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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Resmetirom (metabolische Dysfunktion-assoziierte Steatohepatitis

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Resmetirom
(metabolische Dysfunktion-assoziierte Steatohepatitis (MASH), nicht-zirrhotisch)

Vom 5. März 2026

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. März 2026 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 22. Januar 2026 (BAnz AT 18.03.2026 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Resmetirom wie folgt ergänzt:

Resmetirom

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 18. August 2025):

Resmetirom ist indiziert in Kombination mit Ernährung und Bewegung zur Behandlung von Erwachsenen mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 5. März 2026):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Erwachsene mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht
Zweckmäßige Vergleichstherapie:

eine optimierte Standardtherapie zur Behandlung der Komorbiditäten wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Adipositas und Fettstoffwechselstörungen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Resmetirom in Kombination mit Ernährung und Bewegung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Erwachsene mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Morbidität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Nebenwirkungen Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie MAESTRO-NASH: noch laufende, multizentrische, doppelblinde, kontrollierte Phase-III-Studie, Resmetirom versus Placebo, Vergleich der Teilpopulation der beiden Resmetirom-Arme (N = 318) und des Placebo-Arms (N = 303);
Datenschnitt vom 31. Juli 2022 zu Woche 52 (Sicherheitsdaten vom 13. Januar 2023 zu Woche 64).
Mortalität

Endpunkt Resmetirom Placebo Resmetirom vs.
Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
Gesamtmortalitätb 318 2 (0,6) 303 1 (0,3) 1,91
[0,17; 20,91]
0,683
Morbidität

Endpunkt Resmetirom Placebo Resmetirom vs.
Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
schwerwiegende unerwünschte kardiale Ereignisse (MACE)
MACEc 318 2 (0,6) 303 1 (0,3) 1,91
[0,17; 20,91]
0,683
kardiovaskulärer Tod
keine Angaben
nicht tödlicher Myokardinfarkt
keine Angaben
nicht tödlicher Schlaganfall
keine Angaben
Fibrose Responsed, e (ergänzend dargestellt)
1
315 57 (18,1) 300 27 (9,0) 2,01
[1,31; 3,09]f
0,001
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt Resmetirom Placebo Resmetirom vs.
Placebo
Ng Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)g
Ng Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)g
RR
[95 %-KI]
p-Werta
Short Form-36 Health Survey Version 2 (SF-36v2) – Verschlechterung zu Woche 52h
körperlicher Summensore (PCS) 238 16 (6,7) 223 9 (4,0) 1,67
[0,75; 3,69]
0,248
psychischer Summenscore (MCS) 238 19 (8,0) 223 23 (10,3) 0,77
[0,43; 1,38]
0,531
körperliche Funktionsfähigkeit
238 29 (12,2) 223 36 (16,1) 0,75
[0,48; 1,18]
körperliche Rollenfunktion
238 40 (16,8) 223 43 (19,3) 0,87
[0,59; 1,28]
körperlicher Schmerz
238 37 (15,5) 223 48 (21,5) 0,72
[0,49; 1,06]
allgemeine Gesundheitswahrnehmung
238 29 (12,2) 223 26 (11,7) 1,04
[0,63; 1,71]
Vitalität
238 27 (11,3) 223 30 (13,5) 0,84
[0,52; 1,37]
soziale Funktionsfähigkeit
238 38 (16,0) 223 31 (13,9) 1,14
[0,74; 1,77]
emotionale Rollenfunktion
238 40 (16,8) 223 52 (23,3) 0,72
[0,50; 1,04]
psychisches Wohlbefinden
238 34 (14,3) 223 31 (13,9) 1,02
[0,65; 1,61]
Chronic Liver Disease Questionnaire (CLDQ) NAFLD/​NASH – Verschlechterung zu Woche 52i
Total Score 234 21 (9,0) 217 13 (6,0) 1,50
[0,77; 2,92]
0,257
abdominale Symptome
234 41 (17,5) 217 37 (17,1) 1,03
[0,69; 1,54]
Aktivität/​Energie
234 39 (16,7) 217 42 (19,4) 0,86
[0,58; 1,28]
emotionale Gesundheit
234 24 (10,3) 217 32 (14,7) 0,70
[0,42; 1,14]
Ermüdung
234 38 (16,2) 217 37 (17,1) 0,95
[0,63; 1,44]
systemische Symptome
234 34 (14,5) 217 28 (12,9) 1,13
[0,71; 1,79]
Sorgen
234 18 (7,7) 217 18 (8,3) 0,93
[0,50; 1,74]
Nebenwirkungen

Endpunkt Resmetirom Placebo Resmetirom vs.
Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
Unerwünschte Ereignissej
318 295 (92,8) 303 281 (92,7)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)j
318 37 (11,6) 303 43 (14,2) 0,82
[0,54; 1,24]
0,530
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4)j
318 44 (13,8) 303 52 (17,2) 0,81
[0,56; 1,17]
0,260
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissenj
318 25 (7,9) 303 16 (5,3) 1,49
[0,81; 2,73]
0,226
Spezifische unerwünschte Ereignisse
Diarrhö (PT, UEs) 318 93 (29,2) 303 49 (16,2) 1,81
[1,33; 2,46]
< 0,001
Erkrankungen des Gastro­intestinaltrakts (SOC, SUEs) 318 3 (0,9) 303 10 (3,3) 0,29
[0,08; 1,03]
0,041
Gefäßerkrankungen (SOC, schwere UEs) 318 4 (1,3) 303 12 (4,0) 0,32
[0,10; 0,97]
0,035
a eigene Berechnung des IQWiG (unbedingter exakter Test).
b Die Ergebnisse zur Gesamtmortalität beruhen auf den Angaben zu tödlich verlaufenen UEs.
c kombinierter kardiovaskulärer Endpunkt bestehend aus den Komponenten „kardiovaskulärer Tod“, „nicht tödlicher Myokardinfarkt“ und „nicht tödlicher Schlaganfall“; erhoben im Rahmen unerwünschter Ereignisse.
d Ein Wert von 1 bedeutet, dass Pathologe A und Pathologe B die Patientin/​den Patienten als Responder eingeordnet haben (1,1).
e eigene Berechnungen des IQWiG, KI asymptotisch.
f Patientinnen und Patienten, bei denen innerhalb des Zeitfensters von Woche 52 keine gültige Biopsie durchgeführt wurde oder bei denen vor der Biopsie in Woche 52 ein Ereignis des kombinierten Endpunkts der finalen Analyse (zum Beispiel Lebertransplantation, Tod) auftrat, werden als Non-Responder betrachtet.
g eigene Berechnung des IQWiG.
h Eine Abnahme des Scores um ≥ 15 % (PCS bzw. MCS) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verschlechterung angesehen (Wertebereich der Skala: k. A.).
i Eine Abnahme des Scores um ≥ 15 % im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verschlechterung angesehen (Wertebereich der Skala: 1 bis 7).
j ohne Berücksichtigung der erkrankungsbezogenen Ereignisse hepatische Zirrhose, Aszites, Ösophagusvarizen, Hämorrhagie und hepatische Enzephalopathie.
Verwendete Abkürzungen:

CLDQ-NAFLD/​NASH = Chronic Liver Disease Questionnaire-NAFLD/​NASH; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events; COVID = Coronavirus-Krankheit; KI = Konfidenzintervall; MACE = schwerwiegende kardiovaskuläre Ereignisse; MCS = Mental Component Summary; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; NAFLD = nicht alkoholische Fettlebererkrankung; NAS = NAFLD-Aktivitätsscore; NASH = nicht alko­holische Steatohepatitis; PCS = Physical Component Summary; PT = bevorzugter Begriff; RCT = randomisierte kontrollierte Studie; RR = relatives Risiko; SF-36v2 = Short Form-36 Health Survey Version 2; SOC = Systemorganklasse; SUE = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE = unerwünschtes Ereignis; vs. = versus

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht
circa 15 000 bis 24 000 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Rezdiffra (Wirkstoff: Resmetirom) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 24. Februar 2026):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​rezdiffra-epar-product-information_​de.pdf
Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde EMA wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Resmetirom 32 205,38 €
optimierte Standardtherapie patientenindividuell unterschiedlich
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
optimierte Standardtherapie patientenindividuell unterschiedlich
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Januar 2026)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Erwachsene mit nicht zirrhotischer, nicht alkoholischer Steatohepatitis (MASH), bei denen eine mäßige bis fortgeschrittene Leberfibrose (Fibrosestadien F2 bis F3) besteht

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
6.
Anteil der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Prüfstellen im Geltungsbereich des SGB V gemäß § 35a Absatz 3 Satz 5 SGB V
Bei dem Arzneimittel Rezdiffra handelt es sich um ein ab dem 1. Januar 2025 in Verkehr gebrachtes Arzneimittel.
Der Anteil der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den vom pharmazeutischen Unternehmer durchge­führten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen des Arzneimittels in dem zu bewertenden Anwendungsgebiet, die an Prüfstellen im Geltungsbereich des SGB V teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beträgt < 5 %.
Die klinischen Prüfungen des Arzneimittels in dem zu bewertenden Anwendungsgebiet wurden somit nicht zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich des SGB V durchgeführt.
II.

Inkrafttreten

1.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 5. März 2026 in Kraft.
2.
Die Geltungsdauer des Beschlusses ist bis zum 1. Oktober 2029 befristet.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 5. März 2026

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A25-117) und dem Addendum (A26-08), sofern nicht anders indiziert.

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