Bundesverwaltungsgericht hebt Urteile zum Landschaftsschutz bei Windenergieanlagen auf – Ersatzmaßnahmen müssen neu verhandelt werden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen nicht nur auf den Rückbau vertikaler Strukturen beschränkt sein darf. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind auch alternative Maßnahmen möglich, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen.
Die Klägerinnen, Betreiberinnen von fünf Windenergieanlagen in Brandenburg, hatten gegen die vom Landesamt für Umwelt geforderten Ersatzzahlungen geklagt. Sie planten, leerstehende Stallgebäude abzureißen und neue Gehölz- und Heckenpflanzungen anzulegen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu kompensieren. Diese Maßnahmen wurden jedoch vom Landesamt nicht als Ersatz anerkannt, da nach der in Brandenburg geltenden Regelung nur der Rückbau von hoch aufragenden Strukturen – wie Masten oder Bauwerken ab 25 Meter Höhe – als adäquate Kompensation für Windenergieanlagen gilt.
Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klagen der Betreiberinnen zunächst abgewiesen und sich auf die Auffassung gestützt, dass nur der Rückbau von Bauwerken, die der Dimension von Windkraftanlagen entsprächen, eine vollständige Kompensation darstelle. Auch eine Teilkompensation durch andere Maßnahmen wurde abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Urteile aufgehoben und die Fälle zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es stellte klar, dass der rechtliche Maßstab des Oberverwaltungsgerichts über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinausgehe. Eine gleichartige Wiederherstellung des Landschaftsbildes sei nicht zwingend erforderlich, solange die Eingriffe durch Maßnahmen kompensiert würden, die Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder den Erholungswert des betroffenen Naturraums in ähnlicher Weise wiederherstellen. Somit können auch landschaftspflegerische Maßnahmen wie Pflanzungen oder der Abriss von ungenutzten Gebäuden eine adäquate Kompensation darstellen, wenn sie den Naturraum aufwerten.
Mit diesem Urteil öffnet das Bundesverwaltungsgericht die Tür für flexiblere Ansätze zur Kompensation von Eingriffen durch Windenergieanlagen, die über den bloßen Rückbau hoch aufragender Strukturen hinausgehen.
BVerwG 7 C 3.23, 7 C 4.23 – Urteile vom 12. September 2024
(Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3a A 47/23 und OVG 3a A 37/23 – Urteile vom 31. März 2023)
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