Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Fortschreibung der Produktgruppe 54
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“
des Pflegehilfsmittelverzeichnisses
nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 11. Februar 2022

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband) erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und als Anlage hierzu das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. In den Verzeichnissen sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis und das Pflegehilfsmittelverzeichnis sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses anlassbezogen fortgeschrieben und am 7. Februar 2021 in der Neufassung beschlossen.

Der volle Wortlaut der Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit Datum dieser Bekanntmachung.

Berlin, den 11. Februar 2022

GKV-Spitzenverband

Im Auftrag
Dr. Monika Kücking

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