Bekanntmachung Nr. 21/21/32 zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET) „Cofund on International Coordination of Research on Infectious Animal Diseases (ICRAD

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 21/​21/​32
zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben
im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET)
„Cofund on International Coordination of Research
on Infectious Animal Diseases (ICRAD)“

Vom 26. Oktober 2021

1 Ziel der Förderung und Hintergründe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich im „European Research Area-Network on International Coordination of Research on Infectious Animal Diseases“ (ERA-NET ICRAD). Mit dem ERA-NET ICRAD fördert die Europäische Kommission (EC) unter Horizont 2020 transnationale Forschungsverbünde zur verbesserten Prävention und Bekämpfung von infektiösen Tierkrankheiten. Das ERA-NET ICRAD baut auf der erfolgreichen Arbeit zweier vorheriger ERA-NETs (EMIDA und ANIHWA) und dem globalen Netzwerk STAR-IDAZ („Inter­national Research Consortium on Animal Health“) auf.

Tiergesundheit bildet die Grundvoraussetzung zur Gewährleistung der globalen Ernährungssicherung und Lebensmittelsicherheit, der öffentlichen Gesundheit und eines sicheren internationalen Handels und ist Schlüsselelement eines guten Tierwohlstandards. Eine verbesserte Krankheitsprävention, z. B. durch die Entwicklung neuartiger Impfstoffe, kann zur Reduktion des Einsatzes von antibiotischen Wirkstoffen und gleichsam zur Förderung des Tierwohls beitragen. Zudem können durch optimierte Infektionsprävention die Auswirkungen von Tierseuchen auf den inter­nationalen Handel reduziert und Aspekte der Lebensmittelsicherheit sowie der nachhaltigen Tierhaltung unterstützt werden.

Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (OIE) führen Morbidität und Mortalität aufgrund von infektiösen Krankheiten in der Nutztierhaltung zu Produktivitätsverlusten von mindestens 20 %. Dies entspricht einem geschätzten Wert von rund 300 Milliarden Dollar pro Jahr weltweit. Die Bedeutung infektiöser Tierkrankheiten für die Nutztierhaltung hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen. Gründe hierfür sind die Globalisierung, die Erregerentwicklung sowie veränderte Klimabedingungen, die sich auf Krankheitserreger und deren Vektoren auswirken.

Tiergesundheit ist ein globales Thema. Die Bewältigung der Chancen und Herausforderungen einer verbesserten Gesundheitssituation erfordert daher eine internationale Koordination und Partnerschaft.

Das übergeordnete Ziel des ERA-NET ICRAD ist es, Qualität, Relevanz und Ressourcennutzung der europäischen Forschung zu infektiösen Tierkrankheiten zu steigern und einen gemeinsamen Fond zur Finanzierung transnationaler Forschung zu etablieren. Transnationale Kooperationen zwischen Forschungseinrichtungen sollen gestärkt und gemeinsame Forschungsaktivitäten unterstützt werden.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzung hat das ERA-NET ICRAD eine Bekanntmachung zur transnationalen Forschungsförderung veröffentlicht. An diesem Forschungsnetzwerk beteiligen sich 28 Förderorganisationen aus 15 euro­päischen Mitgliedsstaaten sowie vier assoziierten Staaten.

2 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist es Forschungsvorhaben mit multidisziplinärer Wissenschaft und Innovation zu fördern, um Zoonosen besser zu verstehen, vor allem in Bezug auf die Schnittstelle zwischen Tier und Mensch. Zudem sollen neue Impfstoffe und diagnostische technische Plattformen entwickelt werden, die die Tiergesundheit als auch das Tierwohl verbessern sollen.

Forschung und Innovationen, die über das ERA-NET ICRAD gefördert werden, sollen einen abgestimmten Ansatz für die Entwicklung effektiver Instrumente zur Bekämpfung und Kontrolle von endemischen und neu auftretenden, infektiösen Tierkrankheiten anstreben, insbesondere in Bezug auf neuartige oder verbesserte Erkennungs-, Interventions- und Präventionsstrategien.

Die Bekanntmachung ist offen für internationale Forschungsvorhaben, die sich auf einen oder beide der folgenden Themenbereiche beziehen. Das BMEL fördert hierbei nur den Themenbereich 1.

Themenbereich 1: Verbessertes Verständnis der Schnittstelle zwischen Tier, Mensch und Umwelt: Ziel ist es auf wiederkehrende und neu auftretende zoonotische Krankheiten besser vorbereitet zu sein und die Reaktionsfähigkeit zu steigern sowie dem besseren Verständnis der Interaktion zwischen dem Erreger und dem Tier als Wirt und deren Abwehrreaktionen.

Themenbereich 2: Erkennung und Prävention: Ziel ist die Entwicklung von Plattformen zur Impftechnologie und diagnostische Technology Plattformen zur Erkennung und Prävention von zoonotischen Krankheiten.

Eine vollständige Beschreibung der Themenbereiche sowie eine Auflistung ausgeschlossener Forschungsthemen sind der zweiten transnationalen Bekanntmachung (Call Announcement) vom 1. Oktober 2021 zu entnehmen
(https:/​/​www.submission-icrad.eu/​call2/​).

3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung (NABF) bzw. ANBest-P, bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017, November 2019) in den zum Zeitpunkt der Bescheidung jeweils aktuellen Fassungen. Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zum Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.

Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.

Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der Bekanntmachung beschriebenen Regelungen (siehe insbesondere Nummer 5.1 in der transnationalen Bekanntmachung).

6 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt. Die maximale Fördersumme für deutsche Projektpartner in einem Projekt liegt bei 250 000 Euro.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungen auf Kostenbasis gewährt werden, wobei wiederum nur die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt werden. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden nicht gewährt.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325
EU-Forschungsangelegenheiten, EMFF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Internet: www.ble.de
E-Mail: era@ble.de

Ansprechpartner:

Frau Lena Krautscheid

Telefon: +49 (0) 228/​6845-3791
E-Mail: Lena.Krautscheid@ble.de

Frau Katerina Kotzia

Telefon: +49 (0) 228/​6845-3486
E-Mail: Katerina.Kotzia@ble.de

Frau Dr. Elke Saggau

Telefon: +49 (0) 228/​6845-2688
E-Mail: Elke.Saggau@ble.de

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt (Ideenskizze und Vollantrag) und erfolgt online über das ICRAD Call Management Tool (www.submission-icrad.eu). Hier finden sich alle Informationen zur Bekanntmachung (Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, Nebenbestimmungen). Das Call Sekretariat ist die zentrale Beratungsstelle für alle Antragsteller. Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“ zu finden auf www.icrad.eu).

Die Frist zur Einreichung dieser Ideenskizze ist der 15. Dezember 2021, 15.00 Uhr CET.

Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung (siehe unter anderem Nummer 2).

Förderfähige Ideenskizzen werden einem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt. Ideenskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die zweite Stufe ausgewählt.

Die zweite Stufe beginnt mit der Aufforderung des Call Sekretariats an die Koordinatoren der positiv bewerteten Ideenskizzen zur Erstellung eines Vollantrags („full proposal“).

Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 30. Juni 2022, 15.00 Uhr CET.

Eingegangene Vollanträge werden erneut von einem internationalen Gutachtergremium bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung und der verfügbaren Fördermittel werden die Vollanträge zur Förderung ausgewählt.

Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben Anfang November 2022 mit. Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen (siehe Nummer 3) bei der BLE zu stellen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 26. Oktober 2021

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Stalb

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