Bekanntmachung Nr. 07/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Rheinburgen-Landwein“ vom: 12.06.2023

Published On: Donnerstag, 27.07.2023By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 07/​23/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit Artikel 17 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.g.A. Rheinburgen-Landwein“

Vom 12. Juni 2023

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 25/​22/​51 vom 20. Oktober 2022, BAnz AT 23.11.2022 B3) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein 

Bonn, den 12. Juni 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-31.01##

Schutzgemeinschaft Mittelrhein
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift:
53168 Bonn
USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
Bearbeitet von:
Ulla Liebel
Referat 512
Telefon: +49 (0)228/​6845-2919
Telefax: +49 (0)30/​1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de
www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 8. August 2022, 22. August 2022 (1. Änderung) und 4. Oktober 2022 (2. Änderung) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Rheinburgen-Landwein

Aktenzeichen: 512-04-10-5316-31.01 g.g.A. Rheinburgen-Landwein
Bonn, den 12. Juni 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Rheinburgen-Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 8. August 2022, 22. August 2022 (1. Änderung) und 4. Oktober 2022 (2. Änderung) haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 25/​22/​51 vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 23.11.2022 B3).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mail vom 11. April 2023 sowie ergänzender E-Mail vom 21. April 2023 und 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Rheinburgen-Landwein

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PGI-DE: A 1298

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

2 Antragsteller3:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

2.2 Vollständige Anschrift:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Mittelrhein
− Schutzgemeinschaft Mittelrhein −
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​98 85-0
02 61/​98 85-10 00
info@bwv-net.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Mittelrhein
− Schutzgemeinschaft Mittelrhein −

3.1 Vollständige Anschrift:
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

3.2 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​98 85-0
02 61/​98 85-10 00
info@bwv-net.de

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Als anerkannte Schutzgemeinschaft besteht berechtigtes Interesse gemäß § 22g des Weingesetzes.

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⊠ Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse

⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

⃞ Spezifische önologische Verfahren

⊠ Abgrenzung des Gebiets

⃞ Hektarhöchstertrag

⊠ Keltertraubensorte

⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften

⊠ Kontrollbehörde

⊠ Sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Es wird die Geschmacksangabe lieblich zugelassen.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt und das natürliche Mindestmostgewicht von Rheinburgen-Landwein wurden zu diesem Punkt transferiert. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen. Es wird ein klarstellender Satz zur Keller­buchführung eingefügt, der folgendermaßen lautet: „Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.“
Zudem wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen.
b)
Abgrenzung des Gebiets
Das Gebiet der g.g.A. Rheinburgen-Landwein wird neu abgegrenzt.
Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen werden aufgeführt.
„Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitätskennzeichen-wein einsehbar sind.“
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein wird geändert. Bisher war eine Herstellung von Rheinburgen-Landwein nur im Anbaugebiet Mittelrhein möglich. Diese Regelung wird an die gesetzlichen Anforderungen angepasst und erlaubt nunmehr eine Herstellung von Rheinburgen-Landwein auch in einem anderen Gebiet desselben Bundeslandes oder eines benachbarten Bundeslandes:
„Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.“
c)
Keltertraubensorten
In Nummer 7 (künftig Nummer 8) sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Im Land Rheinland-Pfalz
Weißwein
Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer.
Rot- und Roséwein
Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.
Im Land Nordrhein-Westfalen
Weißwein
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer.
Rot- und Roséwein
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel, Saint-Laurent.
ÄNDERUNGEN:
Die Rebsortenliste von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen werden zu einer Liste zusammengefügt.
Dabei wird die weiße Rebsorte „Früher Roter Malvasier“, die fälschlicherweise unter den roten Rebsorten genannt ist, zukünftig unter den weißen Rebsorten geführt.
Zukünftig lauten die Überschriften nicht mehr „Weißwein“ und „Rot- und Roséwein“, sondern „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“.
Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:
Weiße Rebsorten:
„Blütenmuskateller, Cabernet Blanc, Donauriesling, Felicia, Gm 643-10, Gm 643-17, Goldmuskateller, Goldriesling, Hibernal, Muscaris, Petite Arvine, Roter Elbling, Roter Riesling, Sauvignac, Sauvignon gris, Savagnin Blanc, We S 523.“
Rote Rebsorten:
„Accent, Baron, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Divico, Merlot, Müllerebe, Syrah.“
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltendenden Organisation
Die bisher geltendes Recht abbildende Bestimmung, dass die zur Herstellung verwendeten Trauben zu 100 % aus dem namengebenden Landweingebiet stammen müssen und der Restzuckergehalt die für „halbtrocken“ höchstzulässigen Werte nicht übersteigen darf, werden teilweise aufrechterhalten. Diese Regelungen werden nicht mehr als Anforderung des nationalen Rechts geführt, sondern nunmehr als Anforderung einer der g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft). Die 100 % werden explizit benannt sowie auf die Abgrenzungsliste und die Rebsortenliste in der Produktspezifikation verwiesen:
Die Bestimmung lautet nun nicht mehr: „„Rheinburgen-Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen des Weinbaugebiets und von zugelassenen Rebsorten stammen.“,
sondern: „„Rheinburgen-Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der unter Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der unter Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.“
Bei den Höchstwerten des Restzuckergehalts kommt es nun nicht mehr auf die gesetzlichen Werte von „halb­trocken“, sondern von „lieblich“ an.
e)
Kontrollbehörde
In Nummer 10 erfolgten eine Änderung der Telefaxnummer und eine Korrektur der Aufgabe der Kontrollbehörde. Denn die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übergegangen.
f)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Die gesetzliche Beschränkung des Gesamtzuckergehalts wurde aufgehoben, sodass nunmehr auch liebliche und süße Landweine möglich sind. Die mögliche Geschmacksangabe für die g.g.A Rheinburgen-Landwein wird nur auf lieblich erweitert, da weiterhin eine Differenzierung von g.U.- zu g.g.A.-Erzeugnissen gewährleistet bleiben soll.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt und das natürliche Mindestmostgewicht werden unter diesem Punkt aufgelistet, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten. Durch den Wegfall der Umrechnungstabelle gibt es keine rechtliche Grundlage mehr zur Angabe des natürlichen Mindestmostgewichts. Da die Erzeuger in der Praxis allerdings mit der Einheit Öchslegrad arbeiten, wird diese Einheit weiterhin in der Produktspezifikation beibehalten. Deshalb werden die Angabe des natürlichen Mindestalkoholgehalts und die Angabe des natürlichen Mindest­mostgewichts durch das Bindewort „und“ verbunden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Wert des natürlichen Mindestalkoholgehalts als auch der Wert des natürlichen Mindestmostgewichts durch die Erzeuger einzuhalten sind, um Rheinburgen-Landwein vermarkten zu können. Um Missverständnissen hinsichtlich der Kellerbuchführung vorzubeugen, hat die Schutzgemeinschaft sich entschieden, einen klarstellenden Satz einzu­fügen, der darauf Bezug nimmt, dass nur das Mindestmostgewicht im Kellerbuch geführt werden muss.
Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenziert ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.
b)
Abgrenzung des Gebiets
Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht willkürlich, sondern sie ist zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft, die Allgemeinheit und den Naturhaushalt sowie die Region Mittelrhein im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft notwendig.
Im Folgenden werden die Gründe für die Gebietsabgrenzung näher erläutert:

Geschlossenes Rebgelände wird zur Qualitätssicherung benötigt, insbesondere im Hinblick auf Pflanzenschutzmaßnahmen.
Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind notwendig, aber nicht immer kompatibel mit anderen Kulturen. Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen (z. B. Grünland, Ackerkulturen, Obst- oder Gemüsebau) verursacht häufig Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen:
Je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau, Obstbau, Grünland etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden.
Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus, insbesondere beim Pflanzenschutz. Die eingesetzten Pflanzenschutzmittel unterscheiden sich zum Teil erheblich, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich, ihrer kulturartspezifischen Zulassung oder Wartezeiten. Zudem erfolgt in vielen historischen Steillagen des Mittelrheins der Pflanzenschutz mittels Hubschrauberspritzung, bei der – technisch und physikalisch bedingt – eine höhere Abdriftgefahr besteht. Für eine gute Durchführbarkeit der Hubschrauberspritzung ist eine Sprühgeometrie in Form von langen, geraden Bahnen entlang der Hangfläche vorteilhaft. Dazu bedarf es eines zusammenhängenden Rebgeländes. Landwirte und Winzer sind verpflichtet, Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf andere Kulturen und Nichtzielflächen zu verhindern, unter anderem durch die Einhaltung von Abständen. In Grenznähe einer Rebfläche können daher die Reben nicht gespritzt werden, was den Anbau unmöglich macht. Das Gleiche gilt für Acker-, Grünland- und Obstflächen, die an Rebflächen angrenzen. Streuweinbau hat damit wirtschaftliche Einbußen für sämtliche Bewirtschafter zur Folge. In Hubschrauberlagen ist das Problem besonders ausgeprägt, da der Hubschrauber aufgrund der erhöhten Abdriftgefahr besonders große Abstandsauflagen einzuhalten hat. Wandern Rebflächen dort ab, so werden die ehemaligen Rebflächen zu Nichtzielflächen, zu denen dann Abstände einzuhalten sind. Den verbleibenden Rebflächen erwächst somit aus der Abwanderung ein wirtschaftlicher Nachteil.
Wenn es trotz fachgerechter Anwendung zu einer Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann dies zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitäts­einbußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Diese sind teilweise für die dort angebauten Kulturen nicht zugelassen, so dass es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der präzisen Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen kann, dass die erzeugten Produkte nicht verkehrsfähig sind. Solche Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen. Zwar kann für derartige Schäden der Verursacher in Haftung genommen werden, durch die Erhaltung von geschlossenen Rebarealen können jedoch Randflächen minimiert und damit Probleme vermieden werden.
Schutz der Allgemeinheit und des Naturhaushalts durch bewirtschaftete Steillagen
Die Steillagen tragen heute maßgeblich zum Schutz vor Erosion und Abschwemmung bei. Terrassenweinbau und Weinbergsmauern verhindern ein Ablaufen von Oberflächenwasser in Falllinie. Reben und Begrünungen stabilisieren den Boden und werden durch andauernde Pflegearbeiten erhalten. Durch die fachgerechte Bodenbewirtschaftung wird für eine gute Bodenstruktur und eine hohe Infiltration von Wasser in den Boden gesorgt. Zusammengenommen wird somit Erosion minimiert, bei Starkregen Wasser abgepuffert und die Abschwemmung von Nährstoffen (vor allem Phosphat) in Oberflächengewässer verhindert. Ohne aktive Bewirtschaftung würden die Terrassen und Mauern verfallen. Der Boden würde verbuschen und an Fruchtbarkeit und Struktur verlieren. Erosion, Boden- und Nährstoffabschwemmungen sowie Erdrutsche bei Starkregen wären die Folgen. Anwohner und Verkehr würden gefährdet und Schäden verursacht.
Ein arrondiertes Rebgelände ermöglicht effektive Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau.
Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative, ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen:
Beispielhaft ist die Traubenwicklerbekämpfung durch Pheromone. Diese Schutzmaßnahme funktioniert nur, wenn die zur Beschränkung der Vermehrung und die Verwirrung der Schädlinge nötigen Pheromondispenser möglichst flächendeckend ausgebracht werden. Dabei ist es deutlich kostengünstiger, wenn eine aus fachlichen Gründen notwendige Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) vermieden wird. Eine Minimierung des Pheromondispenseraufwands kann wesentlich durch eine geschlossene Rebfläche erreicht werden. Hinzu kommt in Rheinland-Pfalz, dass das Entwicklungsprogramm „EULLE“ (Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung), welches eine Förderung biotechnischer Pflanzenschutzverfahren im Weinbau beinhaltet, erst ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 2 ha die Förderfähigkeit vorsieht. Fallen Schläge durch die Abwanderung einzelner Rebflächen in Ackergelände unter diese 2 ha, wären die verbleibenden Rebflächen ebenfalls nicht mehr RAK-förderfähig. Den Bewirtschaftern der verbleibenden Rebflächen entstünde so ein wirtschaftlicher Schaden. Ohne diese finanzielle Unterstützung ist der biotechnische Pflanzenschutz aber nicht wirtschaftlich. Die daraus resultierende Folge ist ein vermehrter Einsatz von Insektiziden, der wiederum negative Folgen für den Naturhaushalt mit sich bringt.
Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Schäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird. Streuweinbau führt dagegen zu höheren Aufwendungen bis hin zu größeren akustischen Belastungen der Bürger.
Geschlossenes Rebgelände hilft auch Wildschäden zu vermeiden:
Die Reduktion der überhöhten Schwarzwildpopulation ist aus Sicht des Weinbaus ein wichtiges Thema. Diese Reduktion ist u. a. deshalb notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz in der Regel nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest vermindert, die für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellt. Die Regulierung von Schwarzwild ist allerdings im geschlossenen Rebgelände besser durchzuführen und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort oft vermehrt bietenden Rückzugsräumen gerade für das Schwarzwild.
Die Tröpfchenbewässerung gewinnt in trockenen Sommern insbesondere bei Junganlagen zunehmend an Bedeutung. Sie ist zum Anwachsen der Reben unverzichtbar. Geschlossene Rebareale sind hier für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.
Die Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind im Weinbau anders ausgestaltet als zum Beispiel im Ackerbau. Würden diese Areale nun nicht mehr weinbaulich genutzt, droht vor allem in den Steillagen eine Verbuschung der Flächen, da diese nicht für eine ackerbauliche Bewirtschaftung oder Grünlandnutzung geeignet sind. Auf diesen unbewirtschafteten Flächen können sich durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen für unerwünschte Schädlinge, wie der Kirschessigfliege, ansiedeln (z. B. Brombeeren), die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.
Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen ist prägend für die g.g.A. Rheinburgen-Landwein und dessen Reputation.
Der Weinbau in traditionellen und landschaftsprägenden Weinbergslagen prägt bei den Anwohnern des Gebiets, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion. Dies wird auch daran ersichtlich, dass die Weinwerbung bei der Darstellung der Weinregion regelmäßig Bilder nutzt, die in traditionellen Weinbergslagen aufgenommen wurden.
Die Verlagerung des Weinanbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des charakteristischen Landschaftsbildes zur Folge mit entsprechenden Auswirkungen auf die gewachsene und sogar von der UNESCO als Welterbe anerkannte Kulturlandschaft. In der Erklärung der UNESCO zum außergewöhnlichen universellen Wert und den Erfordernissen hinsichtlich Schutz und Verwaltung heißt es: „Die im Gut [Oberen Mittelrheintal] ergriffenen Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, (…) die Tradition des Weinbaus in den Steillagen aufrechtzuerhalten, Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten zu sichern und generell dafür zu sorgen, dass der Zustand der Umwelt im Tal unverändert bleibt“.
Auch im Bereich des Tourismus spielt das Thema Wein in Verbindung mit der traditionellen Weinbauregion sowie den traditionellen Weinbergslagen eine tragende Rolle. Durch die Kulisse und die vielseitige touristische Erlebbarkeit der Weinbergslandschaften (z. B. über Mittelrhein-Weinwanderungen, Rheinsteig-Wanderweg, Rheinburgenweg) sichert die traditionelle Weinbauregion die wirtschaftliche Grundlage vieler im Fremdenverkehr tätiger Betriebe, wie z. B. Gastronomie und Hotellerie. Würde in der Produktspezifikation keine Gebietsabgrenzung erfolgen und somit eine Abwanderung von Rebflächen auf derzeitige Grün- oder Ackerlandflächen ermöglicht, würde vielen traditionellen Weinbergsflächen, wie bereits oben ausgeführt, eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Diese Verbuschung würde neben den benannten ökologischen Folgen auch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, da eine solche Landschaft optisch unattraktiv ist für Touristen.
Zusammenfassend ist die g.g.A. Rheinburgen-Landwein mit ihren landschaftsprägenden zusammenhängenden Weinbergsflächen bei der Bevölkerung, dem Handel und Verbraucher sowie dem Touristen positiv besetzt. Beim Kauf und Konsum von Wein des Mittelrheins spielen sich im Kopf des Verbrauchers Bilder von traditio­nellen Weinbergslagen ab, die durch eventuelle Urlaubserfahrungen verstärkt werden. Dies macht die g.g.A. Rheinburgen-Landwein unverwechselbar und einzigartig.
Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf abgerundetem und möglichst abgeschlossenem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt und die Allgemeinheit hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Rheinburgen-Landwein soll in der Produktspezifikation nicht enger gefasst sein als die gesetzliche eingeräumte Herstellungsmöglichkeit.
Die Regelung gilt sowohl für Nordrhein-Westfalen als auch für Rheinland-Pfalz.
c)
Keltertraubensorten
Die bisherige Aufzählung der Rebsorten ist unvollständig. Sie wird durch die im Anbaugebiet angebauten klassifizierten Sorten ergänzt, da sich diese Sorten im Anbaugebiet bereits bewährt haben. Die aus diesen Sorten hergestellten Weine erfüllen die Vorgaben der Produktspezifikation.
Zukünftig werden die Rebsorten unter der Überschrift „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“ statt „Weißwein“ und „Rot- und Roséwein“ aufgeführt, da durch die Auflistung der Rebsorten in der Produktspezifikation die Anbaumöglichkeit geregelt wird, nicht hingegen das Enderzeugnis.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die 100 %-Regelung ist durch das nationale Recht nicht in der modifizierten Form vorgesehen und daher als Anforderung einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft) angegeben. Die Textänderungen (z. B. die explizite Nennung von 100 %) wurden vorgenommen, um die inhaltliche Regelung der ursprünglichen Bestimmung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung hat bei der 100 %-Regelung nicht stattgefunden. Bei der Regelung zum Restzuckergehalt wurde entsprechend der Begründung in Nummer 5.3 Buchstabe a dieses Antrags der Höchstwert auf „lieblich“ angehoben.
e)
Kontrollbehörde
In Nordrhein-Westfalen hat sich die Anschrift der Landwirtschaftskammer geändert. In Rheinland-Pfalz hat sich die Telefaxnummer der Landwirtschaftskammer geändert.
Die Korrektur hinsichtlich der Neugenehmigungen erfolgt, um das geltende Recht abzubilden.
f)
Sonstiges
Es müssen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

„Rheinburgen-Landwein“

2 Art der geografischen Angabe4:

Geschützte geografische Angabe g.g.A.

3 EU-Registriernummer5:

PGI-DE: A 1298

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen6:
(Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein …)

Wein Perlwein
Likörwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein Teilweise gegorener Traubenmost
Qualitätsschaumwein Wein aus eingetrockneten Trauben
Aromatischer Qualitätsschaumwein Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weines/​der Weine7:

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Erzeugnis: Wein, weiß

Je nach Rebsorte oder Rebsorten-Cuvée der Weißweine dominieren grundsätzlich frische, fruchtige Noten heimischer Kern- und Steinfrüchte sowie zitrusfruchtartige Noten. Das Spektrum kann sich je nach Rebsorte und Weinausbau um grüne, grasige und an Kräuter erinnernde Noten ebenso wie blumige und würzige Aspekte, exotische oder gar tropische Fruchtaromen, Honig, Trockenobst und Röstaromen erweitern. Das Farbspektrum reicht in der Regel von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu goldgelber Farbe. Insbesondere maischevergorene Weißweine können auch orangefarben mit rötlichen und goldenen bis hin zu bräunlichen Reflexen erscheinen. Die Weißweine können weiterhin eine geringfügige Opaleszenz bis teils deutlich sichtbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen. Die Weine sind in der Regel von leichtem bis mittlerem Körper, gepaart mit einer dem Stil angepassten Säure und Süße. Je nach Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein. Möglich sind weiterhin gezielt oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten von dezenter bis mäßiger Ausprägung.

Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rot

Je nach Rebsorte oder Rebsorten-Cuvée dominieren im Geruch meist Fruchtnoten heimischer Stein- und Beerenfrüchte ebenso wie eingekochte und eingetrocknete Früchte. Hinzu können grüne, würzige, erdige sowie schokoladige Noten kommen. Je nach Art des Weinausbaus können die Rotweine eine dezente bis ausgeprägte Phenolstruktur sowie Röstaromen besitzen. Das Farbspektrum reicht insbesondere von Blassrot über eine mittlere Intensität bis hin zu einem tiefdunklen Violett mit teils intensiven braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weine auch eine leichte Opaleszenz bis deutliche Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen, die sich teils als Depot am Boden absetzen kann. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Die Weine weisen meist einen schlanken bis kräftigen Körper auf und zeichnen sich grundsätzlich durch eine milde bis spürbare Säure aus. Bei den Gerbstoffen reicht das Spektrum in der Regel von kaum wahrnehmbaren bis hin zu sehr dominanten Tanninen, die auch grüne Aspekte ausweisen können.

Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, Rosé, Blanc de Noir

Diese Weintypen werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Roséweine variieren farblich meist von Zartrosa über eine Pink-Ausprägung bis hin zu Hellrot mit zum Teil bräunlichen Reflexen, wohingegen Blanc de Noir-Weine weißweinfarben sind. In der Regel dominieren fruchtige, frische Noten von Beerenfrüchten und Zitrusfrüchten, aber auch würzige bis holzig-rauchige Aromen sind möglich. Roséweine besitzen in der Regel eine milde bis animierende Säure, dezente Gerbstoffe, eine geringe Alkoholprägung und dezente Restsüße. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.

Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Rotling

Die Rotlinge haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig, mit Anklängen an insbesondere Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte in ihrer Intensität und Aromatik variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.

Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

a)
⃞ Winzersekt
⊠ Landwein
⃞ Prädikatswein
⃞ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.
⃞ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.
⃞ Sekt b. A.
⃞ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
b)
⃞ Affentaler
⃞ Classic
⃞ Ehrentrudis
⃞ Federweisser
⃞ Hock
⃞ Liebfrau(en)milch
⃞ Riesling-Hochgewächs
⃞ Schillerwein
⃞ Weißherbst
⃞ Badisch Rotgold

8 Weinbereitungsverfahren8:

8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Erzeugnis: Wein

⊠ Spezifische önologische Verfahren9:

  Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung10:

  Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Anbauverfahren11:

  Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

8.2 Hektarhöchsterträge in hl/​ha:

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorten:

Weiße Rebsorten

Auxerrois, Bacchus, Blütenmuskateller, Cabernet Blanc, Chardonnay, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Gelber Muskateller, Gm 643-10, Gm 643-17, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Ortega, Osteiner, Perle, Petite Arvine, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Riesling, Roter Traminer, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon gris, Savagnin Blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, We S 523, Würzer.

Rote Rebsorten

Accent, Baron, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe, Regent, Rotberger, Saint-Laurent, Syrah.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets:

Land Rheinland-Pfalz

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden und deren Ortsteilen Bacharach (Bacharach (3503), Steeg (3502)), Bad Ems (0950), Bad Hönningen (0326), Boppard (Boppard (1820), Hirzenach (1824)), Bornich (0905), Braubach (0934), Breitscheid (Landkreis Mainz-Bingen) (0261), Brey (1388), Damscheid (1845), Dattenberg (0315), Dausenau (0947), Dörscheid (0904), Fachbach (0951), Filsen (0932), Hammerstein (Niederhammerstein (0328), Oberhammerstein (0329)), Kamp-Bornhofen (0931), Kasbach-Ohlenberg (Niederkasbach (0307)), Kaub (0902), Kestert (0918), Koblenz (Ehrenbreitstein (1416), Koblenz (1401), Niederberg (1413)), Lahnstein (Oberlahnstein (0961)), Langscheid (1207, 1843), Leubsdorf (0316), Leutesdorf (0330), Linz am Rhein (0310), Manubach (3504), Nassau (0837), Niederburg (1840), Niederheimbach (3507), Nochern (0914), Oberdiebach (3505), Oberheimbach (3506), Obernhof (0832), Oberwesel (Dellhofen (1842), Oberwesel (1841)), Osterspai (0933), Patersberg (0909), Perscheid (1844), Rheinbreitbach (0291), Rheinbrohl (0327), Rhens (1387), Sankt Goar (St. Goar (1837), Werlau (1836)), Sankt Goarshausen (Ehrenthal (0908), St. Goarshausen (0906), Wellmich (0907)), Spay (Oberspay (1390)), Trechtingshausen (3508), Unkel (Heister (0294), Scheuren (0292), Unkel (0293)), Urbar (1355, 1839), Vallendar (1352), Weinähr (0833) stammen.

Land Nordrhein-Westfalen

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Stadt Königswinter mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter, der Stadt Bad Honnef mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf) und der Stadt Bonn mit der Gemarkung Kessenich stammen.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet12:

Das Weinbaugebiet befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km. Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen. Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN. Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest. Bezogen auf das gesamte Weinbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).

Es dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, unter­geordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf. Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter. Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen. Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird. Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.

Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,7 °C dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,2 °C. Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60 % in der Vegetation. Im Schnitt erhalten die Reben im Landweingebiet des „Rheinburgen-Landwein“ während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von circa 615 000 WH/​m2.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforde­rungen:

Rechtsrahmen13:

⃞ EU-Recht

⃞ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung14:

⃞ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

⃞ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

„Rheinburgen-Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 der Produktspezifikation benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Rheinburgen-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „lieblich“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

13 Kontrollen:

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

In Rheinland-Pfalz

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 3-19 9
E-Mail: info@lwk-rlp.de

In Nordrhein-Westfalen

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
Fachbereich 63 – Gartenbau
Gartenstraße 11
50765 Köln-Auweiler

Telefon: 02 21/​53 40-5 61
Telefax: 02 21/​53 40-19 65 61
E-Mail: weinbau@lwk.nrw.de

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

Telefon: 0 23 61/​30 5-0
Telefax: 0 23 61/​30 5-37 86
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.

Datum Unterschrift(en)

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

„Rheinburgen-Landwein“

1 Geschützter Name

„Rheinburgen-Landwein“

2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, bzw. Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% bei Weiß- und Roséwein sowie Rotling und bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12 Vol.-% bei Rotwein angehoben werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Rheinburgen-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „lieblich“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt und Mindestmostgewicht (Angaben in Vol.-% Alkohol und °Öchsle)

3.2.1 Rheinland-Pfalz

Rheinburgen-Landwein 5,5 Vol.-% und 47 °Öchsle

3.2.2 Nordrhein-Westfalen

Rheinburgen-Landwein 6,0 Vol.-% und 50 °Öchsle

Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.

3.3 Organoleptisch

Weißwein

Je nach Rebsorte oder Rebsorten-Cuvée dominieren grundsätzlich frische, fruchtige Noten heimischer Kern- und Steinfrüchte sowie zitrusfruchtartige Noten. Das Spektrum kann sich je nach Rebsorte und Weinausbau um grüne, grasige und an Kräuter erinnernde Noten ebenso wie blumige und würzige Aspekte, exotische oder gar tropische Fruchtaromen, Honig, Trockenobst und Röstaromen erweitern. Das Farbspektrum reicht in der Regel von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu goldgelber Farbe. Insbesondere maischevergorene Weißweine können auch orangefarben mit rötlichen und goldenen bis hin zu bräunlichen Reflexen erscheinen. Die Weißweine können weiterhin eine geringfügige Opaleszenz bis teils deutlich sichtbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen. Die Weine sind in der Regel von leichtem bis mittlerem Körper, gepaart mit einer dem Stil angepassten Säure und Süße. Je nach Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein. Möglich sind weiterhin gezielte oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten von dezenter bis mäßiger Ausprägung.

Roséwein, Blanc de Noir

Diese Weintypen werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Roséweine variieren farblich meist von Zartrosa über eine Pink-Ausprägung bis hin zu Hellrot mit zum Teil bräunlichen Reflexen, wohingegen Blanc de Noir-Weine weißweinfarben sind. In der Regel dominieren fruchtige, frische Noten von Beerenfrüchten und Zitrusfrüchten, aber auch würzige bis holzig-rauchige Aromen sind möglich. Roséweine besitzen in der Regel eine milde bis animierende Säure, dezente Gerbstoffe, eine geringe Alkoholprägung und dezente Restsüße. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.

Rotwein

Je nach Rebsorte oder Rebsorten-Cuvée dominieren im Geruch meist Fruchtnoten heimischer Stein- und Beerenfrüchte ebenso wie eingekochte und eingetrocknete Früchte. Hinzu können grüne, würzige, erdige sowie schokoladige Noten kommen. Je nach Art des Weinausbaus können die Rotweine eine dezente bis ausgeprägte Phenolstruktur sowie Röstaromen besitzen. Das Farbspektrum reicht insbesondere von Blassrot über eine mittlere Intensität bis hin zu einem tiefdunklen Violett mit teils intensiven braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weine auch eine leichte Opaleszenz bis deutliche Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen, die sich teils als Depot am Boden absetzten kann. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Die Weine weisen meist einen schlanken bis kräftigen Körper auf und zeichnen sich grundsätzlich durch eine milde bis spürbare Säure aus. Bei den Gerbstoffen reicht das Spektrum in der Regel von kaum wahrnehmbaren bis hin zu sehr dominanten Tanninen, die auch grüne Aspekte ausweisen können.

Rotling

Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig, mit Anklängen an insbesondere Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte in ihrer Intensität und Aromatik variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.

4 Abgrenzung des Gebiets

4.1 Land Rheinland-Pfalz

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografischen Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in Rheinland-Pfalz von den Rebflächen der Gemeinden und deren Ortsteilen Bacharach (Bacharach (3503), Steeg (3502)), Bad Ems (0950), Bad Hönningen (0326), Boppard (Boppard (1820), Hirzenach (1824)), Bornich (0905), Braubach (0934), Breitscheid (Landkreis Mainz-Bingen) (0261), Brey (1388), Damscheid (1845), Dattenberg (0315), Dausenau (0947), Dörscheid (0904), Fachbach (0951), Filsen (0932), Hammerstein (Niederhammerstein (0328), Oberhammerstein (0329)), Kamp-Bornhofen (0931), Kasbach-Ohlenberg (Niederkasbach (0307)), Kaub (0902), Kestert (0918), Koblenz (Ehrenbreitstein (1416), Koblenz (1401), Niederberg (1413)), Lahnstein (Oberlahnstein (0961)), Langscheid (1207, 1843), Leubsdorf (0316), Leutesdorf (0330), Linz am Rhein (0310), Manubach (3504), Nassau (0837), Niederburg (1840), Niederheimbach (3507), Nochern (0914), Oberdiebach (3505), Oberheimbach (3506), Obernhof (0832), Oberwesel (Dellhofen (1842), Oberwesel (1841)), Osterspai (0933), Patersberg (0909), Perscheid (1844), Rheinbreitbach (0291), Rheinbrohl (0327), Rhens (1387), Sankt Goar (St. Goar (1837), Werlau (1836)), Sankt Goarshausen (Ehrenthal (0908), St. Goarshausen (0906), Wellmich (0907)), Spay (Oberspay (1390)), Trechtingshausen (3508), Unkel (Heister (0294), Scheuren (0292), Unkel (0293)), Urbar (1355, 1839), Vallendar (1352), Weinähr (0833) stammen.

4.2 Land Nordrhein-Westfalen

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in Nordrhein-Westfalen von den Rebflächen der Stadt Königswinter mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter, der Stadt Bad Honnef mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf) und der Stadt Bonn mit der Gemarkung Kessenich stammen.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

4.3 Herstellung

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

5 Traditionelle Begriffe

Die obligatorische Kennzeichnung mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. bereits erfüllt.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.
6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.
6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weiße Rebsorten

Auxerrois, Bacchus, Blütenmuskateller, Cabernet Blanc, Chardonnay, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Gelber Muskateller, Gm 643-10, Gm 643-17, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Ortega, Osteiner, Perle, Petite Arvine, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Riesling, Roter Traminer, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon gris, Savagnin Blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, We S 523, Würzer.

Rote Rebsorten

Accent, Baron, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe, Regent, Rotberger, Saint-Laurent, Syrah.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km. Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen. Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN. Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest. Bezogen auf das gesamte Weinbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).

9.1.2 Geologie

Es dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, unter­geordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf. Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter. Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen. Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird. Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.

9.2 Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,7 °C dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,2 °C. Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60 % in der Vegetation. Im Schnitt erhalten die Reben im Landweingebiet des Rheinburgen-Landweins während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615 000 WH/​m2.

10 Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

„Rheinburgen-Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Rheinburgen-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „lieblich“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

11 Name und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

11.1.1 In Rheinland-Pfalz

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 3-19 9
E-Mail: info@lwk-rlp.de

11.1.2 In Nordrhein-Westfalen

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
Fachbereich 63 – Gartenbau
Gartenstraße 11
50765 Köln-Auweiler

Telefon: 02 21/​53 40-5 61
Telefax: 02 21/​53 40-19 65 61
E-Mail: weinbau@lwk.nrw.de

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen

Telefon: 0 23 61/​30 5-0
Telefax: 0 23 61/​30 5-37 86
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsgenehmigungen obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte, die unter der g.g.A. vermarktet werden können. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

11.2.3 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller von „Rheinburgen-Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
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3
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4
Zutreffendes bitte auswählen
5
Siehe Fußnote 1
6
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
7
Gesonderte Beschreibung für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe (bitte duplizieren falls notwendig)
8
Siehe Fußnote 4
9
Maximal 1 500 Zeichen
10
Siehe Fußnote 4
11
Siehe Fußnote 4
12
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 4
13
Siehe Fußnote 1
14
Siehe Fußnote 1

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