Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG-Klage gegen Prospektverantwortliche

Als der geschlossene Fonds „Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG“ im Jahr 2008 von den Emissionshäusern HCI und MPC aufgelegte wurde, war die Euphorie unter den Anlegern groß. Das Geschäftsmodell des Fonds lag in der Investition in eine mobile Tiefsee-Halbtaucher-Erkundungsplattform. Nach Errichtung sollte die Ölbohrplattform vor der Küste Brasiliens nach Öl suchen und sieben Jahre lang an einen brasilianischen Konzern verchartert und anschließend veräußert werden.

Neben den allgemein bekannten Schiffsfonds wirkte diese Fondsidee innovativ und versprach angesichts der Ölpreisentwicklung satte Gewinne. Dass dem Fonds bereits zu Beginn kein tragfähiges Konzept zu Grunde lag, ahnte keiner der über 5.000 künftigen Anleger. Bei der Erstellung der fondsgegenständlichen Ölplattform kam es infolge eines Brands zu einer Verzögerung, die Mehrkosten in Millionenhöhe zur Folge hatte. Diese Mehrkosten waren nicht versichert, da die Verzögerung auf ein Verschulden der Eigentümergesellschaft des Fonds zurückzuführen war.

Viele Anleger fielen aus allen Wolken, als sie von diesem „nicht versicherbaren Risiko“ erfuhren. Fand sich doch diesbezüglich keinerlei Information in dem Verkaufsprospekt. Im Gegenteil wird dort auf eine Delay-In-Start-Up-Versicherung verwiesen, die für die Bauphase der Ölplattform abgeschlossen wurde. Diese decke im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Einnahmen als auch die zur Vermeidung der Verspätung entstehenden Kosten ab. Ein Hinweis, dass diese Versicherung nicht greift, wenn die Verzögerung auf einem Verschulden der Eigentümergesellschaft beruht, findet sich in dem Verkaufsprospekt nicht. Dies erschließe sich dem Leser auch nicht in der Gesamtschau des Verkaufsprospekts, so das Landgericht Hamburg (Urt. v. 12.06.2015, Az. 330 O 215/11).

Die Hoffnung, dass nun in 2016 tatsächlich die angekündigten Ausschüttungen fließen, haben viele Anleger längst aufgegeben und Klage gegen die Prospektverantwortlichen wegen der Erstellung und Herausgabe eines fehlerhaften Verkaufsprospektes eingereicht.

Quelle:Rechtsanwalt Jochen Weck

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