Der Feldhamster von Wölfersheim

Verwaltungsgericht stoppt Bodenarbeiten für den Logistikpark in Wölfersheim

Mit einem heute ergangenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Gießen dem Eilantrag des BUND stattgegeben, der sich gegen die sofortige Vollziehung von genehmigten Flächenarbeiten im Bereich des geplanten Logistikzentrums Wölfersheim gewandt hatte.

Konkret geht es um Erdbauarbeiten zur Geländeregulierung inkl. Planumstabilisierungsmaßnahmen, mit denen bereits begonnen wurde.

Erteilt hat die Baugenehmigung der Wetteraukreis auf der Grundlage eines von der Gemeinde Wölfersheim Anfang Juli 2020 beschlossenen Bebauungsplans.

Der BUND, der gegen diesen Bebauungsplan der Gemeinde Wölfersheim einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig gemacht hat, rügt in erster Linie die mangelnde Umweltverträglichkeitsprüfung, die aus Gründen des Natur- und Artenschutzes nach seiner Auffassung unabdingbar war, aber im Vorfeld nicht bzw. nur unzureichend durchgeführt wurde. Insbesondere das Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet und die Nähe zu einem Vogelschutzgebiet seien daher nicht ausreichend in die Abwägung zu dem Bebauungsplan eingeflossen, der Grundlage für die Genehmigung des Vorhabens ist.
Die 1. Kammer hat in ihrem Beschluss nun ausgeführt, die Rügen des BUND seien nicht von vornerein völlig von der Hand zu weisen und es sei daher offen, wie das Normenkontrollverfahren ausginge. Hätte die Klage vor dem Hessischen Gerichtshof Erfolg, könnte die Baugenehmigung keinen Bestand haben.

Es ist nach Auffassung des Gerichts offen, ob im Bebauungsplanverfahren ein Abwägungsdefizit deshalb vorliegt, weil das Vorkommen des Feldhamsters im Baugebiet nicht hinreichend untersucht und damit dessen Gefährdung nicht hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden konnte. Die Untersuchungen, die sich in der einmaligen Aufstellung einer Wildkamera im Jahr 2018 erschöpft hätten, seien bei der allein möglichen summarischen Betrachtung im Eilverfahren eher unzureichend. Auch die Bewertung der ökologischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die Nähe zum Vogelschutzgebiet erscheint der Kammer zweifelhaft und insofern ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens nicht ausgeschlossen. Angesichts der Größe des Vorhabens und des damit einhergehenden Verkehrs insbesondere mit LKW musste im Bebauungsplanverfahren eine Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Ob diese die betroffenen Belange ausreichend gewürdigt hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht sicher beurteilt werden.

Weil die Kammer daher den Ausgang des Normenkotrollverfahrens als offen angesehen hat, hat sie eine Folgenabwägung vorgenommen. In Abwägung der gegenläufigen Interessen und der Folgen für den Artenschutz, für den bei einem Weiterbau nicht rückgängig zu machende Konsequenzen drohten, hat die Kammer den Interessen des BUND den Vorrang eingeräumt. Nicht zuletzt könne bei einem Weiterbau auch die ggf. vorzunehmende Beurteilung der Artenschutzbelange vereitelt werden.

Der Beschluss (vom 27. Juli 2020, 1 L 2494/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten (Wetteraukreis als Baugenehmigungsbehörde und die Fa. REWE als Bauherrin) können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Leave A Comment