Bundesbildungsministerium: Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema EUREKA

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema
EUREKA – Dank Forschung und Innovation
in globaler Partnerschaft Krisen meistern

Vom 19. Juni 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die aktuelle Coronavirus-Pandemie hat verdeutlicht, wie anfällig unsere Wirtschaft und Gesellschaft aufgrund ihrer weltweiten Verzahnung sind. Es hat sich gezeigt, wie schnell Grundlagen des Wirtschaftens, wie beispielsweise verlässliche Produktions- und Lieferketten, global, national, regional und lokal in Städten und Gemeinden instabil werden können.

Vor diesem Hintergrund bietet EUREKA als Netzwerk aus weltweit 45 Ländern einen geeigneten Rahmen, um Forschungs- und Entwicklungsfragen zu adressieren, anhand derer die Stabilität von Wirtschaft und Gesellschaft in und deren Weg aus Krisen erhöht bzw. gemeistert werden kann. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie geht es um die Förderung von bi- und multilateralen Technologiekooperationen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, mit deren Hilfe sich durch innovative neuartige Produkte, Prozesse, Verfahren oder Dienstleistungen die Resilienz von Wertschöpfungsnetzwerken, Produktionsnetzwerken oder Lieferketten erhöht.

Gerade Deutschland kommt aufgrund seines hohen Vernetzungsgrades in Europa und weltweit hierbei eine wichtige Funktion zu. Gefördert werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen ausschließlich aus Deutschland, in Kooperationsprojekten mit entsprechenden Partnern aus den EUREKA-Ländern Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Kanada, den Niederlanden, Schweden, Spanien, Südafrika sowie der Türkei.

EUREKA ist eine politische Initiative für grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung für zivile Zwecke. Dank EUREKA erhöht sich langfristig die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen auf europäischen und globalen Märkten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die jeweiligen nationalen Förderagenturen der genannten Länder fördern gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Entwicklung innovativer neuartiger Produkte, Prozesse, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Richtlinie wird gemäß den BMBF-Verfahren durchgeführt, ergänzt um die EUREKA-Verfahren: www.eureka.dlr.de bzw. www.eurekanetwork.org

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie zur Förderung von Projekten werden risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus einem oder mehreren der nachfolgenden Aktionsfelder gefördert:

– Lösungen, die die Resilienz und Selbst-Aufrechterhaltung lokaler und regionaler Systeme ermöglichen:
Durch hier geförderte innovative Lösungen sollen die Robustheit, Flexibilität und Lernfähigkeit von lokalen und regionalen Systemen, wie z.B. Städten und Kommunen mit ihren Bürgern als Endnutzern, gestärkt werden. So müssen die Versorgung von kritischer Infrastruktur, beispielsweise Elektrizität, sauberes Wasser, Gesundheitsgüter und Verkehr aufrechterhalten werden. Gefördert wird die Entwicklung von innovativen Lösungen, die nicht nur im Pandemiegeschehen, sondern auch in anderen einschneidenden Krisensituationen helfen, Störungen zu widerstehen, sich anzupassen und sich schnellstmöglich zu erholen, ohne langfristige wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven zu gefährden. Da viele der hier adressierten Infrastrukturen in europaweite oder globale Netzwerke eingebettet sind, müssen gesuchte Lösungen grenzüberschreitend verwendbar sein und zugrunde liegende Netzwerke möglichst umfassend abbilden. Gesucht wird nach flexiblen und anpassbaren Lösungen, die negative gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen lokaler, regionaler, nationaler oder globaler Krisen mildern helfen.
– Produktion essentieller Güter – Analysen zum gesellschaftlichen Diskurs:
Oft werden Produkte, die in Deutschland essentiell benötigt werden, beziehungsweise deren Verkauf für Deutschland – nicht nur als Exportnation – von immenser Bedeutung ist, in europäisch und international hochgradig verknüpften Netzwerken hergestellt. Aufgrund komparativer Kostenvorteile verschiedener Weltregionen ergibt sich so eine kostengünstige, gelegentlich aber auch störungsanfällige Bereitstellung dieser Produkte. Dies hat auch die derzeitige Coronavirus-Pandemie verdeutlicht. Gefördert werden hier kooperative Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit dem Ziel, durch umfangreiche Analysen von Wertschöpfungsnetzwerken für derartige Produkte einen gesellschaftlichen Diskurs zu stimulieren, in dem die Frage geklärt wird, welche Mehrkosten die Gesellschaft für eine robuste Versorgung mit essentiellen Produkten aufwenden möchte und wie diese getragen werden. Die Analysen sollen verschiedene, insbesondere internationale Krisenszenarien umfassen.
– Lösungen zur grenzüberschreitenden Nachverfolgung von Infektionsketten:
Die hohe Verzahnung der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft über Ländergrenzen hinweg führt dazu, dass Menschen sich weltweit bewegen müssen und möchten. Damit dies auch zu Zeiten von Pandemien und vergleichbaren Gefährdungen mit gesellschaftlich akzeptablem Risiko möglich ist, sollten Infektionsketten weltweit nachvollziehbar sein („track and contain“). Derzeit entwickeln zahlreiche europäische Staaten nationale Lösungen1, die nur bedingt miteinander kompatibel sind. Jenseits der EU ist die Kompatibilität eher nicht gegeben. Benötigt wird aber eine Länder- und Kontinente-übergreifende Lösung. Gefördert werden hier kooperative Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit dem Ziel, Lösungen für eine solch grenzüberschreitende Nachverfolgung von Infektionsketten zu entwickeln; wobei erste Lösungsansätze sehr schnell (spätestens drei Monate nach Projektstart) verfügbar sein sollten. Die Lösungen sollten – zumindest für europäische Nutzer – den ethischen Werten und dem Datenschutz-Verständnis Europas2 entsprechen. Denkbar sind hier also auch Lösungen, die Informationen aus national verschiedenen Ansätzen kombinieren. Einer breiten internationalen Verwendbarkeit der angestrebten Lösung wird eine hohe Bedeutung beigemessen.

Es sollen innovative neuartige Produkte, Prozesse, Verfahren und Dienstleistungen entwickelt werden. Die Ergebnisse der geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollen falls möglich zwei Jahre nach Projektende verwertbar sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, sowie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Nicht antragsberechtigt sind Großunternehmen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, dem EWR3 oder der Schweiz sowie den in Nummer 1 genannten Ländern genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden Projekte gefördert, die mindestens von einem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus einem in dieser Richtlinie genannten EUREKA-Landes gemeinsam bearbeitet werden. Die Teilnahme weiterer nicht geförderter Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist. Die Finanzierung im In- und Ausland muss gesichert sein.

Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen von EUREKA als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen. Der koordinierende Partner muss aus einem der in dieser Richtlinie genannten EUREKA-Länder stammen. Zu den deutschen Partnern muss mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gehören. Bei Teilnahme von verbundenen Unternehmen/Forschungseinrichtungen aus zwei EUREKA-Ländern muss mindestens ein weiterer unabhängiger Projektpartner im Sinne der bilateralen Mindestbeteiligung im Konsortium beteiligt sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01104).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 500 000 Euro über eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor (siehe auch Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis):

a) Mittel für projektbedingtes Personal
b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte
c) Mittel für Aufträge an Dritte in begründeten Fällen
d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von deutscher Seite:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten und innerdeutscher Reisen zum Verbundpartner zum Zwecke von Projekttreffen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: https://www.eureka.dlr.de/

Fachliche Ansprechpartnerin ist:

Frau Dr. Ruth Schietke (EUREKA-Büro)

Telefon: +49 2 28/38 21-19 03
Telefax: +49 2 28/38 21-13 53

E-Mail: Ruth.Schietke@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Frau Anja Kaup

Telefon: +49 2 28/38 21-13 42
Telefax: +49 2 28/38 21-13 53

E-Mail: anja.kaup@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen werden.

Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Allgemeine Informationen zu EUREKA werden auf der internationalen Internetseite www.eurekanetwork.org sowie auf der deutschen Internetseite www.eureka.dlr.de zur Verfügung ­gestellt. In Ergänzung zu dieser Richtlinie ist die englischsprachige Ausschreibung aller beteiligten Länder auf https://www.eurekanetwork.org/call-proposals-for-the-next-human-high-impact-pandemic veröffentlicht.

Nachrichtlich:

Ansprechpartner auf belgischer Seite:

Für die Region Brüssel:

Herr Stijn Maas
E-Mail: smaas@innoviris.brussels

Für die Region Flandern:

Frau Lieve Apers
E-Mail: lieve.apers@vlaio.be

Für die Region Wallonie:

Herr Nicolas Delsaux
E-Mail: nicolas.delsaux@spw.wallonie.be

Ansprechpartner auf estnischer Seite:

Enterprise Estonia

Frau Tiiu Treier
E-Mail: tiiu.treier@eas.ee

Ansprechpartner auf finnischer Seite:

Business Finland

Herr Tom Warras
E-Mail: tom.warras@businessfinland.fi

Ansprechpartner auf französischer Seite:

bpifrance

Herr Mael Mbaye
E-Mail: international.innoproject@bpifrance.fr

Ansprechpartner auf kanadischer Seite:

National Research Council of Canada

Herr Eric Holdrinet
E-Mail: Eric.Holdrinet@cnrc-nrc.gc.ca

Frau Sonia Nour
E-Mail: Sonia.Nour@nrc-cnrc.gc.ca

Ansprechpartner auf niederländischer Seite:

Rijksdienst voor Ondernemend Nederland

Herr Niels van Leeuwen
E-Mail: niels.vanleeuwen@rvo.nl

Ansprechpartner auf schwedischer Seite:

Vinnova

Herr Peter Lindberg
E-Mail: peter.lindberg@vinnova.se

Frau Sanna Edlund
E-Mail: sanna.edlund@vinnova.se

Ansprechpartner auf spanischer Seite:

Centre for the Development of Industrial Technology (CDTI)

Herr Oscar Fernandez Moyano
E-Mail: oscar.fernandez@cdti.es

Ansprechpartner auf südafrikanischer Seite:

Department of Science and Technology

Herr Toto Matshediso
E-Mail: Toto.matshediso@dst.gov.za
bzw. contact@esastap.org.za

Ansprechpartner auf türkischer Seite:

TUBITAK

Herr Umut Ege
E-Mail: umut.ege@tubitak.gov.tr

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische EUREKA-Antragsformular und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von EUREKA-Projektanträgen (Internationaler EUREKA Antrag, Stufe 1)

In der ersten Verfahrensstufe sind bis spätestens 15. Juli 2020, 17.00 Uhr (CEST) zunächst EUREKA-Projektanträge in englischer Sprache und ausschließlich in elektronischer Form beim EUREKA Sekretariat in Brüssel einzureichen. Alle Projektpartner müssen das EUREKA-Projektantragsformular online ausfüllen, das auf der Internetseite zur internationalen Aufforderung unter
https://www.eurekanetwork.org/call-proposals-for-the-next-human-high-impact-pandemic verfügbar ist.

Zusätzlich zum EUREKA-Antragsformular müssen deutsche Teilnehmer folgende Informationen zeitgleich vor Ablauf der Vorlagefrist beim DLR Projektträger (deutsches EUREKA-Büro) in elektronischer Form per E-Mail an eureka@dlr.de bereitstellen:

Eine Projektbeschreibung (gesondertes Dokument, maximal Deckblatt plus zehn Seiten) gemäß folgender Gliederung in deutscher Sprache (optional zusätzlich in englischer Sprache):

– wirtschaftliche und soziale Auswirkungen der Projektergebnisse,
– Auswirkung des Vorhabens im Sinne der Erhöhung einer kritischen Masse und besserer Verwendung begrenzter, beiderseitiger Ressourcen,
– gegenseitiger Zugang zu grenzüberschreitenden, europäischen, türkischen, südafrikanischen und kanadischen Wertschöpfungsketten,
– Übersicht der voraussichtlichen Budgetverteilung, d. h. geschätzte Prozentangaben für z. B. Personalkosten, Reisen, Sachmittel, Verbrauchsgüter, Sonstiges (bitte benennen).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. EUREKA-Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen EUREKA-Projektanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
II. Übereinstimmung mit den EUREKA-Regeln sowie mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Richtlinie und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.
III. Fachliche Kriterien
a) fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
b) Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
c) Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
d) internationale Verwendbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
a) Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
b) Verstetigung bilateraler Partnerschaften,
c) Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen.
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Zur Beurteilung der Bonität deutscher Antragsteller sind grundsätzlich Registerinformationen und zwei Jahresbilanzen im Unternehmensregister des Bundesanzeigers zu hinterlegen:
https://www.unternehmensregister.de/ureg/index.html?dest=ureg&language=de.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten EUREKA-Projektanträge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten EUREKA-Projektanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Für detaillierte Informationen auf ausländischer Seite kontaktieren Antragsteller mit Sitz in einem der genannten Länder das jeweilige nationale EUREKA-Büro.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (Nationaler Förderantrag, Stufe 2)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten EUREKA-Projektanträge aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Anträge, die nach den gesetzten Fristen eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die förmlichen Förderanträge müssen in deutscher Sprache enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung. Details siehe Richtlinien für AZA/P und AZK, einsehbar über den Formularschrank
(https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf)
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
a) Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
b) Plausibilität des Zeitplans.
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
a) Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
b) Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Anträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Januar 2026 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Januar 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Juni 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Hansalek

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

– 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
– 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
– 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

– industrielle Forschung
– experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI6-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

– Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
– Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
– Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
– zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

– 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
– 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

– um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
– um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
– um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
– zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
– zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Innovationsbeihilfen für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV7 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/covid-19_apps_en.pdf
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679
abgerufen am 9. Juni 2020
3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum.
4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
6 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation.
7 AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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