Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
über die Aufhebung des Festbetragsgruppensystems
und der Festbeträge für Sehhilfen
nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach einer Überprüfung der geltenden Festbeträge für Sehhilfen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. April 2022 (B 3 KR 4/20 R) hat der GKV-Spitzenverband am 27. Januar 2025 folgende Neuregelung beschlossen:
Der GKV-Spitzenverband hebt seinen Beschluss vom 21. Juni 2021 über das Festbetragsgruppensystem und die Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge für Sehhilfen auf und sieht von einer Festsetzung neuer Festbeträge ab. Alle vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Festbeträge und das Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Diese Neuregelung wird am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger wirksam.
Der Beschluss und seine Begründung können beim
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss
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entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Im Auftrag
Dr. Antje Schwinger
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