Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Published On: Donnerstag, 13.07.2023By Tags:

Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 14. Juni 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen der

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 7. März 2023, einschließlich Protokollnotiz 1

– in Kraft getreten am 1. Januar 2023, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Bremen,
Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg

und

der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen,
Goseriede 10, 30159 Hannover

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit der unten stehenden Einschränkung und einem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Bremen;
fachlich: für die Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für die Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen;
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis zum fachlichen Geltungsbereich:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Sicherheitsmaßnahmen/​-aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste an Verkehrsflughäfen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf § 5 Nummer 3.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen in den Anlagen 1 und 2 abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Bremen, den 14. Juni 2023

401-40-01-06

Freie Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Kristina Vogt

Anlage 1

Lohntarifvertrag
für Sicherheitsdienstleistungen
in Bremen vom 7. März 2023
gültig ab 1. Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für das Land Bremen
fachlich: für die Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für die Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 Löhne und Zulagen

ab
01.01.2023
ab
01.05.2023
1. Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst/​Interventionsdienst
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,10 €
2. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwach-/​ Objektschutzdienst
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,00 €
3. Sicherheitsmitarbeiter, welche ihren Dienst (dazu gehören auch Hundepflege, Hundefütterung und Hundeausbildung) mit Wachhunden ausüben, erhalten bei der Ausübung dieser Tätigkeiten
eine Zulage pro Stunde von 0,60 € 0,60 €
längstens jedoch für 12 Stunden je Schicht
4. Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Arbeitgebers an einer Ausbildung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,10 €
5. Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft abgelegt haben
Stunden-Grundlohn in der Probezeit 12,00 € 13,75 €
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 12,57 € 14,40 €
6. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert
Stunden-Grundlohn in der Probezeit 12,00 € 13,75 €
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 12,57 € 14,40 €
7. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw
Stunden-Grundlohn in der Probezeit 12,79 € 13,78 €
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 12,95 € 13,95 €
8. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw erhalten als Torposten, Personen- und Kfz-Kontrollen bei Ausübung dieser Funktion bei Bundeswehrliegenschaften
Zulage je Stunde 0,36 € 0,36 €
9. Hundeführer in militärischen Anlagen mit Befugnis nach UzwGBw, die als Streifenposten mit Wachbegleithund eingesetzt sind, erhalten eine Zulage von

0,44 €

0,44 €

je Stunde, längstens jedoch für 12 Stunden je Schicht. Zur Hundeführung gehören auch Hundepflege, Hundefütterung und Hundeausbildung.
10. Schichtführer in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw
Zulage je Stunde 0,58 € 0,58 €
11. Sicherheits- und Kontrollpersonal im Veranstaltungsdienst (Absperr- und Kontrolldienst auf Ausstellungen, Messen und Sportveranstaltungen) bei einer Garantie von 4 Stunden
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,00 €
12. Hauptberufliche Kräfte mit der Qualifikation für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
Stunden-Grundlohn 12,69 € 13,70 €
13. Aufsichtspersonal (Kontrolleure) in Supermärkten, Kaufhäusern oder mit vergleichbaren Aufgaben
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,00 €
14. Beschäftigte in der Notruf-Service-Leitstelle
Stunden-Grundlohn 12,42 € 13,75 €
15. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,00 €
16. Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften, die auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Grund gesetzlichen Erfordernisses die Sachkundeprüfung ablegen müssen
Zulage je Stunde 0,20 €
17. Sicherheitsmitarbeiter, die Tätigkeiten auf Grundlage des International Ship and Port Facility Security Code („ISPS-Code“) erbringen
Stunden-Grundlohn 12,00 € 13,20 €

§ 3 Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen monatlich

ab 1. Januar 2023

im 1. Ausbildungsjahr 760 €
im 2. Ausbildungsjahr 790 €
im 3. Ausbildungsjahr 850 €

ab 1. Mai 2023

im 1. Ausbildungsjahr 880 €
im 2. Ausbildungsjahr 915 €
im 3. Ausbildungsjahr 985 €

§ 4 Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

§ 5 Geltungsdauer

1.
Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
2.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Dezember 2023 gekündigt werden.

[Nummer 3 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]

Anlage 2

1. Protokollnotiz
zum Lohntarifvertrag
für Sicherheitsdienstleistungen
in Bremen
vom 7. März 2023
gültig ab 1. Januar 2023

Betriebliche Altersvorsorge

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt bzw. genutzt und abgeführt werden können. Alles Weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorbehalten.

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