Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Impfung gegen COVID-19 – Nuvaxovid JN.1 und Comirnaty KP.2
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. November 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 2 wird im Abschnitt „COVID-19 mit Impfstoff“ wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1“ wird folgende Zeile eingefügt:
Impfungen Dokumentationsnummer1 erste Dosen
eines Impfzyklus,
bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung 1 2 3 4 „Nuvaxovid JN.1 88346 A 88346 B 88346 R2“ - 2.
-
Nach der Zeile „Spikevax JN.1“ wird folgende Zeile eingefügt:
1 2 3 4 „Comirnaty KP.2 88348 A 88348 B 88348 R2“ - 3.
-
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:
1 2 3 4 „Nuvaxovid JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88346 V 88346 W 88346 X“ - 4.
-
Nach der Zeile „Spikevax JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:
1 2 3 4 „Comirnaty KP.2 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88348 V 88348 W 88348 X“
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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