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Wer in diesen Tagen eine Pauschalreise in die USA antreten will, steht vor einer schwierigen Entscheidung.

Egal ob es sich um eine Städtereise verbunden mit geplanten Besichtigungen kultureller Highlights oder um eine Rundreise handelt, die den Besuch mehrere Nationalparks einschließt – auf Grund des quasi zum Stillstand gekommenen öffentlichen Lebens, des so genannten ‚Government Shutdown‘, müssen Verbraucher möglicherweise mit erheblichen Beeinträchtigungen rechnen.

USA-Reisende sollten daher zunächst kurzfristig Kontakt zu ihrem Reiseveranstalter aufnehmen, um sich dort nach kostenlosen Umbuchungen bzw. Stornierungen zu erkundigen. Reiseveranstalter bieten teilweise Alternativprogramme an. Diese Alternativen können Betroffene annehmen, müssen es jedoch nicht.

Wenn auf Grund der gegenwärtigen Ereignisse eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten ist, weil Besichtigungsprogramme als wesentlicher Bestandteil des Urlaubsangebots entfallen, können Urlauber die Reise auch kündigen. Das Gleiche gilt für mögliche Kündigungen vor Ort.

Verbraucher haben aber auch die Möglichkeit, die Reise unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, wegen auftretender Mängel Minderungsansprüche geltend zu machen, anzutreten. Die Reiseveranstalter können sich nicht darauf berufen, dass sie die Situation nicht verschuldet hätten. Für Mängel haften sie generell verschuldensunabhängig.

Schlechter dran sind Individualtouristen, wenn sie bereits einen Flug gebucht haben und die Reise doch nicht antreten wollen, weil Museen, historische Bauten, Nationalparks, Theater etc. geschlossen sind. Sie können bestenfalls versuchen, ihren Flug umzubuchen, was je nach Anbieter und gewähltem Tarif mit mehr oder weniger hohen Kosten verbunden sein kann.

Quelle: VBZ Bundesverband

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