Das Urteil gegen einen Mann wegen des Doppelmordes von Schackendorf ist rechtskräftig. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2025 verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Dadurch ist eine Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren nicht ohne Weiteres möglich.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die langjährige Partnerin des Angeklagten im Juni 2024 von ihm getrennt. Der Mann habe das Ende der Beziehung nicht akzeptieren können und sei besonders gekränkt gewesen, nachdem er von einem neuen Partner der Frau erfahren hatte.
Am frühen Morgen des 16. November 2024 wartete der Angeklagte vor dem Wohnhaus seiner früheren Lebensgefährtin. Als die Frau gemeinsam mit ihrem neuen Partner das Haus verließ, griff er beide mit einem Messer an und stach mehrfach auf sie ein.
Nach Überzeugung des Landgerichts handelte der Angeklagte dabei vor allem aus Wut und Eifersucht sowie aus einer Haltung heraus, wonach er die frühere Partnerin als seinen Besitz betrachtete. Die Frau starb kurz nach ihrer Einlieferung in ein Krankenhaus. Ihr neuer Partner erlag im Frühjahr 2025 den Folgen der bei dem Angriff erlittenen schweren Verletzungen.
Das Landgericht wertete die Tötung beider Opfer als Mord aus niedrigen Beweggründen. Bei der Tötung des neuen Partners nahm das Gericht zusätzlich das Mordmerkmal der Heimtücke an.
Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil im Rahmen der Revision und stellte keinen Rechtsfehler fest, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte. Die Revision wurde deshalb mit Beschluss vom 25. August 2026 verworfen.
Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Kiel rechtskräftig. Der Angeklagte muss eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen. Aufgrund der festgestellten besonderen Schwere der Schuld ist eine Haftentlassung nach 15 Jahren nicht bereits aufgrund des bloßen Zeitablaufs möglich.
Das zugrunde liegende Urteil erging beim Landgericht Kiel unter dem Aktenzeichen 16 Ks 598 Js 68304/24. Der Bundesgerichtshof führte das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 StR 281/26.
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