Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen
Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem
sowie über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung:
Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage
von Spiralen (Coils) beim schweren Lungenemphysem
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 beschlossen, die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem (QS-RL BLVR) in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (BAnz AT 08.05.2020 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Oktober 2020 (BAnz AT 21.01.2021 B3) geändert worden ist, sowie die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (KHMe-RL) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 4466), zuletzt geändert am 9. September 2024 (BAnz AT 19.11.2024 B3), wie folgt zu ändern:
In § 3 der QS-RL BLVR wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„Die bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen (Coils) soll bei Patientinnen und Patienten mit einem Residualvolumen von weniger als 225 % vom Soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.“
Die KHMe-RL wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Nummer 13 der Anlage I (Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind) werden die Wörter „mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll“ gestrichen.
- 2.
-
In Anlage II (Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind) wird im Abschnitt A (Aussetzung im Hinblick auf laufende Studien oder geplante Studien) die Nummer 14 aufgehoben.
Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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