EFTA-Gerichtshof stärkt Tierschutz: Blutentnahme bei trächtigen Stuten fällt unter Regeln für wissenschaftliche Tierversuche
Ein auf den ersten Blick ungewöhnlicher Streit aus Island hat den EFTA-Gerichtshof beschäftigt – mit einer Entscheidung, die weit über den einzelnen Betrieb hinaus Bedeutung haben dürfte.
Im Mittelpunkt stehen trächtige Stuten, denen Blut entnommen wird, um daraus das Hormon PMSG beziehungsweise eCG zu gewinnen. Dieses Hormon wird unter anderem für Tierarzneimittel verwendet, die der Steuerung der Fruchtbarkeit von Nutztieren dienen.
Der EFTA-Gerichtshof hat nun entschieden: Eine solche Blutentnahme fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Damit hat das Gericht eine wichtige rechtliche Einordnung vorgenommen.
Pharmaunternehmen gegen Veterinärbehörde
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen dem isländischen Biotechnologieunternehmen Ísteka ehf. und der isländischen Lebensmittel- und Veterinärbehörde Matvælastofnun.
Ísteka gewinnt Blut von trächtigen Stuten. Daraus wird das Hormon eCG hergestellt, das anschließend unter anderem für veterinärmedizinische Fruchtbarkeitspräparate verwendet werden kann.
Die Methode wird in Island bereits seit Jahrzehnten praktiziert.
Genau hier lag einer der entscheidenden Streitpunkte.
Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Blutentnahme nicht unter die europäischen Vorschriften für Tiere falle, die zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden.
Das Bezirksgericht Süd-Island legte die entsprechenden Fragen dem EFTA-Gerichtshof vor.
Ist Blutentnahme ein wissenschaftliches „Verfahren“?
Im Kern musste das Gericht zunächst klären, ob die Blutentnahme bei trächtigen Stuten überhaupt als „Verfahren“ im Sinne der Richtlinie 2010/63/EU einzustufen ist.
Diese Richtlinie soll Tiere schützen, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Dabei geht es keineswegs ausschließlich um klassische Laborversuche, wie man sie sich möglicherweise mit Reagenzgläsern und Versuchslaboren vorstellt.
Entscheidend ist vielmehr, welchen Zweck eine Maßnahme verfolgt und wie das Tier dabei eingesetzt wird.
Der EFTA-Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Blutentnahme zur Herstellung des Hormons unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Damit unterliegt die Tätigkeit grundsätzlich den entsprechenden europäischen Anforderungen zum Schutz von Versuchstieren.
40 Jahre Tradition schaffen keine Ausnahme
Besonders interessant war die zweite Frage des isländischen Gerichts.
Die Blutgewinnung aus trächtigen Stuten wird in Island seit rund 40 Jahren betrieben.
Kann eine so lange praktizierte Tätigkeit deshalb als traditionelle landwirtschaftliche oder tiermedizinische Praxis gelten und damit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen?
Der EFTA-Gerichtshof erteilte einer solchen pauschalen Ausnahme eine Absage.
Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Methode seit Jahrzehnten angewandt wird, macht sie nicht automatisch zu einer Tätigkeit, für die die europäischen Regeln zum Schutz wissenschaftlich verwendeter Tiere nicht gelten.
Mit anderen Worten: Aus einer langen Tradition entsteht noch kein rechtlicher Freibrief.
Worum geht es bei PMSG beziehungsweise eCG?
eCG steht für „equine Chorionic Gonadotropin“. Das Hormon wird von trächtigen Stuten gebildet und kann aus deren Blut gewonnen werden.
Es wird unter anderem in Tierarzneimitteln eingesetzt, um Fortpflanzungsprozesse bei Nutztieren zu beeinflussen oder zu steuern.
Gerade die Gewinnung dieses Hormons hat in den vergangenen Jahren immer wieder Diskussionen über den Tierschutz ausgelöst.
Das nun ergangene Urteil beantwortet allerdings nicht die politische oder ethische Frage, ob eine solche Produktion grundsätzlich zulässig sein sollte.
Der EFTA-Gerichtshof musste vielmehr klären, welches bestehende Regelwerk auf die Tätigkeit anzuwenden ist.
Und genau hier ist seine Aussage deutlich: Die Blutentnahme zur Herstellung des Hormons fällt unter die Richtlinie zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Was bedeutet das Urteil für Ísteka?
Das Urteil bedeutet nicht automatisch, dass jede Blutentnahme bei trächtigen Stuten ab sofort verboten ist.
Dieser Unterschied ist wichtig.
Der EFTA-Gerichtshof entscheidet im Rahmen eines solchen Verfahrens über die Auslegung des EWR-Rechts. Über den konkreten Rechtsstreit zwischen Ísteka und der isländischen Veterinärbehörde muss anschließend das zuständige isländische Gericht entscheiden.
Allerdings gibt der EFTA-Gerichtshof diesem Gericht eine entscheidende rechtliche Leitlinie mit auf den Weg.
Die Tätigkeit kann nicht einfach deshalb außerhalb des Versuchstierschutzrechts behandelt werden, weil sie kommerziellen Zwecken dient oder in Island bereits seit Jahrzehnten ausgeübt wird.
Damit werden für entsprechende Betriebe die Anforderungen erheblich relevanter, die das europäische Recht für den Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken vorsieht.
Auch wirtschaftlich keine nebensächliche Entscheidung
Die Entscheidung dürfte für Unternehmen interessant sein, die tierische Ausgangsstoffe für Arzneimittel oder vergleichbare Produkte herstellen.
Denn der Fall zeigt, dass eine kommerzielle Produktion durchaus gleichzeitig unter Vorschriften fallen kann, die ursprünglich vor allem mit wissenschaftlichen Tierversuchen in Verbindung gebracht werden.
Die Bezeichnung einer Tätigkeit als Landwirtschaft, traditionelle Praxis oder kommerzielle Produktion entscheidet also nicht allein darüber, welches europäische Regelwerk gilt.
Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Tätigkeit und ihr Zweck.
Warum entscheidet eigentlich der EFTA-Gerichtshof?
Island gehört zwar nicht zur Europäischen Union, ist aber gemeinsam mit Norwegen und Liechtenstein Teil des Europäischen Wirtschaftsraums.
Zahlreiche Vorschriften des EU-Binnenmarktes gelten deshalb auch in diesen EFTA-Staaten.
Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg übernimmt innerhalb dieses Systems eine Rolle, die in vieler Hinsicht mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs innerhalb der Europäischen Union vergleichbar ist.
Nationale Gerichte der EFTA-Staaten können dem Gericht Fragen zur Auslegung des EWR-Rechts vorlegen.
Genau das geschah im Fall Ísteka.
Urteil mit Signalwirkung für den Tierschutz
Die Entscheidung dürfte über den konkreten isländischen Rechtsstreit hinaus Beachtung finden.
Sie macht deutlich, dass wirtschaftliche Traditionen nicht automatisch außerhalb moderner europäischer Tierschutzvorschriften stehen.
Eine jahrzehntelang praktizierte Methode bleibt rechtlich überprüfbar – und sie muss sich an den heute geltenden europäischen Regeln messen lassen.
Für Island bedeutet das Urteil zunächst, dass der Rechtsstreit um die Blutgewinnung bei trächtigen Stuten auf einer deutlich geklärten rechtlichen Grundlage weitergeführt werden kann.
Für Unternehmen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum enthält das Urteil zugleich eine grundsätzlich wichtige Botschaft:
Nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit entscheidet darüber, ob Versuchstierschutzrecht gilt.
Entscheidend ist, was tatsächlich mit den Tieren geschieht und zu welchem Zweck es geschieht.
Rechtssache: E-24/25 – Ísteka ehf. gegen The Icelandic Food and Veterinary Authority (Matvælastofnun)
Urteil: 16. September 2026
Gericht: EFTA-Gerichtshof, Luxemburg
Der EFTA-Gerichtshof ist ein internationales Gericht mit Sitz in Luxemburg. Er überwacht die Anwendung des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Er wurde auf Grundlage des EWR-Abkommens eingerichtet und nahm 1994 seine Arbeit auf. EFTA Court –
Er ist gewissermaßen das Gegenstück zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) für jene EFTA-Staaten, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, aber nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Binnenmarktregeln des EWR in Norwegen, Island und Liechtenstein möglichst einheitlich mit dem EU-Recht ausgelegt werden.
Besonders wichtig sind zwei Arten von Verfahren. Nationale Gerichte aus Norwegen, Island oder Liechtenstein können den EFTA-Gerichtshof um eine beratende Stellungnahme zur Auslegung des EWR-Rechts bitten. Außerdem kann die EFTA-Überwachungsbehörde ESA Vertragsverletzungsverfahren gegen einen EFTA-Staat einleiten, wenn sie der Ansicht ist, dass dieser seine Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen verletzt hat. EFTA Court –
Der Gerichtshof besteht grundsätzlich aus drei Richtern, je einem aus Island, Liechtenstein und Norwegen. Sie werden von den Regierungen der drei Staaten gemeinsam ernannt. EFTA Court –
Ein praktisches Beispiel: Wenn ein norwegisches Gericht wissen möchte, wie eine europäische Verbraucherschutz-, Wettbewerbs- oder Arbeitsrechtsregel auszulegen ist, die über das EWR-Abkommen auch in Norwegen gilt, kann es den EFTA-Gerichtshof einschalten. Dessen Auslegung ist für die einheitliche Anwendung des EWR-Rechts von großer Bedeutung.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der EFTA-Gerichtshof ist nicht der EuGH und auch nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er ist ausschließlich für den EWR-Rechtsraum der drei genannten EFTA-Staaten zuständig.
Für diebewertung.de könnte man ihn kurz so erklären: Der EFTA-Gerichtshof ist das höchste Gericht für die Auslegung des europäischen Binnenmarktrechts in Norwegen, Island und Liechtenstein.
Von der EFTA hört man ja sonst eher wenig bis sehr wenig, insbesondere seit die meisten Mitglieder auch im EWR dabei sind.
Ich weiß gar nicht, wie viele Österreicher heute wissen, dass Österreich da auch bis 1994 Mitglied war.
Interessant, dass das Gericht in Luxemburg sitzt, also in einem Staat, der selber nie in der EFTA war.