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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Übergangsregelungen gemäß § 23b Satz 1

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie:
Übergangsregelungen gemäß § 23b Satz 1

Vom 15. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. August 2024 beschlossen, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. September 2023 (BAnz AT 14.03.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

Dem § 23b werden folgende Sätze angefügt:

„Die Übergangsregelungen in Satz 1 und 4 bezogen auf das Einladungswesen nach § 13  Absatz 1 Satz 1 sind nicht anwendbar, sobald die Meldedaten aufgrund der landesrechtlichen Regelungen für die regelmäßige Einladung der Frauen an die Zentrale Stelle übermittelt werden, die Zertifizierung der für das Einladungswesen notwendigen Software durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgt ist und die Software in der Zentralen Stelle und den jeweiligen Screening-Einheiten einsatzbereit ist. § 20 Absatz 4 und § 20 Absatz 5 Satz 2 sowie § 23 Absatz 1 und 3 sind anzuwenden, sobald die Zertifizierung der für die ärztliche Dokumentation notwendigen Software durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgt ist und die Software in den nach dieser Richtlinie bestimmten Stellen einsatzbereit ist.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. August 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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