Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2023 in den QS-Verfahren 3 und 5 bis 15

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 2: weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2023 in den QS-Verfahren 3 und 5 bis 15

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Richtline zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 14.12.2022 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 3: Cholezystektomie (QS CHE) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
b)
Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Indikatoren“ die Wörter „mit 30-Tage Follow-up-Zeitraum“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „zum Indikator „Weitere postoperative Komplikationen bei Chole­zystektomie oder innerhalb von 365 Tagen nach Cholezystektomie““ durch die Wörter „zu Indikatoren mit 90-Tage und 365-Tage Follow-up-Zeitraum“ und wird das Wort „Vor-Vor-Vorjahres“ durch das Wort „Vor-Vorjahres“ ersetzt.
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rückmeldebericht“ das Wort „(Gesamtauswertung)“ eingefügt.
4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vor-Vorjahr“ durch das Wort „Vorjahr“ und werden die Wörter „einen Indexeingriff des Vor-Vor-Vorjahres“ durch die Wörter „Indexeingriffe des Vor-Vorjahres“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vor-Vorjahr, Auswertungen des Follow-up-Indikators zu „Weiteren Komplikationen“, die sich auf einen Indexeingriff aus Vor-Vor-Vorjahren“ durch die Wörter „Vorjahr mit 30-Tage Follow-up-Zeitraum und Auswertungen zu Indikatoren mit 90-Tage und 365-Tage des Follow-up-Zeitraums, die sich auf Indexeingriffe des Vor-Vorjahres“ ersetzt.
6.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

II.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 5: Transplantationsmedizin (QS TX) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
6.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
III.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 6: Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen (QS KCHK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
6.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
IV.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 7: Karotis-Revaskularisation (QS KAROTIS) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
5.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
V.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 8: Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem aufnehmenden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
5.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
VI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 9: Mammachirurgie (QS MC) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
5.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
VII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 10: Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
5.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
VIII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 11: Dekubitusprophylaxe (QS DEK) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem entlassenden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
g)
In Satz 8 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
4.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
5.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
IX.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
6.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
X.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 13: Perinatalmedizin (QS PM) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden bei geburtshilflichen Leistungen dem entbindenden oder ersatzweise diagnostizierenden Standort (Auswertungsstandort) und bei neonatologischen Leistungen dem entlassenden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Über die Aufgaben nach Teil 1 § 26 Absatz 3 der Richtlinie hinaus kann dieses Expertengremium auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe zum Qualitätsindikator „Müttersterblichkeit im Rahmen der stationären Geburt“ mit folgenden Aufgaben einrichten:

1.
Besprechung und Klassifizierung von sowohl direkt als auch indirekt gestationsbedingten Müttersterbefällen (in Anlehnung an die WHO-Definition)
2.
Identifizierung von Risikogruppen auf Basis der todesursächlichen gestationsbedingten Diagnosen
3.
Erarbeitung von generellen Handlungsempfehlungen für ein adäquates klinisches Vorgehen in kritischen Geburtssituationen und Einbringen in die klinische Fort- und Weiterbildung.

Die LAGen übermitteln dem Institut nach § 137a SGB V die für die Aufgaben der Arbeitsgruppe des Experten­gremiums erforderlichen Informationen aus dem Stellungnahmeverfahren nach Teil 1 § 17 auf Anforderung in anonymisierter Form. Sofern im Einzelfall weitere Informationen notwendig sind, kann das Institut nach § 137a SGB V diese in anonymisierter Form über die LAGen nachfordern.“

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
6.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
7.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
XI.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
6.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
7.
In der Anlage I Tabelle Buchstabe b wird Zeile 13 wie folgt gefasst:

„13 Hüftendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel innerhalb von 90 Tagen
ID 10271
Beschreibung Der Indikator erfasst ungeplante Hüftendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel innerhalb von 90 Tagen nach Hüftendoprothesen-Erstimplantation, die vor der Entlassung aus einem Krankenhaus auftreten, als auch ungeplante Hüftendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel, die nach der Entlassung auftreten, aber noch in einen Zusammenhang mit der Hüftendoprothesen-Erstimplantation gebracht werden können.
Qualitätsziel Selten Hüftendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel bei Patientinnen und Patienten mit Hüftendoprothesen-Erstimplantation
Indikatortyp Ergebnisindikator“
XII.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 15: Knieendoprothesenversorgung (QS KEP) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Erfassungsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „frühestens jedoch nach Abschluss der Stellungnahmeverfahren für alle Indikatoren,“ gestrichen.
2.
In § 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Auswertungen und Berichte werden dem behandelnden Standort (Auswertungsstandort) zugeordnet.“
3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte“ durch die Wörter „Rückmeldebericht (Gesamtauswertung) sowie insgesamt drei vierteljährliche Rückmeldeberichte (Zwischenberichte)“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Mai“, die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „15. August“, die Angabe „15. Oktober“ durch die Angabe „15. November“ und die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „22. Februar“ durch die Angabe „15. März“ ersetzt.
d)
In Satz 5 wird die Angabe „20. Februar“ durch die Angabe „5. März“ und die Angabe „25. Februar“ durch die Angabe „18. März“ ersetzt.
e)
In Satz 6 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „23. März“ ersetzt.
f)
In Satz 7 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „15. Juli“, die Angabe „15. September“ durch die Angabe „30. September“, die Angabe „15. Dezember“ durch die Angabe „31. Dezember“ und werden die Wörter „sowie eine“ durch das Wort „als“ ersetzt.
6.
In § 18 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
7.
In der Anlage I wird Zeile 10 wie folgt gefasst:

„10 Knieendoprothesen-Erstimplantation ohne Wechsel bzw. Komponentenwechsel innerhalb von 90 Tagen
ID 54128
Beschreibung Der Indikator erfasst ungeplante Knieendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel innerhalb von 90 Tagen nach Knieendoprothesen-Erstimplantation, die vor der Entlassung aus einem Krankenhaus auftreten, als auch ungeplante Knieendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel, die nach der Entlassung auftreten, aber noch in einen Zusammenhang mit der Knieendoprothesen-Erstimplantation gebracht werden können.
Qualitätsziel Häufig Knieendoprothesen-Erstimplantation ohne Knieendoprothesen-Wechsel bzw. -Komponentenwechsel im Verlauf
Indikatortyp Ergebnisindikator“
XIII.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Leave A Comment