Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen

Published On: Donnerstag, 11.04.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:
Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen

Vom 18. Januar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 beschlossen, die Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. November 2020 (BAnz AT 17.02.2021 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 3 werden nach dem Wort „Erwachsenen“ ein Komma und die Wörter „Kindern und Jugendlichen“ eingefügt.
2.
§ 30 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Systemische Therapie bei Kindern

Bewilligungsschritte: bis 36 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
Höchstgrenze: 48 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden“
b)
Die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Nummern 8 bis 9.
c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Systemische Therapie bei Jugendlichen

Bewilligungsschritte: bis 36 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
Höchstgrenze: 48 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden“
3.
In § 1 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 4, § 35 Satz 3 und § 36 Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „zuletzt geändert am 27. Februar 2020 und in Kraft getreten am 1. Juli 2020“ durch die Wörter „zuletzt geändert am 15. September 2021 und in Kraft getreten am 1. Oktober 2021“ ersetzt.
4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwachsenen“ die Wörter „sowie von Kindern und Jugendlichen“ eingefügt.
b)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Psychiatrie und Psychotherapie“ das Komma gestrichen und die Wörter „oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,“ eingefügt.
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
d)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
e)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
abweichend von Absatz 4: der Nachweis der Erfüllung der in § 36 Absatz 3 Nummer 6 genannten Kriterien auf dem Gebiet eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen sowie“.
f)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Januar 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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