BWF Stiftung

In Sachen BWF-Stiftung hat eine der ersten Anlegerinnen die Schadensersatzsumme von der dortigen Vermittlerin, nämlich den Betrag in Höhe von 15.000,- €, zu 100 % ausbezahlt bekommen!

Vorausgegangen war, dass, mit noch rechtskräftigem Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 14.06.2016, das von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB erstritten wurde, die dortige Vermittlerin der Anlage dazu verurteilt wurde, der Klägerin die vollständige Anlagesumme in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung mit der BWF-Stiftung. Damit hatte erneut ein Landgericht, neben den bereits von Dr. Späth & Partner vor dem LG Hof mit Datum vom 31.11.2015, Az. 13 O 370/15, sowie vor dem LG Berlin mit Datum vom 04.12.2015, Az. 3 O 139/15, erstrittenen Urteilen einen Vermittler der Anlage, der dem Anleger eine Beteiligung bei der BWF-Stiftung vermittelt hatte, zum fast vollständigen Schadensersatz verurteilt.

In einem anderen Fall, der von Dr. Späth & Partner bereits gerichtlich eingeklagt wurde, hat der dortige Vermittler inzwischen eine Schadenskompensation in Höhe von ca. 75 % angeboten, was im konkreten Fall eine Entschädigung in Höhe von über 50.000,- € bedeuten würde.

Auch haben diverse Vermittler, die von Dr. Späth & Partner außergerichtlich in Anspruch genommen wurden, bereits Gesprächsbereitschaft signalisiert, um eventuell einen Teil des Schadens der jeweiligen Anleger bereits außergerichtlich zu regulieren.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Dr. Walter Späth und Oliver Behrendt von Dr. Späth & Partner „bestätigen diese Fälle, dass in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz gegen die beteiligten Vermittler bestehen sollten – was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss – zumal in diversen Fällen auf die jeweilige Haftpflichtversicherung der beteiligten Vermittler zurück gegriffen werden können sollte.“

Am 09.06.2016 hat auch das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung begonnen. Das sog. „Adhäsionsverfahrens“, also die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren, wird aber wohl vom Gericht nicht zugelassen werden. Dr. Späth hierzu: „Schade, dass Anlegern diese kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit nicht vom Strafgericht eröffnet wird, aber Geschädigten bleibt auf jeden Fall noch die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zivilverfahren“.

Leave A Comment