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Bundesgerichtshof verhandelt über Altersprüfung beim Online-Verkauf von E-Zigaretten-Ersatztanks

geralt (CC0), Pixabay
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Verhandlung am 15. Januar 2026 – Aktenzeichen I ZR 106/25

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich am 15. Januar 2026 mit einer Frage, die für den Online-Handel mit E-Zigaretten und deren Zubehör von großer Bedeutung ist: Müssen Händler beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten das Alter der Käuferinnen und Käufer überprüfen?

Hintergrund des Falls

Die Klägerin betreibt sowohl im Internet als auch in stationären Geschäften den Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör. Die Beklagte vertreibt ähnliche Produkte über das Internet. Im Juni 2023 bot sie auf der Plattform Amazon einen leeren Ersatztank für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung erfolgte weder beim Kaufvorgang noch bei der Zustellung eine Alterskontrolle.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Nach ihrer Auffassung fallen auch unbefüllte Tanks unter die gesetzlichen Regelungen, die den Verkauf von E-Zigaretten und deren Behältnissen an Minderjährige verbieten. Sie verlangt daher Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung der Abmahnkosten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Bochum gab der Klage weitgehend statt, mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung überwiegend, hob das Urteil aber in zwei Punkten auf:

  • Die Klägerin könne keine Auskunft über erzielte Gewinne verlangen, da nach § 9 Abs. 1 UWG kein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns besteht.
  • Auch die Abmahnkosten müsse die Beklagte nicht erstatten, weil die Abmahnung nicht ausreichend begründet war.

In der Hauptsache folgte das OLG jedoch der Auffassung, dass der Verkauf unbefüllter Tanks ohne Alterskontrolle gegen § 10 JuSchG verstoße. Der Begriff der „elektronischen Zigarette“ sei im Sinne der EU-Richtlinie 2014/40/EU weit auszulegen und umfasse auch Einzelteile wie Tanks oder Kartuschen.

Revision beider Parteien

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben Revision eingelegt. Die Klägerin möchte erreichen, dass auch ihre Ansprüche auf Auskunft und Kostenerstattung anerkannt werden. Die Beklagte wiederum hält daran fest, dass unbefüllte Tanks nicht unter die jugendschutzrechtlichen Verbote fallen.

Rechtliche Grundlage

Nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG dürfen Tabakwaren, nikotinhaltige Produkte sowie nikotinfreie E-Zigaretten und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
§ 1 Abs. 4 JuSchG definiert Versandhandel als Verkauf ohne persönlichen Kontakt, bei dem keine technischen Maßnahmen zur Alterskontrolle bestehen.

Ob ein leer ausgelieferter Tank bereits ein solches „Behältnis“ im Sinne des Gesetzes darstellt, wird nun der Bundesgerichtshof klären. Das Urteil dürfte grundsätzliche Bedeutung für den gesamten Online-Handel mit E-Zigaretten-Zubehör haben.


Verhandlungstermin: 15. Januar 2026, 10:00 Uhr
Aktenzeichen: I ZR 106/25
Vorinstanzen:

  • LG Bochum, Urteil vom 16. Januar 2024 – I-12 O 66/23
  • OLG Hamm, Urteil vom 3. April 2025 – I-4 U 29/24

 

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