Bekanntmachung Nr. 06/22/32 – Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz im Bereich Wissen-Dialog-Praxis zum Thema „Brustbeinschäden in der Legehennenhaltung“

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 06/​22/​32
Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz
im Bereich Wissen-Dialog-Praxis
zum Thema „Brustbeinschäden in der Legehennenhaltung“

Vom 18. Juli 2022

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt im Rahmen der Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) Tierschutz Projekte im Bereich Wissen-Dialog-Praxis zum Thema Brustbeinschäden in der Legehennenhaltung zu fördern. Modell- und Demonstrationsvorhaben schließen die Lücke zwischen Wissenschaft und Praxis. Im Mittelpunkt steht dabei die Erprobung neuer, bisher nicht standardmäßig in der Praxis angewandter Verfahren, Produkte oder Techniken. Modell- und Demonstrationsvorhaben sollen somit dazu beitragen, einen besseren und schnelleren Transfer von neuen Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis zu erzielen.

1 Thema

Brustbeinschäden treten bei Legehennen regelmäßig auf und stellen ein tierschutzrelevantes Problem in der Legehennenhaltung dar. Tiere mit Brustbeinschäden, insbesondere wenn es zu Frakturen kommt, haben Schmerzen und sind oftmals in ihrem Verhalten eingeschränkt. Häufig sind die Tiere aber auch unauffällig und Veränderungen wie Deformationen von außen nicht zu erkennen. Die Ursachen und Zusammenhänge sind multifaktoriell und reichen von einer unzureichenden Nährstoffzufuhr und daraus resultierender mangelnder Knochenentwicklung bis hin zu sub­optimal gestalteten Haltungseinrichtungen, die mit einer erhöhten Unfallgefahr für die Tiere verbunden sind. Auch spielt der Übergang von der Junghennenaufzucht in die Legehennenhaltung und der Zeitpunkt des Legebeginns eine entscheidende Rolle.

Derzeit existieren weder auf europäischer noch nationaler Ebene rechtliche Vorgaben, die z. B. die nähere Gestaltung von Sitzstangen oder den Einbau von Rampen verbindlich regeln, um das Risiko für traumatisch bedingte Schäden zu reduzieren. Es bestehen lediglich Empfehlungen, die jedoch auf Praxisebene bislang wenig Anwendung finden.

Um die Landwirte bei der Herausforderung der Minimierung von Brustbeinschäden und den höheren Anforderungen an das Tierwohl zu unterstützen, ist ein Wissenstransfer von aktuellen Erkenntnissen und bisherigen Erfahrungen unbedingt erforderlich.

Es werden daher Ideen und Konzepte gesucht, um mögliche Maßnahmen und Verfahren mit dem Ziel der Reduktion von Brustbeinschäden bei Legehennen zu identifizieren, den aktuellen Wissenstand basierend auf wissenschaftlichen Studien und Praxiserfahrungen aufzubereiten sowie praxistaugliche Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu demonstrieren.

2 Aufgabenbeschreibung

Ziel der Förderung ist es, neueste Erkenntnisse und Erfahrungen zur Minimierung des Auftretens von Brustbeinschäden bei Legehennen auf Praxisbetriebe zu übertragen, deren Anwendung unter Praxisbedingungen zu evaluieren, gegebenenfalls zu optimieren und Handlungsanweisungen für die praktische Umsetzung zu formulieren. Ein Schwerpunkt sollte hierbei der Einsatz von innovativen Fütterungs- und Managementkonzepten, Haltungseinrichtungen und Techniken sein.

Die Betriebe sind von den Projektnehmern („Wissensmittler“) intensiv zu betreuen und erhalten praxisgerechte An­leitungen bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen. Außerdem soll eine Vernetzung der teilnehmenden Betriebe zum direkten Erfahrungsaustausch stattfinden.

Durch neuartige Formen des Wissenstransfers sollen das Wissen und die Erfahrungen für ein breites Fachpublikum aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dies kann unter anderem in Form von neuen Medien, Veranstaltungen, Studienreisen oder Exkursionen für Landwirte und Berater erfolgen, die sich durch die Besichtigung und Demonstrationen vor Ort Fachwissen aneignen und Erkenntnisse mit Fachkollegen austauschen können und/​oder durch praxisgerechte Handlungsanweisungen. Die demonstrierten Maßnahmen und der Wissenstransfer selbst und besonders dessen nachhaltige Wirkung ist zu evaluieren.

3 Zuwendungsempfänger/​Projektnehmer

Gefördert werden unabhängig von der gewählten Rechtsform Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Wissensmittler. Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Nieder­lassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt werden.

Die Praxiserprobungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass

die Praxiserprobung mit dem Ziel der Verbesserung des Tierschutzes sachgemäß durchgeführt wird;
das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der bisherigen Erkenntnisse in der praktischen Umsetzung leistet;
das Vorhaben in der beabsichtigten Wissenstransfer-Form einen Neuheitswert aufweist und noch nicht in der Praxis umgesetzt wurde;
vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird und
alle im Rahmen des Vorhabens erzielten Erkenntnisse offengelegt werden und
die beteiligten Betriebe nachweislich Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 sind.

Außerdem besteht die Möglichkeit Investitionen für teilnehmende Praxisbetriebe im Rahmen des Demonstrations­vorhabens nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d im Sinne eines produktunabhängigen Wissenstransfers durch ­Umsetzung neuester Erkenntnisse in die Praxis zu fördern.

4 Rechtsgrundlage

Grundlage der Förderung bildet die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Transfer neuer Erkenntnisse aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die landwirtschaftliche Praxis im Kontext der Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz für kleine und mittlere Unternehmen vom 19. Mai 2017 (BAnz AT 20.10.2017 B1), die durch die Änderung der Richtlinie vom 30. April 2021 (BAnz AT 28.05.2021 B3) geändert worden ist.

Das BMEL und der Projektträger nach Nummer 6.1 entscheiden auf Grundlage pflichtgemäßen Ermessens. Es gilt deutsches Recht. Aus der Einreichung einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung ­geltend gemacht werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt. Sie können als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt werden. Der Förderzeitraum soll 36 Monate nicht überschreiten. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Die Gewährung der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses im Einzelfall festgesetzt.

Bis zu 100 % förderfähige Ausgaben für den Wissensmittler im Einzelnen sind:

Personalausgaben für die Koordination und Durchführung des Vorhabens (soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden, bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis sind Ausgaben für Stammpersonal sowie anteilige Ausgaben für die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur grundsätzlich nicht förderfähig);
projektbedingte zusätzliche Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig;
Ausgaben für Aufträge an Dritte;
sonstige Ausgaben für Sachmittel und Reisen (förderfähig nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
Ausgaben für Maßnahmen zum Austausch und zur Bündelung von Informationen, Wissen und Erfahrungen, die dem Wissenstransferzweck dienen (z. B. Ausgaben für Reisen und Tagegelder für am Projekt beteiligte Landwirte).

Sollten im Rahmen des Projektes Demonstrationsbetriebe neue Erkenntnisse durch Investitionen in die Praxis umsetzen, sind die Zuwendungen für Demonstrationsbetriebe auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt. Die in diesem Rahmen getätigten Ausgaben sind nur insoweit förderfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Dabei ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens förderfähig.

Förderfähige Ausgaben für die Demonstrationsbetriebe im Einzelnen sind:

Ausgaben für projektbedingte Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; der Erwerb von Flächen ist nicht förderfähig;
projektbedingter Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
allgemeine zusätzliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben stehen, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaft­licher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;
Ausgaben für den Erwerb von spezieller Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights.

6 Verfahren

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

6.1 Projektträger

Das BMEL hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit der Projektträgerschaft beauftragt.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 323
Tierhaltung, Modellvorhaben Tier

Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner: Frau Simonovic, Telefon: 02 28/​68 45-3217
Frau Auf der Mauer, Telefon: 02 28/​68 45-3783
Telefax: 030/​1810 68 45-3003
E-Mail: bunth@ble.de

6.2 Gliederung und Umfang der Projektskizze

Die beim Projektträger nach Nummer 6.1 einzureichende Projektskizze sollte einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt und eventueller Anhänge) und Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

Name, Anschrift, Kompetenz des Antragstellers bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen mit dem Thema (Fachwissen/​Wissenstransfer, Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten);
Stand des Wissens/​Stand der Forschung/​Stand des Wissenstransfers;
detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Praxiserprobung unter Berücksichtigung der oben genannten Aufgabenbeschreibung;
nachvollziehbarer Arbeitsplan mit chronologischer Darstellung der geplanten Arbeiten;
Darstellung der Akquise bzw. Anwerbung von potentiellen Betrieben inklusive Nennung der notwendigen Anzahl von Betrieben;
nachvollziehbarer Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach folgenden Positionen:

Personalausgaben,
Ausgaben für Reisen,
Sachmittel.

Bei der Erstellung der Projektskizze ist darauf zu achten, dass Folgendes enthalten ist:

Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens unter Bezugnahme auf die in Nummer 2 dieser Bekanntmachung beschriebenen Förderziele. In der Skizze ist insbesondere darzulegen, inwieweit das vorgesehene Projekt die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß der in Nummer 3 genannten Punkte erfüllt;
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt.

6.3 Vorlage von Projektskizzen

Das Einreichen von Projektskizzen ist bis Montag, den 31. Oktober 2022 bei der BLE, Referat 323, möglich.

Für die Einreichung von Projektskizzen unter Angabe der Bekanntmachungsnummer 06/​22/​32 können die folgenden Übermittlungswege genutzt werden:

E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
Übermittlung des unterschriebenen Dokuments per Telefax/​Computerfax oder
Scan bzw. Foto des unterschriebenen Dokuments per E-Mail.

Verspätet eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt.

6.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers, Erfahrung, vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen;
fachliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes;
wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel im Hinblick auf den erwarteten Beitrag.

Der Projektträger behält sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen unabhängige Experten hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Bewerber über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Bonn, den 18. Juli 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

In Vertretung
Budde

Leave A Comment