Allein, wenn man die nachfolgende Liste sich anschaut, könnte man glatt auf den Gedanken kommen, das Herr Schommert da ein Geschäfstmodel für sich entwickelt hat. Nichts gegen zu sagen, wenn sich das alles im Rahmen der gesetlichen Möglichkeiten befindet, udn wenn sich dann die Genossenschaften an recht und Gesetz halten. Genau das werden wir nun am Wochenende einmal unter die Lupe nehmen.

Die Herren Schommert und Evertz verbindet das Geschäftsmodell „Familiengenossenschaften“ und „Vorratsgenossenschaften“, die allesamt im DEGP e.V. Mitglied sind. Nicht ganz zufällig.
Vorratsgründungen sind GESETZWIDRIG! Familiengenossenschaften in der von Schommert/DEGP vertriebenen Form ebenfalls! Das ist keine Petitesse, liebe Vorstände und Geno-Berater – hier schweben Haftungsfälle, die es in sich haben.
Das BMJ widmet den Herren Schommert und Evertz sogar eine Gesetzesänderung zu § 1 Genossenschaftsgesetz (neuer Satz 3 zu Absatz 1):
. „Die VORRATSGRÜNDUNG einer Genossenschaft ist NICHT ZULÄSSIG.“
Siehe den vom Bundeskabinett am 6.11.2024 verabschiedeten GenG-Entwurf, http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_GenR.pdf.
Dass dieses Gesetz voraussichtlich im Ampelchaos untergeht, ist irrelevant. Das BMJ als Hüter des GenG hat seine Rechtsauffassung hiermit KLARGESTELLT, d.h. diese Rechtslage bestand schon immer.
Auszug aus der Gesetzesbegründung auf Seite 41 (Hervorhebungen von mir):
„In Satz 2 des neuen Absatz 3 des § 1 GenG wird KLARGESTELLT, dass die VORRATSGRÜNDUNG einer Genossenschaft NICHT ZULÄSSIG ist. Die Unzulässigkeit von Vorratsgründungen von Genossenschaften ist in der Literatur anerkannt (vergleiche Beuthin/Dirksen, AG 2011, S. 21 ff.). Denn schon bei Gründung muss ein Förderzweck verfolgt werden, das heißt es muss mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder geben. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein FINANZBERATER zusammen mit Angestellten oder Familienmitgliedern Genossenschaften gründet, um so Kunden fertig eingetragene Genossenschaften anbieten zu können.
Mit den beiden KLARSTELLUNGEN im neuen Absatz 3 wird zudem Konstrukten (häufig als sogenannte FAMILIENGENOSSENSCHAFTEN bezeichnet), bei denen Vermögenswerte nur deswegen in eine Genossenschaft eingebracht werden, um gemeinschaftlich Renditen aus den eingebrachten Vermögenswerten zu erzielen und gegebenenfalls ERBSCHAFTSTEUER ZU UMGEHEN, die genossenschaftsrechtliche Anerkennung versagt. Die beiden Klarstellungen verringern auch den Begründungsaufwand bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und den Registergerichten, wenn sie entsprechende Genossenschaftsgründungen ablehnen.“
Die aktuelle Gesetzeslage und der vom Bundeskabinett am 6.11.2024 verabschiedete GenG-Entwurf zielen nicht speziell auf das mutmaßlich von Herrn Schommert und Herrn Evertz praktizierte Geschäftsmodell ab, sondern dienen der allgemeinen Klarstellung und Stärkung des Genossenschaftsrechts.
Das Genossenschaftsgesetz (GenG) sieht bereits in seiner bestehenden Form vor, dass Genossenschaften einen Förderzweck verfolgen müssen.
Die geplante Gesetzesänderung in § 1 GenG mit dem neuen Satz 3 zu Absatz 1: „Die Vorratsgründung einer Genossenschaft ist nicht zulässig“ stellt lediglich klar, was in der Literatur und Rechtsprechung bereits anerkannt war.
Die Gesetzesbegründung erläutert, dass diese Klarstellung allgemein auf Konstrukte abzielt, bei denen der genossenschaftliche Förderzweck nicht im Vordergrund steht. Dies betrifft aber nicht ausschließlich die von Ihnen genannten Personen oder deren Geschäftsmodelle.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als „Hüter des GenG“ mit dieser Gesetzesinitiative eine allgemeine Rechtsauffassung klarstellt, die bereits zuvor Gültigkeit hatte. Die Änderung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen, sondern dient der Stärkung des genossenschaftlichen Gedankens im Allgemeinen.
Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, Konstrukte zu verhindern, die den genossenschaftlichen Förderzweck umgehen. Dies betrifft verschiedene Modelle, nicht nur die von Ihnen erwähnten „Familiengenossenschaften“ oder „Vorratsgenossenschaften“.
Es ist zu betonen, dass die Gesetzesänderung darauf abzielt, die Integrität der Genossenschaftsform zu wahren und nicht, einzelne Geschäftsmodelle zu unterbinden. Alle Genossenschaften müssen sich an die geltenden Gesetze halten, unabhängig von den Personen, die hinter ihnen stehen.
Ob ein Prüfungsverband bei der Gründung einer Genossenschaft von Ihnen beschriebene und gegen das Gesetz verstoßende Praktiken erkennen kann, ist fraglich. Ob der von Ihnen benannte DEGP als Prüfungsverband mit den von Ihnen benannten Genossenschaftsberatern gemeinsame Sache gemacht hat, ist höchst fraglich. Jedenfalls hat dort nur Herr Frank Peter Evertz eine herausragende Funktion innerhalb des Prüfungsverbandes. Herr Schommert hatte im DEGP niemals eine Funktion, so dass hier sicher differenziert werden muss.
Viele von Herr Frank Peter Evertz gegründeten und/oder beratenen Genossenschaften sind in negative Schlagzeilen gekommen und einige Vorstände dieser Genossenschaften sind oder waren in Haft. Zuletzt die Vorstände der WSW Wohnsacherte eG und der CoNet Verbrauchergenossenschaft eG.
Über Herrn Dirk Schommert kann man als Berater in genossenschaftsrechtlichen Angelegenheiten wirklich nichts Schlechtes sagen. Bei der Übertragung von Anteilen der u.a. von ihm zuvor nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß gegründeten Genossenschaften fällt das manchmal komplizierte und langwierige Gründungsprocedere für die Gründungswilligen weg. Die Erwerber der Anteile können dann mit einer bestehenden Genossenschaft gleich mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit starten. Hieran ist nichts Ungesetzliches zu finden. Sein Geschäftsmodell hatte ein Alleinstellungsmerkmal, welches er als Unternehmer zu Recht für sich nutzte. Viel Feind, viel Ehr!
Nehmen Sie lieber die Genossenschaften, mit denen Frank-Peter Evertz, dessen Schwiegersohn Marvin Flöth, verbunden sind und/oder verbunden waren, weiter unter die Lupe! Hier werden Sie fündig werden!
Da gibt‘s z.B. die CoNet Verbrauchergenossenschaft eG, die CoNet Building EG, die CoNet Group eG, die GenoGen eG, die GenoTrust eG, die DKE Deutschland Kauft ein eG, die WirKraft eG, die Nova Sedes eG, die WSW Wohnsachwerte eG, die DBC Deutsche Blockchain eG und viele, viele mehr!
Bei den von Herrn Dirk Schommert gegründeten Genossenschaften werden Ihnen keine Auffälligkeiten und unkonventionelle Geschäftspraktiken auffallen. Genossenschaften zu gründen und später die Anteile zu übertragen, ist nicht ungesetzlich. Es kann Ihnen doch nicht darum gehen, Geschäftsmodelle von seriösen Genossenschaftsberatern anzugreifen und zu gefährden. Wenn sich hier jemand seriös einen Namen gemacht hat, so ist dies Herr Schommert. Bedenken Sie immer, dass die genossenschaftliche Idee und das genossenschaftliche Modell gegenüber anderen Unternehmungen besondere staatliche Förderung genießt und grundsätzlich positiv zu bewerten und zu unterstützen ist.
Ganz im Gegensatz dazu stehen Herr Frank-Peter Evertz und seine auffälligen Geschäftspraktiken. Dort muss man schon auf die Uhr sehen, wenn er seinem Gegenüber einen guten Morgen wünscht!