Die Mega Klatsche für Rechtsanwälte Benedikt-Jansen, Dorst und Kar Rechtsanwälte

Das in Sachen mögliche Vermittlerhaftung in Sachen Autark. Die Rechtsanwälte Benedikt-Jansen, Dorst und Kar kennen wir natürlich seit Jahren, vor allem aber aus dem Vorgang AUTARK. Unserer Kenntnis nach hatte die genannte Kanzlei hier einige hundert Mandate eingesammelt und nach eigenen Angaben in Prozessen diverse Erfolge erzielt, aber bis heute haben wir niemanden gefunden, der dann auch „Bares“ in der Sache Autark gesehen hat.

Nun hatte die Kanzlei versucht, einen Autark-Vermittler zu verklagen und das ging dann offenbar völlig nach hinten los. Die Kosten für diesen verlorenen Prozess dürften dann nicht unerheblich sein. Ob der Mandant sich nun noch „gut beraten“ fühlt?

Mitteilung der BEMK Rechtsanwälte

Eine bestimmte Anlegerkanzlei aus Hessen, die gelegentlich geschädigte Anleger anschreibt (unlängst im Komplex PIM Gold), ist auch besonders im AUTARK-Komplex aktiv. In einem konkreten Fall nahm die Kanzlei für einen AUTARK-Anleger neben einem Vertriebsunternehmen auch den für dieses Unternehmen seinerzeit handelnden Vermittler persönlich auf Schadensersatz gerichtlich in Anspruch. Es ging um rund 34.000,00 EUR.

Da dessen Handlungen dem Unternehmen grundsätzlich zuzurechnen sind gemäß den Grundsätzen zu unternehmensbezogenen Geschäften, kommt grundsätzlich nur eine Haftung des Unternehmens für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen in Betracht, nicht jedoch des Vermittlers selbst. In solchen Konstellationen müsste entweder der Vermittler besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB) oder aber wegen der Verwirklichung eines Delikts aus § 823 Abs. 2 BGB haften.

Genau darauf verklagte die Kanzlei unseren Mandanten (neben dem Vertriebsunternehmen) vor dem Landgericht Bielefeld. Der Kläger warf unserem Mandanten vor, dass er sich in strafrechtlich relevanter Weise an der Verwirklichung eines verbotenen Einlagengeschäfts beteiligt hätte, nämlich als Gehilfe des seinerzeitigen AUTARK-Geschäftsführers gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, 27 Abs. 1 StGB. Hintergrund war, dass im Jahr 2017 das Oberlandesgericht Hamm entschieden hatte, dass die AUTARK-Nachrangklausel nichtig ist, weshalb im Ergebnis ein ein Einlagengeschäft vorlag, welches ohne KWG-Erlaubnis betrieben wurde, was wiederum strafbar ist. Dies konnte unser Mandant bei der Vermittlung der AUTARK-Nachrangdarlehen an dem Kläger im Jahre 2014 noch nicht wissen.

Entsprechend bestritt unser Mandant durchweg, von dem verbotenen Einlagengeschäft gewusst zu haben bzw. von der Nichtigkeit der Nachrangklausel, noch dass er dieses verbotene Geschäft fördern wollte, noch dass er dabei schuldhaft gehandelt hätte, noch den Kläger dadurch schädigen wollte. Nichtsdestotrotz verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld zunächst, so dass der Beklagte in Berufung gehen musste.

Das Oberlandesgericht Hamm wiederum hob das Urteil des Landgerichts Bielefeld nunmehr auf und wies die Klage gegen unseren Mandanten ab. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich vorsätzlich handelte, während ein objektives Hilfeleisten bei einem verbotenen Einlagengeschäft durchaus vorlag. Denn er handelte jedenfalls ohne Schuld. Er befand sich in einem sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum. Er war – anders als die Emittenten – nicht gehalten, ohne besondere Anhaltspunkte schwierigen Rechtsfragen wie diejenige nach der Wirksamkeit der verwendeten Klausel nachzugehen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 5. Juli 2022 (I-34 U 155/21).

 

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