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BGH: Negativzinsen unzulässig – Banken müssen zurückzahlen

geralt (CC0), Pixabay
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Die Zeiten der Negativzinsen sind offiziell vorbei – und zwar nicht nur in der Praxis, sondern auch juristisch! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Klauseln zu Negativzinsen sind unzulässig. Wer also brav seine „Verwahrentgelte“ gezahlt hat, kann jetzt Geld zurückfordern.

Was bedeutet das für Kund:innen?

Banken und Sparkassen dürfen keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Das gilt auch für Girokonten, wenn die Berechnungsmethode intransparent war. Die Verbraucherzentralen haben geklagt – und gewonnen! 💪

💡 Tipp: Jetzt Kontoauszüge checken und Erstattungsantrag stellen. Musterbrief gefällig? Den gibt’s von den Verbraucherzentralen!

Verjährung? Keine Panik!

  • Drei Jahre Verjährungsfrist – läuft ab Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte.
  • Da die Rechtslage bis Februar 2025 unklar war, könnten auch ältere Zahlungen noch rückforderbar sein.

Warum gab’s überhaupt Negativzinsen?

Dank der Europäischen Zentralbank (EZB) mussten Banken ab 2014 Strafzinsen zahlen, wenn sie überschüssiges Geld parken wollten. Und was machten die Banken? Richtig, die Rechnung ging an die Kunden weiter! 💸

Aber: Seit Juli 2022 ist der Spuk vorbei – die EZB hat die Negativzinsen abgeschafft.


BGH-Fälle im Überblick:

  • Volksbank Rhein-Lippe: 0,5 % Verwahrentgelt ab 10.000 Euro
  • Sparda-Bank Berlin: 0,5 % ab 25.000 Euro auf Girokonten
  • Commerzbank: 0,5 % ab 250.000 Euro (Neukunden)
  • Sparkasse Vogtland: 0,7 % ab 5.000 Euro (Neukunden)

Fazit:

Wer von Negativzinsen betroffen war, sollte jetzt aktiv werden und sein Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentralen unterstützen dabei – jetzt handeln lohnt sich! 💪💶

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