Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über die Einrichtung einer Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD)

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über die Einrichtung einer Kommission
für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD)

Vom 16. Dezember 2021

Am 2. Juli 2021 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes beschlossen. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 16. Dezember 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über die Einrichtung einer Kommission
für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD)

vom 2. Juli 2021

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die nachfolgende Verwaltungsvereinbarung.

Das Wissenschaftssystem Deutschlands befindet sich in einem umfassenden digitalen Wandel. Die Verbesserung der Datennutzung und -nutzbarkeit ist dabei von zentraler Bedeutung. Wissenschaftliche Einrichtungen stehen vor der Aufgabe, ihr Forschungsinformationsmanagement zu professionalisieren und effizienter zu gestalten, um die im Wissenschaftssystem generierten (Verwaltungs-)Daten über die Forschung adäquat sammeln, aufbereiten und vorhalten zu können. Auf der anderen Seite müssen sich datenabfragende Einrichtungen auf vertrauenswürdige und vergleichbare Forschungsinformationen verlassen können, um im Zuge von Anfragen für sie relevante und in einem standardisierten Format vorliegende Daten erhalten oder ihre Systeme an maschinenlesbare (Verwaltungs-)Datenströme anschließen zu können.

Der Kerndatensatz Forschung – Standard für Forschungsinformationen in Deutschland (KDSF-Standard) bietet eine Basis für die Professionalisierung und Standardisierung der datengestützten Berichterstattung der wissenschaftlichen Einrichtungen. Der KDSF-Standard ist ein zwischen zentralen Akteuren des Wissenschaftssystems stetig konsentierter, lebender Standard. Um das Potential des KDSF-Standards auszuschöpfen, setzen Bund und Länder ihre gemeinsamen Anstrengungen fort, die flächendeckende Implementierung und Nutzung des KDSF-Standards zum Zwecke der Harmonisierung der Forschungsinformationslandschaft zu befördern. Diesen Zwecken dient die Einrichtung und Förderung einer „Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD)“.

§ 1

Ziele und Gegenstand der Förderung

(1) Die Einrichtung und Förderung der KFiD zielen darauf ab, die Implementierung und Nutzung des KDSF-Standards durch wissenschaftliche Einrichtungen und datenabfragende Stellen in der Breite des deutschen Wissenschaftssystems zu intensivieren, um dadurch auf Synergieeffekte und eine Harmonisierung der Forschungsberichterstattung hinzuwirken sowie einer zunehmenden Kommerzialisierung und Fragmentierung bei der Sammlung, Bereitstellung und Bewertung von Forschungsinformationen entgegenzuwirken.

(2) Bund und Länder finanzieren gemeinsam zu gleichen Teilen die KFiD samt administrativer Unterstützung durch eine Geschäftsstelle. Zuwendungszweck ist die Einrichtung der KFiD sowie einer rechtlich unselbständigen, die KFiD bei Verwirklichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 administrativ unterstützenden Geschäftsstelle.

§ 2

Aufgaben der KFiD

Die KFiD hat folgende Aufgaben:

a)
Übernahme der Verantwortung für den KDSF-Standard, dessen Pflege und bedarfsorientierte Weiterentwicklung unter Berücksichtigung aktueller und strategischer Herausforderungen. Die KFiD wird sich dabei am Interesse des gesamten Wissenschaftssystems ausrichten und deshalb unterschiedliche Interessenlagen von datenbereitstellenden und datenanfordernden Akteuren angemessen berücksichtigen (systemische Perspektive). Eine Doppelung oder Übernahme bereits vorhandener funktionaler Strukturen wird nicht angestrebt (Subsidiaritätsprinzip). Die KFiD wird die internationale Anschlussfähigkeit des KDSF-Standards beachten. Sie wird großen Wert auf die Umsetzbarkeit ihrer Arbeitsergebnisse legen und daher in ihren Arbeiten die finanziellen Rahmenbedingungen und Folgewirkungen berücksichtigen. Das Ziel, die Finanzressourcen effizient zu nutzen (Synergieeffekte), wird sie aktiv verfolgen.
b)
Entwicklung einer gezielten Kommunikationsstrategie und aktive Vermittlung des langfristigen Nutzens der Ein­führung des KDSF-Standards gegenüber unterschiedlichen Akteuren des Wissenschaftssystems, insbesondere wissenschaftlichen Einrichtungen und datenabfragenden Stellen, u. a. in Form von Konferenzen, Positions-/​Diskussionspapieren, Arbeitsgesprächen und Workshops. Die KFiD wird Selbstorganisationsprozesse bei wissenschaftlichen Akteuren dort anstoßen, wo dies einen institutionenübergreifenden Mehrwert verspricht. Damit wird sie einen Beitrag zur Stärkung der Selbststeuerungs- und Auskunftsfähigkeit des Wissenschaftssystems in Bezug auf Forschungsinformationen leisten.
c)
Schaffung eines adressatengerechten Beratungs- und Informationsangebots zur Nutzung des KDSF-Standards und zur Forschungsberichterstattung generell, d.h. der datengestützten Berichterstattung im Bereich Forschung und Transfer. Das Beratungsangebot für Nutzerinnen und Nutzer soll Erfahrungswissen in den Einrichtungen im Hinblick auf organisatorische, kommunikative, technische, rechtliche und andere Aspekte der Umsetzung des KDSF-Standards systematisieren und verfügbar machen.
d)
Unterstützung der wissenschaftlichen Einrichtungen (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) bei der Professionalisierung ihres Forschungsinformationsmanagements.
e)
Hinwirken auf einen Übergang zu konsequenten Datenabfragen im KDSF-Format, damit sich Entlastungseffekte durch die Nutzung des KDSF-Standards auch in der Praxis entfalten können.
f)
Zusammenarbeit mit den in den Ländern vorhandenen Unterstützungsstrukturen, den zentralen Wissenschafts­organisationen sowie mit Einrichtungen, die über Expertise zu den Themen Forschungsinformationen und KDSF-Standard verfügen sowie die bundesweite Vernetzung der Akteure zu Themen rund um den KDSF-Standard.
g)
Erarbeitung von Vorschlägen zu Themen, die im Wege einer von der KFiD-Geschäftsstelle organisatorisch unabhängigen Begleitforschung verfolgt werden sollten, und deren Empfehlung an die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK).
h)
Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und Vorlage zur Kenntnisnahme an die GWK. Die Tätigkeitsberichte werden nach der Kenntnisnahme durch die GWK veröffentlicht.
§ 3

Zusammensetzung und Arbeitsweise der KFiD

(1) Die KFiD setzt sich zusammen aus:

a)
jeweils einer Vertretung der vier großen außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren, Leibniz-Gemeinschaft und Max-Planck-Gesellschaft),
b)
einer Vertretung der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
c)
vier durch die Hochschulrektorenkonferenz zu benennenden Hochschulvertretungen,
d)
zwei Vertretungen des Bundes und zwei Vertretungen der Länder,
e)
vier Vertretungen ausgewählter Organisationen, die Daten von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen abfragen.

Die KFiD-Mitglieder sollen das gesamte Wissenschaftssystem überblicken und über eine Affinität zu den Themen KDSF-Standard und Forschungsinformationen verfügen bzw. fachlich entsprechend ausgewiesen sein. Sie können sowohl der Leitungsebene als auch der Fachebene der jeweiligen Organisation entstammen.

(2) Die Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c unterbreiten der GWK einen über die Allianz der Wissenschaftsorganisationen abgestimmten Benennungsvorschlag für ihre Vertretungen. Die Vertretungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden von der GWK benannt. Für Vertretungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e unterbreiten die KFiD-Mitglieder nach Buchstabe a bis d der GWK schnellstmöglich eine Vorschlagsliste mit zur Mitwirkung in der KFiD bereiten Personen. Bei allen Vorschlagslisten ist auf die paritätische Besetzung von Frauen und Männern und eine ausgewogene regionale Verteilung zu achten. Bis zur Ernennung der Mitglieder nach Buchstabe e ist die KFiD mit den Mitgliedern gemäß Buchstabe a bis d beschlussfähig.

(3) Für alle Mitglieder erfolgt die Ernennung ad personam durch die GWK und die Berufung durch die Vorsitzenden der GWK für die erste Amtszeit bis Ende des Jahres 2024 und danach für jeweils drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Kommissionsmitglied vorzeitig aus, ist der GWK baldmöglichst eine Nachfolge durch die in Absatz 2 vorgesehene Instanz vorzuschlagen.

(4) Die KFiD gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der GWK bedarf. Die KFiD wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz.

(5) Die Mitglieder der KFiD arbeiten unabhängig und sind keinen fachlichen Weisungen unterworfen.

(6) Die Mitglieder der KFiD sind ehrenamtlich tätig.

§ 4

KFiD-Geschäftsstelle

(1) Die KFiD-Geschäftsstelle untersteht rechtlich der Trägerinstitution und den fachlichen Weisungen des Vorsitzes der KFiD. Sie ist von der Trägerinstitution als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einheit einzurichten. Der KFiD-Vorsitz ist in den Prozess der Besetzung und Auswahl des Personals sowie etwaiger personalrechtlicher Angelegenheiten der KFiD-Geschäftsstelle einzubeziehen.

(2) Die Leitung der KFiD-Geschäftsstelle ist fachliche Vorgesetzte/​Vorgesetzter des Personals der KFiD-Geschäftsstelle.

(3) Die Leitung der KFiD-Geschäftsstelle ist gegenüber der Trägerinstitution für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus dem Zuwendungsverhältnis gegenüber Bund und Ländern ergeben.

(4) Die KFiD-Geschäftsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Unterstützung der KFiD bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 2 durch Vor- und Nachbereitung der Beratungen und Erledigung der laufenden Geschäfte.
b)
Nachweis der Mittelverwendung gegenüber der Trägerinstitution.
§ 5

Trägerinstitution für die KFiD-Geschäftsstelle

(1) Die rechtlich unselbständige KFiD-Geschäftsstelle wird für die Laufzeit gemäß § 9 unter dem Dach einer bestehenden rechtsfähigen Trägerinstitution eingerichtet.

(2) Zur Identifizierung einer geeigneten Trägerinstitution führen Bund und Länder ein Interessenbekundungsverfahren durch.

(3) Eine für die Ansiedlung der KFiD-Geschäftsstelle geeignete Trägerinstitution muss

a)
in ein geeignetes wissenschaftliches Umfeld sowohl hinsichtlich der Anbieter- wie auch der Nutzerbezüge auf dem Gebiet der Forschungsberichterstattung eingebettet sein;
b)
fachliche Expertise auf dem Gebiet der Forschungsberichterstattung vorweisen;
c)
die Unabhängigkeit der KFiD gewährleisten. Die Trägerinstitution muss nachweislich in der Lage und dazu bereit sein, die KFiD-Geschäftsstelle als organisatorisch getrennte Einheit einzurichten und ihr und ihren Vertreterinnen und Vertretern im Rahmen ihrer Geschäftsordnung inhaltliche, wirtschaftliche und organisatorische Eigenständigkeit zu gewährleisten;
d)
angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können,
e)
die Gewähr für eine zuverlässige Projektabwicklung über die gesamte Laufzeit bieten und
f)
bundesweit gut erreichbar sein.

(4) Die Trägerinstitution erhält vom Sitzland die Zuwendungen, die für die KFiD-Geschäftsstelle vorgesehen sind, und stellt sie der KFiD-Geschäftsstelle ohne Abzüge bereit. Die Pflicht zum Nachweis der Mittelverwendung wird im Innenverhältnis abschließend durch die KFiD-Geschäftsstelle wahrgenommen. Für die interne Berechnung von wechsel­seitig erbrachten Leistungen treffen die Trägerinstitution und die KFiD-Geschäftsstelle allgemeine Regelungen, die mit dem Sitzland abzustimmen sind. Soweit das Handeln der KFiD-Geschäftsstelle die Trägerinstitution rechtlich verpflichtet, geht diese Verpflichtung intern zu Lasten der KFiD-Geschäftsstelle.

§ 6

Verfahren zur Auswahl der Trägerinstitution für die KFiD-Geschäftsstelle

(1) Die GWK wählt auf Grundlage der nach § 5 Absatz 3 maßgeblichen Kriterien eine Trägerinstitution für die KFiD-Geschäftsstelle aus.

(2) Die Trägerinstitution übernimmt in Abstimmung mit dem KFiD-Vorsitz die Personalrekrutierung für die KFiD-Geschäftsstelle gemäß § 4 Absatz 1. Bis zum Arbeitsantritt der Geschäftsstellenleitung erfolgt die organisatorische Betreuung der KFiD durch die Trägerinstitution.

§ 7

Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung

(1) Die finanzielle Förderung der KFiD wird von Bund und Ländern auf Grundlage dieser Verwaltungsvereinbarung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Dazu gehören Personalkosten (eine Stelle für die Leitung der KFiD-Geschäftsstelle (bis zu EG 15 TV-L/​TVöD), zwei Referentenstellen (bis zu EG 14 TV-L/​TVöD), eine Stelle in der Sachbearbeitung (bis zu EG 12 TV-L/​TVöD) und eine Stelle für die Bürosachbearbeitung (bis zu EG 9 TV-L/​TVöD)). Neben diesen Personalkosten einschließlich Neben- und Sachkosten sind eventuelle Kosten für die räumliche Unterbringung, Reisekosten (für Kommissionsmitglieder und Geschäftsstellenmitarbeiter) sowie Konferenzen, Arbeitsgespräche, Workshops und Kosten für externe Aufträge, Beratungen und Dienstleistungen zuwendungsfähig.

(2) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden von Bund und Ländern, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Verhältnis 50 zu 50 getragen. Die Länder erbringen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel. Das Sitzland der Trägerinstitution übernimmt die Vereinnahmung der von Bund und den Ländern zu erbringenden Mittel. Das Sitzland stimmt sich mit dem Bund über zuwendungsrelevante Aspekte ab.

(3) Die von der GWK ausgewählte Trägerinstitution reicht in Abstimmung mit der KFiD einen Projektantrag beim Sitzland ein. Nach einvernehmlicher Prüfung des Projektantrags erlässt das Sitzland in Abstimmung mit dem Bund den Zuwendungsbescheid und prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

(4) Für die Jahre 2021 bis 2022 wird ein Förderbetrag von zusammen bis zu 300 000 Euro und für die Jahre 2023 bis 2027 ein Förderbetrag von jährlich bis zu 600 000 Euro zur Verfügung gestellt. Mit diesem Betrag sind insbesondere etwaige Tarifsteigerungen abgegolten.

§ 8

Evaluation

(1) Die GWK bittet den Wissenschaftsrat, eine Evaluation zur Wirkung und Funktionalität der KFiD durchzuführen und eine Empfehlung unter anderem zur Weiterführung der KFiD zu übermitteln.

(2) Die KFiD übersendet der GWK bis zum 31. Juli 2025 einen Bericht über bis dahin gemachte Erfahrungen bei der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1. Die GWK bittet den Wissenschaftsrat, das Ergebnis seiner Evaluation bis zum 30. November 2026 vorzulegen.

§ 9

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation gemäß § 8 entscheidet die GWK im Jahr 2027 über die weitere Förderung der KFiD ab 2028.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK in Kraft.

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