Startseite Allgemeines BWD Bauen mit Werten Deutschland AG, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Friedhelm Lütz – Insolvenzeröffnung
Allgemeines

BWD Bauen mit Werten Deutschland AG, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Friedhelm Lütz – Insolvenzeröffnung

Teilen

Über das Vermögen  der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 17817 eingetragenen BWD Bauen mit Werten Deutschland AG, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Friedhelm Lütz, Jean-Dohle-Straße 17 , 53721 Siegburg  wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26.10.2015, um 09:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.08.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin sowie eines am 26.08.2015 eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zugleich werden die Verfahren 96 IN 92/15 und 96 IN 96/15 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Wilhelmstr. 40, 53111 Bonn, Telefon: 0228/92 66 60, Fax: 92 66 699.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.12.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

 

der 22.01.2016.

 

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  •  
zur Person des Insolvenzverwalters,
  •  
zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  •  
zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  •  
zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  •  
zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 22.12.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) niedergelegt.

 

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

96 IN 92/15

Amtsgericht Bonn, 26.10.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Kommentar: Chemnitzer FC obenauf – der perfekte Start gehört den Himmelblauen

Der zweite Spieltag der Regionalliga Nordost hatte einiges zu bieten: klare Heimsiege,...

Allgemeines

Nachrichten aus dem Weißen Haus in Washington

Das Weiße Haus hat in seinem aktuellen Wochenrückblick eine Reihe außenpolitischer Treffen,...

Allgemeines

Bahn-Chefin findet Problem bei der Bahn: Es könnte an der Bahn liegen

Bei der Deutschen Bahn wird wieder umgebaut. Nicht nur an Gleisen, Bahnhöfen...

Allgemeines

Fähre vor Indonesien in Brand: Mindestens fünf Tote und 41 Vermisste

Vor der indonesischen Insel Madura ist am Sonntag eine Passagierfähre in Brand...