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Das mit dem Erbschein

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Verbraucherschützer erwarten Auswirkungen des Urteils auf die gesamte Kreditwirtschaft.

Sparkassen dürfen nicht in jedem Fall darauf bestehen, dass ihnen Erben ihre Erbberechtigung mit einem Erbschein belegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Oktober entschieden (Az.: XI ZR 401/12). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Gevelsberg unweit Wuppertals. Gemäß dem Kleingedruckten konnte das Institut nach freiem Ermessen einen Erbschein verlangen. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Dem Verfahren ging die Beschwerde einer Verbraucherin voraus, die der Sparkasse ihre Erbberechtigung durch einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen konnte. Dennoch beharrte das Institut auf einem Erbschein, der für die Kundin mit zusätzlichen Kosten verbunden war.

Das Urteil hat nach der Überzeugung des Verbraucherverbands Auswirkungen auf die gesamte Kreditwirtschaft. Der vzbv erwartet, dass sämtliche Sparkassen und Banken, die die Klausel so oder ähnlich verwenden, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun ändern müssen.

Quelle:VBZ BW

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