Die zur gemeinsamen Verhandlung terminierten Verfahren betreffen die Abgrenzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) zu Präsentationsarzneimitteln.

Die Klägerin vertreibt als Parallelanbieter verschiedene in Österreich hergestellte Medizin- und Naturprodukte in Deutschland, sie bringt u.a. die Präparate „Prostata Kapseln“ und „Prostata Plus Kapseln“ unter der ergänzenden Bezeichnung „Diätetisches Lebensmittel zum Diätmanagement bei Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten“ in den Verkehr. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellte für beide Erzeugnisse fest, dass es sich um zulassungspflichtige Arzneimittel handele.

Die als Inhaltsstoffe verwendeten Pflanzen würden als traditionelle Arzneipflanzen verwendet und seien Bestandteil verschiedener zugelassener Arzneimittel. Für sie habe sich daher eine gefestigte Verkehrsauffassung als Arzneimittel gebildet. An diesen medizinisch-therapeutischen Zusammenhang zur Verwendung bei Prostataleiden knüpfe auch der Produktname an. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Ausschlussgrund für diätetische Lebensmittel liege nicht vor, weil keine der im Produkt enthaltenen Pflanzen üblicher Bestandteil der Ernährung sei und die Einnahme auch keinem Ernährungszweck diene.

Widerspruch und Klage hiergegen sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Feststellungsbescheide aufgehoben. Da die bilanzierte Diät einen Krankheitsbezug aufweise, dürfe auch das zum Diätmanagement bestimmte Lebensmittel mit Bezug auf eine bestimmte Krankheit ausgelobt werden.

Die besonderen Pflichtangaben der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke seien daher grundsätzlich nicht geeignet, die Präsentationsarzneimitteleigenschaft eines Produkts zu begründen. Dies gelte hier, obwohl das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme eines Lebensmittels für die bilanzierte Diät aller Voraussicht nach nicht erfülle. Die unzutreffende Einordnung als diätetisches Lebensmittel bewirke keine Einstufung als Präsentationsarzneimittel. Schutz vor derartigen Falschdeklarationen sei vielmehr mit den Mitteln des Lebensmittelrechts zu erzielen.

Hiergegen wendet sich die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit ihren vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen.

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