beispielsweise:

Rückzahlung geleisteter Anzahlungen,

Kaufpreisrückzahlung,

Schadensersatz,

Minderung,

Kosten einer Ersatzvornahme,

Rückabwicklung eines Vertrages,

Gewährleistungsansprüche mit Zahlungsbezug

oder sonstige Zahlungsansprüche.

Sind diese Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, handelt es sich grundsätzlich um Forderungen, die insolvenzrechtlich eingeordnet werden müssen.

Nach Eröffnung des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern.

Der Kunde muss seine Forderung dann grundsätzlich zur Insolvenztabelle anmelden.

Eine bereits erhobene Klage kann trotzdem sehr wertvoll sein

Besonders wichtig ist ein Punkt, der von Betroffenen leicht missverstanden werden kann.

Ein bereits laufendes Gerichtsverfahren ist durch die Insolvenz nicht automatisch nutzlos geworden.

Im Gegenteil.

Hat ein Kunde seine Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung gerichtlich geltend gemacht und wird diese Forderung später im Insolvenzverfahren bestritten, kann der bereits anhängige Rechtsstreit grundsätzlich als Verfahren über die Feststellung der Forderung aufgenommen werden.

§ 180 Abs. 2 Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass bei einer bereits anhängigen Klage die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits betrieben werden kann.

Der Streit verändert damit gewissermaßen seine Funktion.

Vor der Insolvenz lautete das Ziel beispielsweise:

EKD soll 20.000 Euro zahlen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Bestreiten der angemeldeten Forderung kann es dagegen darum gehen:

Es soll festgestellt werden, dass der Kunde eine Insolvenzforderung von 20.000 Euro besitzt.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Ein gewonnenes Verfahren bedeutet nicht automatisch vollständige Zahlung

Hier liegt für betroffene EKD-Kunden wahrscheinlich eine der unangenehmsten Folgen der Insolvenz.

Selbst wenn ein Kunde rechtlich vollständig im Recht ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er sein gesamtes Geld erhält.

Wird seine Forderung als Insolvenzforderung festgestellt, nimmt er grundsätzlich am Insolvenzverfahren teil.

Wie viel Geld er letztlich erhält, hängt dann unter anderem von der verfügbaren Insolvenzmasse und der späteren Insolvenzquote ab.

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht das Problem.

Hat ein Kunde eine anerkannte Forderung von 30.000 Euro und würde die spätere Insolvenzquote beispielsweise zehn Prozent betragen, erhielte er daraus grundsätzlich lediglich 3.000 Euro.

Die tatsächliche Quote im EKD-Verfahren steht derzeit selbstverständlich noch nicht fest.

Das Beispiel zeigt lediglich das insolvenzrechtliche Prinzip.

Was passiert mit bereits gewonnenen Prozessen?

Noch interessanter wird die Situation bei Kunden, die bereits ein Urteil gegen EKD erstritten haben.

Hier muss genau unterschieden werden.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Ist noch eine Berufung anhängig?

Existiert bereits ein vollstreckbarer Titel?

Wurde bereits vollstreckt?

Hat EKD bereits gezahlt?

Oder wurde zwar ein Urteil gesprochen, die Zahlung aber noch nicht geleistet?

Ein rechtskräftiger Titel kann die Rechtsposition eines Gläubigers erheblich verbessern, bedeutet aber ebenfalls nicht automatisch, dass die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt wird.

Auch titulierte Forderungen können Insolvenzforderungen sein.

Was passiert mit Berufungsverfahren?

Besonders interessant sind Fälle, in denen ein Landgericht bereits entschieden hat, EKD oder der Kunde dagegen aber Berufung eingelegt hat.

Auch ein solches Verfahren kann von der Insolvenz betroffen sein.

Betrifft der Rechtsstreit die Insolvenzmasse, kommt grundsätzlich ebenfalls eine Unterbrechung nach § 240 ZPO in Betracht.

Danach muss geklärt werden, ob und in welcher Form der Rechtsstreit aufgenommen wird.

Die Insolvenz beendet also auch ein Berufungsverfahren nicht automatisch.

Sie verändert aber den rechtlichen Rahmen, in dem weitergestritten wird.

EKD hat bereits Verbraucherprozesse geführt

Dass es Gerichtsverfahren gegen Energiekonzepte Deutschland gibt, ist keine theoretische Überlegung.

Ein öffentlich bekannt gewordener Fall wurde beispielsweise vor dem Landgericht Konstanz geführt.

Unter dem Aktenzeichen H 5 O 309/23 ging es um eine Klage gegen Energiekonzepte Deutschland GmbH und SENEC.

Gegenstand des Verfahrens war eine Kaufpreisrückzahlung.

Das Landgericht Konstanz entschied am 6. Juni 2024.

Solche Verfahren zeigen, welche Bedeutung die Insolvenz nun für bestehende und möglicherweise noch anhängige Verbraucherstreitigkeiten bekommen kann.

Besonders kompliziert: EKD und weitere Beklagte

Noch interessanter wird es bei Verfahren, in denen neben Energiekonzepte Deutschland weitere Unternehmen verklagt wurden.

Das können beispielsweise Hersteller, Finanzierungspartner oder andere Beteiligte sein.

Hier führt die Insolvenz von EKD nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche Ansprüche gegen sämtliche anderen Beklagten ebenfalls insolvenzrechtlich behandelt werden.

Die Ansprüche müssen getrennt betrachtet werden.

Genau deshalb sollte bei Verfahren mit mehreren Beklagten nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass der gesamte Rechtsstreit wegen der EKD-Insolvenz erledigt sei.

Kunden sollten ihre Klagen jetzt nicht vorschnell zurücknehmen

Aus unserer Sicht ergibt sich deshalb ein wichtiger praktischer Punkt:

Eine bereits anhängige Klage gegen EKD sollte nicht allein wegen des Insolvenzantrags vorschnell zurückgenommen werden.

Dafür gibt es mehrere Gründe.

Eine bereits anhängige Klage kann für die spätere Feststellung der Forderung relevant bleiben.

Außerdem können bereits entstandene Prozesskosten und mögliche Kostenerstattungsansprüche eine Rolle spielen.

Und schließlich hängt das weitere Vorgehen davon ab, welchen konkreten Anspruch der Kunde überhaupt verfolgt.

Ein Zahlungsanspruch ist insolvenzrechtlich anders zu behandeln als beispielsweise bestimmte Herausgabe-, Aussonderungs- oder sonstige Rechte.

Auch die Kostenfrage wird wichtig

Für Kläger stellt sich außerdem die Frage:

Was passiert mit meinen Anwalts- und Gerichtskosten?

Auch hier gibt es keine pauschale Antwort.

Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Kostenentstehung, das Stadium des Verfahrens und die weitere prozessuale Entwicklung.

Besonders problematisch kann es werden, wenn ein Kunde einen Prozess gewinnt und eigentlich einen Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten gegen EKD besitzt, diese Forderung wirtschaftlich aber nur noch als Insolvenzforderung realisiert werden kann.

Recht haben und Geld bekommen sind in einem Insolvenzverfahren zwei unterschiedliche Dinge.

Was passiert während der Unterbrechung mit Fristen?

Auch das ist für Kläger wichtig.

Wird ein Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen, hat dies Auswirkungen auf laufende Prozessfristen.

Die Zivilprozessordnung enthält hierzu besondere Regelungen.

Betroffene sollten deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass ein bisheriger Gerichtstermin oder eine gesetzte Schriftsatzfrist unverändert bestehen bleibt.

Maßgeblich sind die konkrete Verfahrenssituation und die Mitteilungen des zuständigen Gerichts.

Noch ist das EKD-Insolvenzverfahren ganz am Anfang

Genau deshalb wäre es verfrüht, heute sämtliche laufenden Gerichtsverfahren gegen EKD als erledigt zu betrachten.

Der Antrag wurde erst am 2. Oktober gestellt.

Der Geschäftsbetrieb soll zunächst weiterlaufen.

Gleichzeitig soll geprüft werden, ob das Unternehmen saniert werden kann.

Damit sind mehrere Szenarien denkbar.

EKD könnte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden.

Es könnte ein Investor gefunden werden.

Teile des Geschäftsbetriebs könnten verkauft werden.

Es könnte zu einem Insolvenzplan kommen.

Oder der Geschäftsbetrieb könnte letztlich ganz oder teilweise eingestellt werden.

Welcher Weg eingeschlagen wird, steht derzeit noch nicht fest.

Auch ein Verkauf von EKD löst das Problem alter Forderungen nicht automatisch

Für Verbraucher wäre ein Investor zunächst eine positive Nachricht, wenn dadurch laufende Projekte fertiggestellt und Arbeitsplätze erhalten werden könnten.

Aber auch hier muss genau hingesehen werden.

Kauft ein Investor lediglich bestimmte Vermögenswerte oder den operativen Geschäftsbetrieb aus der Insolvenz heraus, bedeutet dies nicht automatisch, dass er sämtliche alten Verbindlichkeiten von EKD übernimmt.

Für Kunden mit Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Gewährleistungsansprüchen ist deshalb entscheidend, wie eine mögliche Transaktion konkret strukturiert wird.

Die Aussage „EKD wurde verkauft“ würde allein noch nicht bedeuten:

„Der neue Eigentümer bezahlt alle alten Kundenforderungen.“

Das gilt auch für noch nicht fertiggestellte Photovoltaikanlagen

Noch komplexer ist die Situation bei Kunden, deren Anlage bislang nicht vollständig geliefert oder installiert wurde.

Hier geht es nicht ausschließlich um eine Geldforderung.

Es muss zunächst geklärt werden, ob der Vertrag weiter erfüllt wird.

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Insolvenzverwalter bei gegenseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht zukommen.

Deshalb sollten Kunden jetzt nicht vorschnell kündigen, stornieren oder einen neuen Anbieter mit sämtlichen Arbeiten beauftragen, ohne zuvor ihre konkrete Vertragsposition zu prüfen.

Für laufende EKD-Prozesse sind jetzt fünf Fragen entscheidend

Wer bereits gegen Energiekonzepte Deutschland vor Gericht steht, sollte jetzt vor allem folgende Punkte klären:

Erstens: Welcher konkrete Anspruch wird gegen EKD geltend gemacht?

Zweitens: In welchem Stadium befindet sich das Verfahren – erste Instanz, Berufung oder bereits rechtskräftiges Urteil?

Drittens: Ist die Forderung bereits tituliert?

Viertens: Richtet sich die Klage ausschließlich gegen EKD oder zusätzlich gegen weitere Unternehmen?

Fünftens: Handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch oder bestehen daneben andere Rechte?

Erst anhand dieser Informationen lässt sich zuverlässig bestimmen, wie ein konkretes Verfahren weitergeführt werden kann.

Fazit: Die Prozesse verschwinden nicht – aber ihre Spielregeln ändern sich

Der Insolvenzantrag der Energiekonzepte Deutschland GmbH bedeutet nicht, dass sämtliche laufenden Gerichtsverfahren plötzlich wertlos oder beendet wären.

Noch befindet sich EKD am Anfang des Insolvenzverfahrens.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden zahlreiche die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zunächst unterbrochen werden.

Für Kunden mit Zahlungsforderungen verlagert sich der Schwerpunkt anschließend regelmäßig in das Insolvenzverfahren.

Forderungen müssen angemeldet werden.

Werden sie bestritten, kann ein bereits laufender Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen als Feststellungsprozess weitergeführt werden.

Für Verbraucher bedeutet das allerdings auch eine unangenehme wirtschaftliche Realität:

Selbst ein vollständig berechtigter Anspruch gegen EKD garantiert nach einer Insolvenzeröffnung keine vollständige Zahlung mehr.

Entscheidend wird dann sein, wie viel Insolvenzmasse vorhanden ist, welche Forderungen insgesamt angemeldet werden und welche Quote letztlich an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden kann.

Deshalb sollten Kläger ihre laufenden Verfahren jetzt weder vorschnell zurücknehmen noch eigenmächtig für erledigt erklären.

Bei Energiekonzepte Deutschland beginnt mit dem Insolvenzantrag vielmehr eine neue Phase – und für viele bereits laufende Gerichtsverfahren ändern sich damit die Spielregeln grundlegend.

 

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