Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zur Übertragung von wesentlichen Teilbereichen der Aufsicht
über die Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
vom Bundesministerium der Finanzen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Vom 12. Dezember 2019

Zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundesministerium der Finanzen wurde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes am 25. November 2019/5. Dezember 2019 eine Verwaltungsvereinbarung zur Übertragung von wesentlichen Teilbereichen der Aufsicht über die Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgeschlossen.

Der Inhalt der Verwaltungsvereinbarung ist nachstehend abgedruckt (Anlage).

Berlin, den 12. Dezember 2019

VII C 6 – WK 8086/19/10013
– 2019/1100943 –

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Dr. Böllhoff

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
– vertreten durch den Präsidenten –
und
dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
– vertreten durch den Staatssekretär –

Präambel

Nach § 3 VBLS umfasst die Aufsicht des BMF die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Einrichtung und deren sogenannte Pflichtversicherung.

Die anhaltende Niedrigzinsphase und der demographische Wandel stellen die betriebliche Altersversorgung vor große Herausforderungen. Mit Blick auf die herausragende sozialpolitische Bedeutung der Zusatzversorgung gilt es, die Aufsicht über die Pflichtversicherung der VBL insbesondere in den Bereichen „Kapitalanlage“ und „Risikomanagement“ zu intensivieren. Diese Aufgabe kann aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr allein durch das BMF geleistet werden. Aus diesem Grund ermächtigt und beauftragt das BMF die Bundesanstalt im Wege der Organleihe mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe in Teilbereichen. Hierdurch können Synergieeffekte sowohl im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn aus der bereits laufenden Aufsicht über die freiwillige Versicherung der VBL als auch hinsichtlich der allgemeinen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt und des damit einhergehenden Quervergleichs zu anderen Institutionen erzielt werden.

Zur Durchführung dieser Aufgabe werden die nachstehenden Regelungen vereinbart, denen das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) zugestimmt hat:

§ 1

Organleihe

(1) Das BMF beleiht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der VBL die Bundesanstalt zum (1. Januar 2020) mit der

a)
Aufsicht über die Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Interne Revision und versicherungsmathematische Funktion und das Kapitalanlagemanagementsystem der Pflichtversicherung der VBL, die grundsätzlich den aktuellen Standards für Pensionskassen entsprechen sollen,
b)
Auswertung und Überprüfung des Berichts- und Anzeigewesens der VBL,
c)
technischen Bearbeitung des Beschwerde- und Petitionswesens, wie bei der Freiwilligen Versicherung der VBL.

(2) Der Bundesanstalt obliegt die erforderliche Organisation, um die in Absatz 1 genannten Aufgaben durchzuführen.

§ 2

Informationspflichten der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt erstattet dem BMF halbjährlich, erstmalig acht Monate nach Beginn der Organleihe, Bericht über die von ihr nach § 1 Absatz 1 durchgeführten Aufsichtstätigkeiten über die Pflichtversicherung der VBL.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das BMF vorab über geplante Geschäftsprüfungen. Entsprechendes gilt für Geschäftsprüfungen des BMF mit Bezug zu § 1 Absatz 1. Prüfungsberichte von Geschäftsprüfungen werden dem BMF vor ihrem Versenden zur Kenntnis vorgelegt.

(3) Im Übrigen berichtet die Bundesanstalt dem BMF unverzüglich aus sonstigem wichtigen Anlass.

(4) Ergänzend zu den schriftlichen Berichten nach Absatz 1 bis 3 finden Treffen zwischen dem BMF und der Bundesanstalt zum Austausch zusätzlicher Informationen zu aufsichtsrelevanten Themen der VBL in einem flexiblen Turnus mindestens jährlich statt.

§ 3

Kostenerstattung

(1) Das BMF erstattet der Bundesanstalt die ihr durch die Erledigung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 entstandenen Verwaltungskosten nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 2 bis 7.

(2) Die Bundesanstalt legt dem BMF bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine vom BMF zu genehmigende Bedarfsabschätzung mit einem Stellenbedarfsplan für das kommende Haushaltsjahr vor. Die Bedarfsabschätzung enthält die unter Absatz 5 aufgeführten Kostenbestandteile. Die Bundesanstalt nimmt zum oben genannten Termin Stellung zu dem von ihr für die Durchführung der Aufgaben benötigten Personaleinsatz im Finanzplanungszeitraum und trifft auch Aussagen zu gegebenenfalls notwendigen Anpassungen des Personalbestandes (Mehr- oder Minderbedarf).

Die Genehmigung der vorgelegten Bedarfsabschätzung durch das BMF wird – soweit alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen – bis spätestens 30. April schriftlich erteilt. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung nicht vorliegen, kann die Bundesanstalt die Bedarfsabschätzung im vorgesehenen Umfang bei der Haushaltsplanung berücksichtigen.

Abweichungen von der vorgenannten Bedarfsabschätzung sowie wesentliche Mehr- oder Minderausgaben sind nur im Einvernehmen mit dem BMF zulässig.

(3) Das BMF stellt der Bundesanstalt auf der Grundlage der genehmigten Bedarfsabschätzung nach Absatz 2 die veranschlagten Verwaltungskosten als Einmalzahlung zum 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung. Abweichungen von dieser Vereinbarung sind schriftlich festzuhalten und nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

(4) Die Bundesanstalt legt spätestens zum 31. März eine Abrechnung über die zu erstattenden Verwaltungskosten des abgelaufenen Haushaltsjahres vor.

Die Prüfung der Abrechnung durch das BMF erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen.

Der Bundesrechnungshof erhält jeweils eine Durchschrift der Berechnungen.

(5) Als Berechnungsgrundlage werden die „Personal- und Sachkosten für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Personalkostensätze)“ des BMF in der jeweils bei Eingang der Abrechnung im BMF geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus den Personaleinzelkosten, den Sacheinzelkosten und den Gemeinkosten.

(6) Die Personaleinzelkosten nach Absatz 5 werden durch Feststellung des tatsächlichen Personaleinsatzes in der Dienststelle der Bundesanstalt – getrennt nach Laufbahngruppen – ermittelt. Sacheinzelkosten und Gemeinkosten auf die Personaleinzel- und Sacheinzelkosten werden auf der Grundlage der Anzahl des tatsächlich eingesetzten Personals und des Einsatzzeitraums festgelegt.

(7) Differenzbeträge (Mehr- oder Minderbeträge), die sich aus der Ist-Abrechnung gemäß Absatz 5 Satz 2 ergeben, werden ausgeglichen.

§ 4

Haftung

Das BMF stellt die Bundesanstalt von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Vereinbarung frei. Das BMF verzichtet auf etwaige Regressansprüche gegenüber der Bundesanstalt und deren Beschäftigten aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Vereinbarung.

§ 5

Anpassung

(1) Die Bundesanstalt und das BMF werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse oder infolge wesentlich veränderter Verhältnisse angepasst werden muss.

(2) Anpassungen sind im Einvernehmen mit dem BMI vorzunehmen.

(3) Zwischen BMF und der Bundesanstalt abgestimmte Änderungen von § 1 Absatz 1 zum Umfang der Organleihe bedürfen des Einvernehmens mit den Trägern der VBL, d. h. mindestens Zweidrittelmehrheit von Bund und an der VBL beteiligten Ländern.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

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