Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Published On: Samstag, 23.03.2024By Tags:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Regelung zur Kostendämpfungspauschale in der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit unwirksam ist. Diese Regelung sah vor, dass Beamte des Landes, abhängig von ihrer Besoldungsgruppe, einen bestimmten Betrag von ihren krankheitsbedingten Beihilfeleistungen abgezogen bekommen.

Im spezifischen Fall ging es um einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 3, der vom Land Baden-Württemberg Beihilfe für medizinische Aufwendungen seiner Tochter erhielt, jedoch mit einem jährlichen Abzug von 275 € pro Jahr konfrontiert wurde. Der Professor argumentierte, dass diese Pauschale für höher verdienende Professoren niedriger angesetzt sei und sah darin eine Ungerechtigkeit. Seine Klage wurde zunächst vom Verwaltungsgericht angenommen, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch abgelehnt. Die Revision des Klägers stellte das ursprüngliche Urteil wieder her.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wesentliche Regelungen, insbesondere solche, die finanzielle Eigenbeteiligungen wie die Kostendämpfungspauschale betreffen, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festgelegt werden müssen. Die aktuelle Regelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württembergs, die durch eine niederrangige Rechtsverordnung eingeführt oder geändert wurde, verfügt nicht über eine klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere fehlen Vorgaben zur Obergrenze der Eigenbeteiligung und zur Staffelung der Pauschale.

Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Beihilfepraxis in Baden-Württemberg und möglicherweise auch für andere Bundesländer haben, die ähnliche Regelungen anwenden.

BVerwG 5 C 5.22 – Urteil vom 21. März 2024

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, VGH 2 S 2103/20 – Urteil vom 04. Mai 2021 –

VG Karlsruhe, VG 2 K 8782/18 – Urteil vom 23. Juni 2020 –

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