Gesprochen haben wir dazu mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK:
Die Insolvenz der Energiekonzepte Deutschland GmbH wirft für viele Kunden eine zusätzliche Frage auf, die bislang deutlich weniger Beachtung findet als die eigentliche Insolvenz:
Was passiert mit Rechnungen, die EKD bereits an einen Factor verkauft hat?
Gerade im Zusammenhang mit Solaranlagen ist das brisant. Denn bei zahlreichen Projekten geht es nicht um eine vollständig gelieferte und funktionierende Anlage, sondern um Fälle, in denen Leistungen fehlen, die Anlage Mängel aufweist oder noch gar nicht nutzbar ist.
Wenn eine solche Forderung zuvor im Rahmen eines Factoringmodells an ein Finanzunternehmen übertragen wurde, stellt sich die Frage:
Darf der Factor trotz Insolvenz von EKD weiter Geld vom Kunden verlangen – oder ist jetzt nur noch der Insolvenzverwalter zuständig?
Die Antwort lautet:
Es kommt darauf an, wem die konkrete Forderung rechtlich gehört und ob diese Forderung überhaupt in der verlangten Höhe besteht und fällig ist.
Was bedeutet Factoring überhaupt?
Factoring bedeutet vereinfacht gesagt:
Ein Unternehmen hat gegenüber einem Kunden eine Forderung.
Statt darauf zu warten, bis der Kunde bezahlt, verkauft beziehungsweise überträgt das Unternehmen diese Forderung an einen Factor.
Der Factor zahlt dem Unternehmen dafür Geld und zieht die Forderung anschließend selbst beim Kunden ein.
Die S-Factoring GmbH aus der Sparkassen-Finanzgruppe beschreibt die Forderungsabtretung selbst als vertragliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen Dritten.
Voraussetzung sei unter anderem, dass die Forderung tatsächlich besteht und der Factoringkunde rechtmäßiger Inhaber dieser Forderung ist.
Was bedeutet das bei EKD?
Hat EKD eine Kundenforderung bereits wirksam an einen Factor abgetreten, gehört diese konkrete Forderung grundsätzlich nicht mehr EKD.
Dann fällt sie durch die Insolvenz auch nicht automatisch wieder an das Unternehmen oder den Insolvenzverwalter zurück.
Vereinfacht gesagt:
EKD verkauft die Forderung – der Factor wird Gläubiger.
Dann kann grundsätzlich auch nach Eintritt der Insolvenz der Factor Zahlung verlangen.
Das bedeutet zugleich:
Der Insolvenzverwalter dürfte dieselbe bereits wirksam abgetretene Forderung grundsätzlich nicht noch einmal als eigene Forderung einziehen.
Aber darf der Factor immer den vollen Betrag verlangen?
Nein.
Und genau hier liegt für Kunden der entscheidende Punkt.
Der Factor bekommt durch den Forderungskauf grundsätzlich nicht automatisch eine bessere Rechtsposition als EKD selbst.
§ 404 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt ausdrücklich, dass ein Schuldner dem neuen Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegenhalten kann, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits gegen den ursprünglichen Gläubiger bestanden.
Vereinfacht gesagt:
Wenn EKD das Geld nicht verlangen konnte, kann es der Factor grundsätzlich auch nicht ohne Weiteres verlangen.
Was bedeutet das bei einer unfertigen Solaranlage?
Nehmen wir ein typisches Beispiel.
Ein Kunde bestellt bei EKD eine Photovoltaikanlage für 30.000 Euro.
Die Module werden auf das Dach montiert.
Doch anschließend fehlen möglicherweise:
der Wechselrichter,
der Batteriespeicher,
Elektroarbeiten,
der Netzanschluss,
die Inbetriebnahme
oder andere vertraglich vereinbarte Leistungen.
Die Anlage produziert deshalb möglicherweise noch keinen nutzbaren Strom.
EKD hat die Rechnung aber bereits an einen Factor verkauft.
Jetzt fordert der Factor den Kunden zur Zahlung auf.
Dann lautet die entscheidende Frage nicht nur:
Hat der Factor die Rechnung gekauft?
Sondern:
War diese Rechnung überhaupt bereits fällig und in voller Höhe durchsetzbar?
Eine Abtretung heilt keine unfertige Leistung
Wenn eine Forderung noch nicht fällig war, wird sie nicht allein deshalb fällig, weil sie an einen Factor verkauft wurde.
Wenn der Kunde wegen nicht erbrachter Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht hatte, verschwindet dieses grundsätzlich nicht durch die Abtretung.
Wenn bereits Mängel bestanden und daraus Einwendungen gegen die Zahlung folgten, können auch diese weiterhin relevant sein.
Das ist der Kern des Schutzes aus § 404 BGB.
S-Factoring selbst verlangt grundsätzlich eine erbrachte Leistung
Interessant ist in diesem Zusammenhang die eigene Darstellung der S-Factoring GmbH.
Das Unternehmen erklärt auf seiner Internetseite, dass eine Voraussetzung für Factoring grundsätzlich eine klar definierte und erbrachte Leistung bei Rechnungsstellung sei.
Das macht deutlich, dass Factoring grundsätzlich von einer real existierenden Forderung ausgeht.
Gerade bei Solaranlagen kann allerdings Streit darüber entstehen, wann eine Leistung tatsächlich als vollständig erbracht gilt.
Nicht jeder Projektstand ist gleich
Bei EKD-Kunden können sehr unterschiedliche Situationen vorliegen.
Beispielsweise:
Fall 1: Die gesamte Anlage ist fertig installiert und funktioniert.
Fall 2: Die Anlage ist im Wesentlichen fertig, kleinere Mängel bestehen aber noch.
Fall 3: Die Module sind montiert, aber die Elektroarbeiten fehlen.
Fall 4: Der Speicher wurde noch nicht geliefert.
Fall 5: Die Anlage ist technisch installiert, aber noch nicht in Betrieb genommen.
Fall 6: Wesentliche Teile des Projekts fehlen.
Diese Fälle können rechtlich völlig unterschiedlich bewertet werden.
Deshalb ist eine pauschale Aussage wie
„Die Anlage ist nicht fertig, also muss ich nichts zahlen“
genauso problematisch wie
„Der Factor hat die Forderung gekauft, also muss der Kunde auf jeden Fall vollständig zahlen.“
Mängel und fehlende Fälligkeit sind nicht dasselbe
Für Kunden ist außerdem wichtig, verschiedene rechtliche Situationen auseinanderzuhalten.
Es kann sein, dass eine Forderung noch gar nicht fällig ist.
Es kann aber auch sein, dass sie grundsätzlich fällig ist und der Kunde wegen Mängeln einen Teil zurückhalten darf.
Oder der Kunde besitzt einen Schadensersatzanspruch.
Oder es gibt einen Anspruch auf Nachbesserung.
Oder ein Teil der Leistung wurde überhaupt noch nicht erbracht.
Diese Fragen müssen einzeln geprüft werden.
Die S-Factoring kennt Mängeleinreden ausdrücklich
Dass Mängel im Factoringgeschäft eine Rolle spielen können, zeigt auch die eigene Darstellung der S-Factoring.
In ihrem Glossar erklärt das Unternehmen den sogenannten Sicherheitseinbehalt.
Dieser könne unter anderem dazu dienen, mögliche Einreden wegen Mängeln hinsichtlich abgetretener Forderungen zu verrechnen.
Das ist ein wichtiger Hinweis:
Mängelrechte von Kunden sind im Factoringgeschäft kein ungewöhnlicher Sonderfall.
Wer trägt welches Risiko?
Auch hier muss unterschieden werden.
Beim sogenannten echten Factoring übernimmt der Factor regelmäßig das Risiko, dass ein Kunde zahlungsunfähig wird.
S-Factoring beschreibt dieses Ausfallrisiko als das Risiko, dass eine Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Debitors teilweise oder vollständig ausfällt. Bei regresslosem Ankauf übernimmt der Factor dieses Risiko nach eigener Darstellung vollständig.
Das ist aber etwas anderes als die Frage:
Existiert die Forderung überhaupt in voller Höhe?
Wenn ein Kunde nicht zahlt, weil er insolvent ist, ist das ein klassisches Ausfallrisiko.
Wenn ein Kunde nicht zahlt, weil die Solaranlage nicht fertiggestellt wurde und die Forderung deshalb rechtlich streitig ist, geht es um etwas anderes.
Und was passiert jetzt durch die Insolvenz?
Hier kommt zusätzlich das Insolvenzrecht ins Spiel.
Wenn ein Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist, kann der Insolvenzverwalter nach § 103 Insolvenzordnung grundsätzlich wählen:
Er kann den Vertrag erfüllen und die Gegenleistung verlangen.
Oder er kann die Erfüllung ablehnen.
Lehnt er die Erfüllung ab, kann der Kunde eine Forderung wegen Nichterfüllung grundsätzlich nur noch als Insolvenzforderung geltend machen.
Warum § 103 InsO bei EKD-Kunden besonders wichtig sein kann
Bei einer unfertigen Solaranlage können beide Seiten noch Pflichten haben.
EKD müsste beispielsweise noch:
Bauteile liefern,
Elektroarbeiten erledigen,
die Anlage fertigstellen
oder andere Leistungen erbringen.
Der Kunde müsste im Gegenzug möglicherweise noch einen Restbetrag zahlen.
In diesem Fall kann die Entscheidung des Insolvenzverwalters erhebliche Folgen haben.
Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag weiter erfüllen will?
Dann kann grundsätzlich versucht werden, das Projekt noch fertigzustellen.
Für den Kunden kann das bedeuten, dass auch die vereinbarte Gegenleistung weiterhin relevant bleibt.
Ob allerdings der Insolvenzverwalter oder der Factor den Zahlungsanspruch geltend machen kann, hängt wiederum davon ab, ob die entsprechende Forderung bereits wirksam abgetreten wurde.
Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter nicht fertigstellen will?
Dann kann der Kunde einen Anspruch wegen Nichterfüllung grundsätzlich nur als Insolvenzforderung geltend machen.
Das kann wirtschaftlich schmerzhaft sein.
Denn eine Insolvenzforderung wird normalerweise nicht vollständig bezahlt, sondern lediglich entsprechend der späteren Insolvenzquote.
Gerade deshalb ist es wichtig, parallel zu prüfen, ob noch offene Zahlungen an den Factor tatsächlich geschuldet sind.
Ein besonders problematischer Fall
Angenommen:
Ein Kunde hat einen Vertrag über 35.000 Euro.
20.000 Euro wurden bereits bezahlt.
Weitere 15.000 Euro wurden von EKD an einen Factor abgetreten.
Die Anlage ist aber nicht fertig.
Es fehlen Speicher, Elektroarbeiten und Inbetriebnahme.
Der Insolvenzverwalter erklärt später, dass der Vertrag nicht weiter erfüllt wird.
Dann könnte der Kunde auf der einen Seite einen Anspruch wegen der nicht fertiggestellten Anlage haben.
Dieser Anspruch wäre möglicherweise nur eine Insolvenzforderung.
Auf der anderen Seite könnte der Factor weiterhin versuchen, die abgetretenen 15.000 Euro einzuziehen.
Dann stellt sich die entscheidende Frage:
Kann der Kunde seine Einwendungen gegen EKD auch dem Factor entgegenhalten?
Genau hier kann § 404 BGB entscheidend werden.
Auch Aufrechnung kann eine Rolle spielen
Neben Einwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger möglich sein.
§ 406 BGB regelt, dass ein Schuldner eine Forderung gegen den ursprünglichen Gläubiger grundsätzlich auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen kann.
Allerdings gibt es dabei wichtige zeitliche Voraussetzungen und Ausnahmen.
Deshalb müssen unter anderem folgende Daten genau geprüft werden:
Wann wurde die Kundenforderung an den Factor abgetreten?
Wann erfuhr der Kunde davon?
Wann entstand der Gegenanspruch des Kunden?
Wann wurde dieser fällig?
Besonders wichtig: Hat der Kunde etwas unterschrieben?
Bei vielen Factoringmodellen gibt es sogenannte Bestätigungen oder Verifikationen.
Ein Kunde kann beispielsweise aufgefordert worden sein zu bestätigen, dass:
die Leistung erbracht wurde,
die Rechnung korrekt ist,
die Forderung besteht
oder keine Einwendungen vorhanden sind.
Solche Erklärungen können rechtlich erheblich sein.
Wer eine solche Erklärung gegenüber dem Factor abgegeben hat, sollte sie unbedingt aus seinen Unterlagen heraussuchen.
Denn ihre genaue Formulierung kann beeinflussen, welche Einwendungen später noch möglich sind.
Was Kunden jetzt nicht tun sollten
Kunden sollten jetzt weder in die eine noch in die andere Richtung vorschnell handeln.
Nicht sinnvoll ist:
„EKD ist insolvent, also zahle ich grundsätzlich nichts mehr.“
Ebenso wenig sinnvoll ist:
„Der Factor mahnt, also muss ich sofort zahlen.“
Beide Aussagen können im Einzelfall falsch sein.
Was Kunden jetzt prüfen sollten
Betroffene Kunden sollten zunächst folgende Unterlagen zusammentragen:
den vollständigen EKD-Vertrag,
sämtliche Nachträge,
den vereinbarten Zahlungsplan,
alle Rechnungen,
alle Schreiben des Factors,
den Abtretungsvermerk auf Rechnungen,
bereits geleistete Zahlungen,
Mängelanzeigen,
Fotos der Anlage,
Dokumentationen über noch fehlende Leistungen,
E-Mails mit EKD,
eventuelle Forderungsbestätigungen gegenüber dem Factor
und Schreiben des Insolvenzverwalters.
Der Bauzustand sollte genau dokumentiert werden
Gerade bei unfertigen Anlagen sollten Kunden jetzt exakt festhalten, welche Arbeiten fehlen.
Nicht einfach:
„Die Anlage funktioniert nicht.“
Sondern möglichst konkret:
Welche Module sind montiert?
Ist der Wechselrichter vorhanden?
Ist der Speicher vorhanden?
Ist die Verkabelung abgeschlossen?
Ist die Anlage elektrisch angeschlossen?
Ist sie in Betrieb genommen?
Wurde sie beim Netzbetreiber angemeldet?
Gibt es technische Mängel?
Gibt es bereits ein Gutachten oder eine Einschätzung eines Fachbetriebs?
Je genauer die Dokumentation, desto besser lässt sich später beurteilen, ob eine Forderung tatsächlich fällig ist.
Was tun, wenn jetzt eine Mahnung des Factors kommt?
Eine Mahnung sollte keinesfalls ignoriert werden.
Der Kunde sollte allerdings auch nicht ungeprüft zahlen.
Sinnvoll ist eine sachliche Reaktion, in der konkret erklärt wird, welche Leistungen fehlen oder welche Mängel bestehen.
Gegebenenfalls sollte auch ausdrücklich bestritten werden, dass die Forderung bereits in voller Höhe fällig ist.
Wie eine solche Erklärung konkret formuliert werden sollte, hängt vom Einzelfall ab.
Was tun bei einem gerichtlichen Mahnbescheid?
Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist keine normale Mahnung.
Wer darauf nicht fristgerecht reagiert, riskiert einen Vollstreckungstitel.
Betroffene sollten deshalb unverzüglich prüfen lassen, ob Widerspruch einzulegen ist.
Und wenn bereits vollständig gezahlt wurde?
Dann ist die Situation schwieriger.
Wer bereits den gesamten Preis bezahlt hat, kann nicht mehr einfach einen Teil des Kaufpreises zurückhalten.
Er muss möglicherweise Ansprüche auf Fertigstellung, Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder Rückzahlung geltend machen.
In einer Insolvenz können solche Forderungen allerdings unter Umständen nur normale Insolvenzforderungen sein.
Gerade deshalb ist die Position eines Kunden mit noch offenen Zahlungen häufig eine andere als die eines Kunden, der bereits vollständig bezahlt hat.
Wer darf nun eigentlich Geld verlangen?
Die entscheidende Frage lautet immer:
Wem gehört genau diese konkrete Forderung?
Hat EKD sie wirksam an S-Factoring oder einen anderen Factor übertragen, kann der Factor grundsätzlich Gläubiger sein.
Hat keine wirksame Abtretung stattgefunden, kann die Forderung weiterhin bei EKD beziehungsweise der Insolvenzmasse liegen.
Ein Kunde sollte deshalb immer genau prüfen, wer Zahlung verlangt und worauf sich diese Forderung stützt.
Fazit: Factoring macht aus einer streitigen Forderung keine sichere Forderung
Für EKD-Kunden ist vor allem eines wichtig:
Die Insolvenz des Unternehmens bedeutet nicht automatisch, dass alle an einen Factor abgetretenen Rechnungen verschwinden.
Hat der Factor eine Forderung wirksam erworben, kann er grundsätzlich auch weiterhin Zahlung verlangen.
Aber:
Der Forderungskauf beseitigt nicht automatisch bestehende Einwendungen des Kunden.
Wenn eine Solaranlage nicht fertiggestellt wurde, wesentliche Leistungen fehlen oder erhebliche Mängel bestehen, muss geprüft werden, ob die Forderung tatsächlich fällig und in voller Höhe durchsetzbar ist.
§ 404 BGB schützt den Kunden grundsätzlich davor, durch die Abtretung schlechter gestellt zu werden.
Parallel dazu kann der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO entscheiden müssen, ob ein noch nicht vollständig erfüllter Vertrag fortgesetzt wird oder nicht.
Gerade bei EKD-Kunden mit noch offenen Zahlungen und unfertigen Anlagen sollte deshalb jeder Fall individuell geprüft werden.
Denn die entscheidende Frage lautet nicht:
„Factor oder Insolvenzverwalter?“
Sondern:
„Wer ist Inhaber der Forderung – und besteht diese Forderung überhaupt in der verlangten Höhe?“
Genau darauf kommt es an.
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