Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24
Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die bekannten Sandalenmodelle von Birkenstock keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten ebenfalls Sandalen über das Internet an oder produzieren diese als Lizenznehmer.
Die Klägerin argumentierte, dass ihre Sandalenmodelle Werke der angewandten Kunst seien und damit urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie sah in den Produkten der Beklagten eine Verletzung dieses Schutzes und klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der betroffenen Sandalen.
Bisheriger Prozessverlauf
Während das Landgericht den Klagen zunächst stattgegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer gegenteiligen Einschätzung. Es wies die Klagen ab und verneinte den Urheberrechtsschutz der Sandalenmodelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Die Klägerin legte daraufhin Revision ein, um ihre Ansprüche weiterzuverfolgen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH wies die Revisionen zurück. Die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, da die Sandalenmodelle nicht die erforderliche Gestaltungshöhe aufweisen, um als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst zu gelten.
Das Gericht stellte klar, dass urheberrechtlicher Schutz nur dann besteht, wenn ein gewisser künstlerischer Gestaltungsspielraum genutzt wurde. Dabei darf die Formgebung nicht ausschließlich durch technische oder funktionale Anforderungen bestimmt sein. Zudem müsse das Werk eine gewisse Originalität aufweisen, die über handwerkliche oder übliche gestalterische Elemente hinausgeht.
Das Oberlandesgericht hatte alle von der Klägerin angeführten Gestaltungsmerkmale geprüft und kam zu dem Schluss, dass die Sandalenmodelle nicht in einem solchen Maße künstlerisch gestaltet sind, dass sie urheberrechtlichen Schutz genießen könnten. Der BGH bestätigte diese Einschätzung als rechtsfehlerfrei.
Vorinstanzen
- Verfahren I ZR 16/24:
- LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 39/22
- OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 86/23
- Verfahren I ZR 17/24:
- LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 41/22
- OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 85/23
- Verfahren I ZR 18/24:
- LG Köln – Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 O 121/22
- OLG Köln – Urteil vom 26. Januar 2024 – 6 U 89/23
Relevante gesetzliche Vorschrift
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
[…]
4. Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke.
[…]
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass die Gestaltung von Birkenstock-Sandalen nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche künstlerische Schöpfungshöhe erreicht. Funktionale oder handwerklich geprägte Designs allein sind nicht ausreichend, um als Werke der angewandten Kunst geschützt zu werden.
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