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Carter Enterprises OU („Olsson Capital“): BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

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Carter Enterprises OU („Olsson Capital“): BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 15. August 2018 gegenüber der Carter Enterprises OU, Estland, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Die Carter Enterprises OU bietet auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.olssoncapital.com Differenzkontrakte (Contracts for DifferenceCFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen, Rohstoffe und Kryptowährungen an. Indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Kontrakten verschafft, betreibt sie den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. C Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

By decision of 15 August 2018, BaFin ordered the immediate cessation of cross-border proprietary trading with Carter Enterprises OU, Estonia.Carter Enterprises OU offers Contracts for Difference (CFDs) on equities, indices, currencies, commodities and cryptocurrencies on its trading platform www.olssoncapital.com. By giving its customers access to the contracts offered, it conducts proprietary trading within the meaning of § 1 (1a) sentence 2 no. 4 lit. C Banking Act (KWG) as a service to others in the Federal Republic of Germany. However, it does not have the permission required under Section 32 (1) KWG.The decision is immediately enforceable by law.

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