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Bundesverwaltungsgericht eröffnet mündliche Verhandlung im Verfahren zum Verbot der „Artgemeinschaft“ erneut

geralt (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die mündliche Verhandlung im Klageverfahren gegen das Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ sowie ihrer Teilorganisationen wiederzueröffnen. Das teilte das Gericht am 9. Februar 2026 mit.

Das Verbot war am 4. August 2023 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ausgesprochen worden. Gegen diese Verfügung hatte die Vereinigung Klage erhoben. Über die Klage wurde am 28. Januar 2026 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung sollte ursprünglich am 10. Februar 2026 verkündet werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 beantragte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung verwies sie auf neue Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person aus dem Umfeld des verbotenen Vereins. Gegen diese Person bestehe der Verdacht von Verstößen gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz. Die entsprechenden Informationen seien der Beklagten erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Verhandlung wiedereröffnet. Nach Auffassung des Gerichts gibt der neue Sachverhalt Anlass zu weiteren rechtlichen Erwägungen und gegebenenfalls ergänzenden Sachverhaltsermittlungen. Den Beteiligten müsse Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern.

Zwar sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich. Das Gericht werde jedoch prüfen müssen, ob und inwieweit die von der Beklagten aus den neuen Erkenntnissen gezogenen Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf die Verhältnisse zum Verbotszeitpunkt zulassen.

Der Termin zur Urteilsverkündung am 10. Februar 2026 wurde aufgehoben. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird vom Gericht festgesetzt.

Az.: BVerwG 6 A 18.23 – Beschluss vom 9. Februar 2026

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