Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung des Abschussaufsatzes „Aggressive A Stopper“

Published On: Dienstag, 22.11.2022By Tags:

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
des Abschussaufsatzes „Aggressive A Stopper“

Vom 1. November 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 20. September 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG des hier vorgestellten

Aufsatzes „Aggressive A Stopper“ für erlaubnisfreie SRS-Waffen zum Verschießen eines beigefügten Kunststoff­körpers

Abbildung 1: Aufsatz zum Abschießen „Aggressive A Stopper“ (unten) und Kunststoffkörper „Stopper“ (oben), Bild aus den Antragsunterlagen der Firma Point 308 Consulting

Abbildung 1: Aufsatz zum Abschießen „Aggressive A Stopper“ (unten) und Kunststoffkörper „Stopper“ (oben), Bild aus den Antragsunterlagen der Firma Point 308 Consulting

Beschreibung:

Der antragsgegenständliche Aufsatz „Aggressive A Stopper“ für sogenannte SRS-Waffen ist vollständig aus Stahl gefertigt und besitzt folgende technischen Daten:

Gesamtlänge: 37 mm
Außendurchmesser: 8 mm
Innendurchmesser: 3,9 mm

Am unteren Ende des Aufsatzes befindet sich ein Gewinde, um diesen in die Mündung einer SRS-Waffe zu schrauben. Im Inneren des Aufsatzes befinden sich keinerlei Sperren. Tests haben gezeigt, dass sich aus dem Aufsatz Geschosse verschießen lassen. Näheres dazu nachfolgend unter „Funktionsbeschuss“.

Abbildung 2: Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“, Gesamtansicht

Abbildung 2: Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“, Gesamtansicht

Der zu verschießende Kunststoffkörper, im Antrag als „Stopper“ bezeichnet, ist becherförmig und hat die folgenden Maße:

Gesamtlänge: 35 mm
Außendurchmesser: 20 mm
Tiefe der Ausnehmung: 27 mm
Innendurchmesser: 8 mm

Die Ausnehmung in dem „Stopper“ ist für das Aufstecken auf den Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ erforderlich.

Beim Aufsetzen des „Stoppers“ auf den Aufsatz wird dieser durch einen Gummiring ca. 10 mm oberhalb des Gewindes des Abschussaufsatzes fixiert. Die Führung der Kunststoffkörper erfolgt beim Verschießen durch die Röhre des Abschussaufsatzes auf einer Länge von ca. 25 mm.

Abbildung 3: Abschussaufsatz mit aufgesetztem „Stopper“

Abbildung 3: Abschussaufsatz mit aufgesetztem „Stopper“

Abbildung 4: Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ mit aufgesetztem „Stopper“, montiert an einer vom Antragsteller vorgelegten SRS-Waffe „Zoraki R1“

Abbildung 4: Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ mit aufgesetztem „Stopper“, montiert an einer vom Antragsteller vorgelegten SRS-Waffe „Zoraki R1“

Funktionsbeschuss:

1.
Abschussaufsatz mit aufgesetztem Stopper
Die Bestimmung der Geschossenergie mit dem im Antragsverfahren vorgelegten Stopper anhand von 10 Schüssen ergab eine mittlere kinetische Energie von ca. 14,11 Joule und eine Standardabweichung der Stichprobe von ca. 1,49 Joule.
2.
Abschussaufsatz mit Bleikugeln (anstelle des Stoppers)
Bei montiertem Abschussaufsatz wurden zu Testzwecken Bleikugeln im Durchmesser von 3,5 mm und einem Gewicht von 0,24 g mit einem Stück eines Papiertuchs in den antragsgegenständlichen Abschussaufsatz geladen und verschossen. Die Geschosse ließen sich problemlos und störungsfrei aus dem auf dem SRS-Revolver montiertem Abschussaufsatz verschießen. Das Rohr des Abschussaufsatzes gibt den zu verschießenden Bleikugeln ein gewisses Maß an Führung, so dass Energiewerte mit der Lichtschranke ermittelt werden konnten. Anhand von 10 Schüssen wurde eine mittlere kinetische Energie von ca. 2,54 Joule und eine Standardabweichung der Stichprobe von ca. 0,73 Joule ermittelt.

Erläuterungen zum Antrag:

Nach Antragsangaben hat die Antragstellerin, die Firma Point 308 Consulting, Oberes Griesfeld 17, 83646 Bad Tölz, den antragsgegenständlichen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ für die nicht letale Vergrämung von Präda­toren und Neozoen, z. B. Füchse, Marder oder Waschbären, in Gebieten, wo die Jagd nicht zulässig ist (z. B. bebaute und befriedete Gebiete) entwickelt.

Die Antragstellerin beabsichtigt den Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ herzustellen und direkt oder über den Waffenhandel zu vertreiben.

Bedenken bezüglich der Verwendung des Abschussaufsatzes in Bezug auf § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 des Tierschutzgesetzes wurden der Antragstellerin gegenüber bereits mitgeteilt und sind nicht Gegenstand des Einstufungsverfahren nach § 2 Absatz 5 WaffG.

Eine Rückfrage bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) ergab, dass auch dort Zweifel bestehen, dass die Zulassung von erlaubnisbefreiten Schreckschusswaffen (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Nummer Unterabschnitt 2 Nummer 1.3) bei Verwendung des Aufsatzes „Aggressive A Stopper“ weiterhin gegeben ist, da Geschosse mit einer Energie von mehr 7,5 Joule verschossen werden. Nach Ansicht der PTB würde „… durch die Verwendung des sogenannten „Aggressive A Stoppers“ die Bauart insofern beeinflusst werden, dass eine Nachprüfung der jeweiligen Bauart (Waffe) in Verbindung mit diesem Aufsatz erforderlich wäre. Die Kombination aus Schreckschusswaffe und dem sogenannten „Aggressive A Stopper“ ist nicht durch die Bauartzulassung abgedeckt.

Wir sehen dies analog zu den sogenannten „Abschussbechern“, die vom Gesetzgeber als Zusatzgeräte zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse mit einer Zulassungspflicht bedacht sind … sic!“

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit dem dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Point 308 Consulting anerkannt.
3.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit dem dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ ist keine Kriegswaffen. Diese Feststellung des Bundeskriminalamtes wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit E-Mail vom 10. August 2022 bestätigt.
4.
Bei dem oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ handelt es sich um einen Lauf und damit um ein wesentliches Teil gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.1.
5.
Die Kombination, bestehend aus einer Schreckschusswaffe und dem montierten oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“, ist eine erlaubnispflichtige Schusswaffe gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1. Die Verwendung des „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ an einer erlaubnisfrei zu erwerbenden und besitzenden Schreckschusswaffe ist nicht von der Bauartzulassung abgedeckt, d. h. erlaubnisfreier Erwerb und Besitz sind nicht mehr gegeben.
6.
Bei dem „Stopper“ handelt es sich um ein Geschoss im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1.
7.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ bedarf als Lauf einer waffenrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 Absatz 1 WaffG.
9.
Die Erteilung eines Prüfzeichens gemäß § 8 BeschussG ist aus Sicht des Bundeskriminalamts nicht möglich, die Zuständigkeit hierfür liegt jedoch bei der PTB.

Begründung:

1.
Es wurden keine weiteren Anträge nach § 2 Absatz 5 WaffG für den oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ gestellt.
2.
Die Firma Point 308 Consulting beabsichtigt den oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit dem dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ herzustellen und direkt oder über den Waffenhandel zu vertreiben. Das berechtigte Interesse an der Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wurde damit glaubhaft gemacht.
3.
Nach Feststellung des Bundeskriminalamtes und Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz handelt es sich bei dem oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ um keine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist.
4.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ wird bestimmungsgemäß auf die Mündung des vorhandenen Gaslaufes einer SRS-Waffe geschraubt. Da der Aufsatz über keine Sperren in Inneren verfügt, ist es möglich Geschosse vorzuladen und zu verschießen. Da der Aufsatz auch länger als das Zweifache des Innendurchmessers ist und aus einem ausreichend festen Werkstoff besteht, erfüllt der antragsgegenständliche Aufsatz die Kriterien eines Laufes im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.1. Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper“ ist ein Lauf einer Schusswaffe und somit wesentliches Teil.
5.
Die Kombination, bestehend aus einer Schreckschusswaffe und dem montierten oben beschriebenen Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“, ist dazu geeignet, Geschosse zu verschießen. Diese Geschosse werden durch den beim Abschuss der Kartuschenmunition in der SRS-Waffe entstehenden Gasdruck angetrieben. Somit stellt die genannte Kombination eine Schusswaffe dar. Eine evtl. vorhandene Erlaubnisbefreiung der Schreckschusswaffe erlischt durch die Montage des Abschussaufsatzes, da die Kombination aus erlaubnisbefreiter Schreckschusswaffe und erlaubnispflichtigem Abschussaufsatzes nicht durch die Bauartzulassung der Schreckschusswaffe gemäß § 8 BeschussG abgedeckt ist.
6.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit dem dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ wird bestimmungsgemäß auf eine SRS-Waffe geschraubt, um den sogenannte „Stopper“ gegen Tiere einzusetzen. Da die Kombination SRS-Waffe mit montiertem Aufsatz „Aggressive A Stopper“ ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand ist und der Stopper zum Verschießen mittels der vorgenannten Kombination bestimmt ist, erfüllt dieser die Definition „Geschoss“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1.
7.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ unterliegt keinem Verbot nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) – Waffenliste – Abschnitt 1.
8.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper mit und ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ besitzt entgegen der mitvorgelegten SRS-Waffe kein Prüfzeichen gemäß § 8 Absatz 1 des Beschuss­gesetzes. Somit liegen keine Erlaubnisbefreiungen gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.3 vor.
9.
Der oben beschriebene Abschussaufsatz „Aggressive A Stopper ohne den dafür vorgesehenen Kunststoffaufsatz“ besitzt einen Innendurchmesser von 3,9 mm. Somit unterliegt dieser den Ausschlussgründen zur Erteilung eines Prüfzeichens gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 Beschussgesetzes. Zudem besitzt der Aufsatz keine Sperren im Lauf.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf den oben beschriebenen Abschussaufsatz in der vorgelegten Variante.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 1. November 2022

SO 13–5164.01-Z-526

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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