Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die 30. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung von § 3 Absatz 1

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die 30. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie:
Änderung von § 3 Absatz 1

Vom 19. Januar 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 beschlossen, die DMP-Anforderungen-Richtlinie in der Fassung vom 20. März 2014 (BAnz AT 26.06.2014 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Januar 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Spiegelstrich 1 wird das erste Wort „die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
b)
Im Spiegelstrich 1 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c)
Der Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:

„Die schriftliche oder elektronische Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Verarbeitung ihrer Daten sowie die Dauer der Aufbewahrung.

Ein geeignetes Verfahren, nach dem die Einwilligung des Versicherten gemäß § 137f Absatz 3 Satz 2 SGB V elektronisch erfolgt, hat nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

Der Versicherte muss bei der elektronischen Abgabe seiner Erklärung mit der erforderlichen Sicherheit identifiziert sein bzw. sich mit der erforderlichen Sicherheit authentisieren. Die Erklärung des Versicherten muss sich inhaltlich vollumfänglich auf die Erklärung des Arztes beziehen und soll daher nachweisbar technisch mit der entsprechenden Datei verbunden sein.
Die Erklärung ist gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO in einer Weise zu verarbeiten, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Authentizität und Vertraulichkeit“). Eine Einwilligung per nicht angemessen signierter und verschlüsselter E-Mail ist nicht ausreichend.
Die Erklärung des Versicherten muss bei der Datenstelle oder Krankenkasse integer und unveränderbar (revisionssicher) hinterlegt werden; dies gilt auch für die Identifikations-/​Authentisierungsdaten.“
d)
Im Spiegelstrich 3 wird das erste Wort „die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
II.

Der Beschluss tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals eines Jahres in Kraft, nicht jedoch am ersten Tag des ersten Quartals eines Jahres. Folgt auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger der erste Tag des ersten Quartals eines Jahres, tritt der Beschluss am ersten Tag des zweiten Quartals in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Januar 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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