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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Atezolizumab (neues Anwendungsgebiet: Nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, Erstlinie)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Atezolizumab
(neues Anwendungsgebiet: Nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, Erstlinie)

Vom 20. März 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Februar 2025 (BAnz AT 10.04.2025 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Atezolizumab gemäß dem Beschluss vom 5. Januar 2023, zuletzt geändert am 17. August 2023, nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:

Atezolizumab

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 26. August 2024):

Tecentriq als Monotherapie wird angewendet bei erwachsenen Patienten zur Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen NSCLC, die für eine platinbasierte Therapie ungeeignet sind.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 20. März 2025):

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Atezolizumab als Monotherapie:

Pembrolizumab als Monotherapie
oder

Cemiplimab als Monotherapie
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Atezolizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Atezolizumab als Monotherapie:

Gemcitabin als Monotherapie
oder

Vinorelbin als Monotherapie
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Atezolizumab gegenüber der Monotherapie mit Gemcitabin oder Vinorelbin:
Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:1

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es liegen keine Daten vor.
Morbidität Es liegen keine Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Es liegen keine Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität ↑↑ Vorteil im Gesamtüberleben.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen ↑↑ Vorteile in den Endpunkten schwere UE (Im Detail Vorteile in spezifischen UE)
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie IPSOS

Atezolizumab versus Vinorelbin oder Gemcitabin
Studiendesign: multizentrische, offene, randomisierte, kontrollierte Studie
Datenschnitte:

15. Mai 2020 (präspezifizierte Interimsanalyse des Gesamtüberlebens nach 304 Ereignissen)
30. April 2022 (präspezifizierte finale Analyse des Gesamtüberlebens nach 379 Ereignissen in der gesamten Studienpopulation)
Mortalität

Endpunkt Atezolizumab Gemcitabin oder
Vinorelbin
Intervention
vs. Kontrolle
N Mediane
Überlebenszeit
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]b
p-Wertc
Absolute
Differenz (AD)a
Gesamtüberleben/​-Mortalität
Gesamtüberleben 229 10,2
[8,5; 12,0]
197 (86,0)
115 8,0
[5,8; 10,9]
102 (88,7)
0,76
[0,59; 0,97]
0,025
2,2
Morbidität

Endpunkt Atezolizumab Gemcitabin oder
Vinorelbin
Intervention
vs. Kontrolle
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]d
p-Wertc
Absolute
Differenz (AD)a
Progressionsfreies Überleben (PFS)
PFS Prüfarzt-basiert 229 4,2
[3,3; 5,5]
216 (94,3)
115 4,2
[3,0; 5,7]
104 (90,4)
0,86
[0,68; 1,10]b
0,2223
Symptomatik
EORTC QLQ-C30 Keine geeigneten Daten vorhanden.
EORTC QLQ-LC13 Keine geeigneten Daten vorhanden.
Gesundheitszustand
EQ-5D VAS Keine geeigneten Daten vorhanden.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

EORTC QLQ-C30 Keine geeigneten Daten vorhanden.
Nebenwirkungen

Endpunkt Atezolizumab Gemcitabin oder
Vinorelbin
Intervention
vs. Kontrolle
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]b
Patientinnen und Patienten mit
Ereignis n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]d
p-Wertc
Absolute
Differenz (AD)a
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt)
228 k. A.
212 (93,0)
113 k. A.
111 (98,2)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
228 k. A.
119 (52,2)
113 k. A.
44 (38,9)
1,11
[0,78; 1,58]
0,560
Schwere unerwünschte Ereignissee
228 k. A.
135 (59,2)
113 k. A.
70 (61,9)
0,66
[0,49; 0,89]
0,006
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen
228 k. A.
34 (14,9)
113 k. A.
17 (15,0)
0,59
[0,32; 1,09]
0,089
Spezifische unerwünschte Ereignisse
immunvermittelte UEs (ergänzend dargestellt) 228 k. A.
128 (55,7)
113 k. A.
26 (23,0)
immunvermittelte SUEs Keine geeigneten Daten vorhanden.
immunvermittelte schwere UEse Keine geeigneten Daten vorhanden.
Neutropenie (PT, schwere UEse) 228 k. A.
2 (0,9)
113 k. A.
12 (10,6)
0,05
[0,01; 0,23]
< 0,001
Hautreaktionenf 228 k. A.
45 (19,7)
113 k. A.
16 (14,2)
1,21
[0,68; 2,15]
0,522
Gastrointestinale Erkrankungen
(SOC, UEs)
228 k. A.
99 (43,4)
113 k. A.
61 (54,0)
0,51
[0,37; 0,71]
< 0,001
a Angabe zur absoluten Differenz (AD) nur bei statistisch signifikantem Unterschied; eigene Berechnung
b HR und 95 %-KI: Cox-Regressionsmodell, stratifiziert nach Tumorhistologie (IxRS) und Vorliegen von Hirnmetastasen (IxRS)
c p-Wert: Log-Rank-Test
d HR und 95 %-KI: unstratifiziertes Cox-Regressionsmodell
e operationalisiert als CTCAE-Grad ≥ 3
f operationalisiert als Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes (SOC, UEs)
Verwendete Abkürzungen:

AD = Absolute Differenz; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); HR = Hazard Ratio; KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. b. = nicht berechenbar; n. e. = nicht erreicht; vs. = versus

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
circa 550 bis 2 190 Patientinnen und Patienten
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
circa 1 350 bis 5 380 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Tecentriq (Wirkstoff: Atezolizumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 9. Dezember 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​tecentriq-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Atezolizumab soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen.
Gemäß den Vorgaben der EMA hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers Schulungsmaterial, welches Informationen für medizinisches Fachpersonal und für Patientinnen und Patienten (inklusive Patientenausweis) enthält, zur Verfügung zu stellen.
Das Schulungsmaterial enthält insbesondere Informationen und Warnhinweise zu immunvermittelten Nebenwirkungen sowie zu infusionsbedingten Reaktionen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Atezolizumab 67 771,78 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Pembrolizumab als Monotherapie
Pembrolizumab 90 059,96 €
Cemiplimab als Monotherapie
Cemiplimab 71 009,05 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. März 2025)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​Patientin bzw. Patient/​Jahr Kosten/​Patientin bzw. Patient/​Jahr
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Pembrolizumab als Monotherapie
Pembrolizumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 8,7 – 17,4 870 € – 1 740 €
Cemiplimab als Monotherapie
Cemiplimab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 17,4 1 740 €
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Atezolizumab 67 771,78 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Monotherapie mit Gemcitabin
Gemcitabin 7 016,88 €
Monotherapie mit Vinorelbin
Vinorelbin 7 510,74 € – 9 376,96 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. März 2025)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​Patientin bzw. Patient/​Jahr Kosten/​Patientin bzw. Patient/​Jahr
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Monotherapie mit Gemcitabin
Gemcitabin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Lösung 100 € 1 39,0 3 900 €
Monotherapie mit Vinorelbin
Vinorelbin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Lösung 100 € 1 52,1 5 210 €
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem NSCLC mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf TC, die als Platin-ungeeignet angesehen werden; Erstlinientherapie
Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 20. März 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. März 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A24-97) und dem Addendum (A25-25), sofern nicht anders indiziert.

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