CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG aus Drochtersen und die erneut unbeantwortete Presseanfrage unserer Redaktion

I.             Nun, Presseanfragen stellen wir natürlich immer auch deshalb, weil wir verifizieren wollen, ob unsere Informationen auch korrekt sind.

Natürlich stellen wir Presseanfragen auch deshalb, weil wir für so manche Dinge eine Erklärung von der jeweiligen betroffenen Seite erhoffen. Oft erledigt sich dann auch ein Bericht, wenn man beide Seiten zu offenen Fragen gehört hat.

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei hat sich uns vor einigen Wochen gegenüber als rechtliche Vertreter der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG legitimiert, deshalb haben wir vor einer Woche eine, ich gebe zu, brisante Presseanfrage der genannten Kanzlei übermittelt.

II.          Die CO.NET wirbt äußerst offensiv im Internet auf diversen Seiten um neue Mitglieder und ihr Konsumgenossenschaftsmodell. Sie setzt sich eigenen Aussagen zufolge mit großem Erfolg für Ihre Mitglieder ein. „Risiken vorbeugen – Sicherheit geht vor!“ so lautet der Kernslogan. Eine Genosschaft ist Vertrauenssache.

Die juristische Basis dafür bildet in Deutschland die Rechtsform der eG, der eingetragenen Genossenschaft. Strenge Auflagen, regelmäßige Kontrollen und Prüfungen der Geschäftsprozesse durch unabhängige Instanzen sorgen dabei für Transparenz und Sicherheit für die Geschäftsanteile der Mitglieder (vgl. https://conet24.com/conet-ueber-conet/#anchor_conet_1).

Die CO.NET wirbt also aktiv um Mitglieder, welche Anteilsscheine und Sparbriefe erwerben können. Wie wir aus der Vergangenheit wissen, ist es – gerade in solchen Konstellationen – für potentielle Kunden wichtig, harte vertrauensbildende Fakten zu präsentieren.

Neben einem „optimalen Schutz durch umfangreiche Versicherungspakete“ (vgl. https://conet24.com/wp-content/uploads/sites/7/2019/10/CO.NET-Broschuere-2019-2020.pdf) wirbt die CO.NET auch mit dem gesetzlichen Schutz, dass sich Genossenschaften einer Pflichtprüfung § 53 Genossenschaftsgesetz unterziehen müssen.

III.         Im Rahmen unserer Berichterstattung hatten wir von einem anonymen Informanten Unterlagen zugespielt bekommen, die zwar einige Jahre zurückliegen, trotzdem aber die Genossenschaft möglicherweise in der Gesamtbetrachtung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, sowohl bei Genossen als auch im Vertrieb.

IV.          Wir haben die CO.NET um eine konkrete Stellungnahme gebeten, bis Redaktionsschluss jedoch keine erhalten. Gleichwohl möchten wir betonen, dass die vorstehenden Aspekte nicht bedeuten, dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffend sind. Insoweit gilt zugunsten der Beteiligten die Unschuldsvermutung. Bereits der zeitliche Ablauf offenbart, dass man zugunsten der CO.NET wohl eine Entkräftung der Vorgänge erreichen konnte.

Der jetzige für die CO.NET tätige Prüfverband ist im Übrigen der DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. Jener tauchte zuletzt in einem Bericht der FAZ (vgl. „Genossenschaften sind kein Renditemodell“ https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/stiftung-warentest-warnt-vor-dubiosen-genossenschaften-16097218.html) ausgehend von einer Warnung der Stiftung Warentest auf. Ein konkreter Bezug zu der CO.NET ist den Drittveröffentlichungen aber nicht zu entnehmen; außer dass auch die CO.NET infolge der Auseinandersetzung mit der BaFin auf der Warnliste Geldanlagen steht (vgl. https://www.test.de/Conet-im-Blick-der-Aufsicht-5548865-0/).

Im Übrigen ist es aus unserer Sicht nicht sonderlich nachvollziehbar, inwieweit sich der weiterhin unveränderte Werbeauftritt der CO.NET (Broschüren, eigene und fremde Vertriebswebseiten) mit der BaFin Verfügung vom 09.01.2020 (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200109_CoNET.html) verhält. Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.

Nach eingehender Diskussion in unserer heutigen Redaktionsrunde sind wir zu der Meinung gelangt, dass die Vertriebspartner und Genossen der CO.NET  Verbrauchergenossenschaft eG von diesen Vorgängen zumindest wissen sollten, um sich ein eigenes Bild machen zu können.

UPDATE 10.03.2020

Nach Auskunft der CO.NET sind die unter 3. benannten Vorwürfe unzutreffend. Überdies habe sie mit der Sache nichts zu tun. Es handelt sich um einen Vorgang der cO.net Vertriebsgesellschaft, die mit Datum vom 13.03.2018 liquidiert worden ist.

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