Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Land Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für Sicherheitsdienstleistungen
und über die Festsetzung eines Verhandlungstermins

Vom 28. Oktober 2022
I.

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V., Landesgruppe Sachsen-Anhalt, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 – 32, 04107 Leipzig, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt, einschließlich der dazugehörigen Anhänge sowie der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung, vom 21. Juli 2022

– gültig mit Wirkung vom 1. Oktober 2022, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.

Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer der oben aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des vorstehenden Tarifvertrags für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerechnet, beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

II.

Die öffentliche Verhandlung über den bevorstehenden Antrag vor dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt findet statt

am Montag, den 16. Januar 2023, um 10.00 Uhr

im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg, Raum C 107.

Magdeburg, den 28. Oktober 2022

Ministerium
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt

Im Auftrag
Dr. Kristin Körner

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