Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung
der Berufe Schmuck und Gerät nebst Rahmenlehrplan
Nachstehend wird
- a)
-
die Verordnung über die Berufsausbildung Schmuck und Gerät vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) nachrichtlich veröffentlicht,
- b)
-
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf
- –
-
zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
- –
-
zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
(Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik vom 7. April 2025) bekannt gegeben.
Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des BIBB veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.
VIIB4 -73005/007-07
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
G. Koottummel
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
B. Rupprecht
Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung der Berufe für Schmuck und Gerät
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
| Artikel 1 | Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung – GoSiAusbV) |
| Artikel 2 | Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung – EdlStFAusbV) |
| Artikel 3 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied
und zur Gold- und Silberschmiedin
(Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung – GoSiAusbV)*
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
Zwischenprüfung
| § 7 | Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich |
Gesellen- oder Abschlussprüfung
Allgemeines
| § 10 | Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
Fachrichtung Goldschmieden
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ |
| § 16 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 18 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Fachrichtung Silberschmieden
| § 19 | Prüfungsbereiche |
| § 20 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ |
| § 21 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
| § 22 | Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ |
| § 23 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 24 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 25 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Weitere Berufsausbildungen
| § 26 | Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Schlussvorschrift
| § 27 | Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin |
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
-
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und
- 2.
-
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
-
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
-
Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,
- 3.
-
Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,
- 4.
-
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,
- 5.
-
Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
-
Goldschmieden oder
- b)
-
Silberschmieden sowie
- 3.
-
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
-
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
-
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
-
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
-
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
-
Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
-
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
-
Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
-
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
-
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 12.
-
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:
- 1.
-
Entwerfen von Schmuck,
- 2.
-
Anfertigen von Schmuck,
- 3.
-
Anfertigen von Juwelenschmuck sowie
- 4.
-
Anfertigen von Ketten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:
- 1.
-
Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
- 2.
-
Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,
- 3.
-
Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
- 4.
-
Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie
- 5.
-
Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt.
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Zwischenprüfung
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
-
technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
-
Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,
- 4.
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
-
Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
-
Fassungen anzufertigen,
- 7.
-
Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
-
Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
-
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
Gesellen- oder Abschlussprüfung
Allgemeines
Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fachrichtung Goldschmieden
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
-
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,
- 2.
-
„Technologie“,
- 3.
-
„Gestalten und Planen“ sowie
- 4.
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
-
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
-
Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
-
Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
-
Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
-
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
- 7.
-
Oberflächen zu gestalten,
- 8.
-
Fassungen anzufertigen,
- 9.
-
Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
- 10.
-
Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 11.
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 12.
-
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
-
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
- 2.
-
Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
- 3.
-
Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
Prüfungsbereich „Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
-
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
-
Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
-
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
-
Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
-
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
-
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
-
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
-
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
-
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 3.
-
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 4.
-
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 5.
-
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
- 6.
-
Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
-
Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
- 8.
-
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
-
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen
der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ | mit 60 Prozent, |
| 2. | „Technologie“ | mit 15 Prozent, |
| 3. | „Gestalten und Planen“ | mit 15 Prozent |
| sowie | ||
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
-
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
-
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35 a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
-
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
-
„Technologie“,
- b)
-
„Gestalten und Planen“ oder
- c)
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
-
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
-
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fachrichtung Silberschmieden
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Silberschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
-
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“,
- 2.
-
„Technologie“,
- 3.
-
„Gestalten und Planen“ sowie
- 4.
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
-
colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
-
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
-
Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
-
Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
-
Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,
- 7.
-
Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,
- 8.
-
Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,
- 9.
-
Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,
- 10.
-
Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,
- 11.
-
Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 12.
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 13.
-
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Gerätes oder Objektes zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungssauschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
Prüfungsbereich „Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 2.
-
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 3.
-
Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 4.
-
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
- 5.
-
Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,
- 6.
-
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
- 7.
-
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 8.
-
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 9.
-
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
- 10.
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
-
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
- 3.
-
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 4.
-
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 5.
-
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 6.
-
Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
-
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
- 8.
-
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
- 9.
-
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 10.
-
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen
der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ | mit 60 Prozent, |
| 2. | „Technologie“ | mit 15 Prozent, |
| 3. | „Gestalten und Planen“ | mit 15 Prozent |
| sowie | ||
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
-
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
-
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35 a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
-
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
-
„Technologie“,
- b)
-
„Gestalten und Planen“ oder
- c)
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
-
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
-
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Weitere Berufsausbildungen
Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist
- 1.
-
der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
-
die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Schlussvorschrift
Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden:
- 1.
-
das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie
- 2.
-
das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 | |
|
||||
| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
24 | |
|
4 | |||
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
|
6 | |
|
||||
|
6 | |||
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
8 | |
|
3 | |||
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 12 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
|
2 | |
|
2 | |||
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Goldschmieden
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
11 | |
| 2 | Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
35 | |
| 3 | Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
|
24 | |
| 4 | Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|
8 | |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
|
10 | |
| 2 | Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
|
23 |
|
|
||||
| 4 | Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
|
25 | |
| 5 | Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
|
10 | |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) |
|
||
|
||||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) |
|
||
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) |
|
||
|
||||
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
(Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung – EdlStFAusbV)*
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Ausbildungsplan |
Zwischenprüfung
| § 7 | Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereich |
Abschlussprüfung
| § 10 | Zeitpunkt |
| § 11 | Inhalt |
| § 12 | Prüfungsbereiche |
| § 13 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Weitere Berufsausbildungen
| § 18 | Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin |
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
-
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
-
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
-
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
-
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
-
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
-
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
-
Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
-
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
-
Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
-
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
-
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
-
Anfertigen von Werkzeugen,
- 12.
-
Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
- 13.
-
Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
- 14.
-
Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
- 15.
-
Nachbereiten von Schmuck,
- 16.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 17.
-
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt.
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Zwischenprüfung
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
-
technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
-
Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,
- 4.
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
-
Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
-
Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 7.
-
Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
-
Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
-
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
Abschlussprüfung
Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
-
„Anfertigen einer Fasserarbeit“,
- 2.
-
„Technologie“ sowie
- 3.
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
-
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 3.
-
Fasstechniken anzuwenden,
- 4.
-
Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,
- 5.
-
Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,
- 6.
-
Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,
- 7.
-
Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,
- 8.
-
Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,
- 9.
-
Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,
- 10.
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
-
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.
Prüfungsbereich „Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
-
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 3.
-
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
- 4.
-
Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 5.
-
den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
- 6.
-
Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
-
Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
- 8.
-
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 9.
-
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 10.
-
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
- 11.
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
- 12.
-
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Anfertigen einer Fasserarbeit“ | mit 60 Prozent, |
| 2. | „Technologie“ | mit 30 Prozent |
| sowie | ||
| 3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
-
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
-
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
-
„Technologie“ oder
- b)
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
-
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
-
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Weitere Berufsausbildungen
Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
- 1.
-
ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
-
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
3 | |
|
2 | |||
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
4 | |
|
||||
| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
24 | |
|
4 | |||
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
|
6 | |
|
||||
|
6 | |||
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
8 | |
|
3 | |||
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
|
2 | |||
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
|
9 | |
| 12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
|
22 | |
| 13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) |
|
25 | |
| 14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) |
|
20 | |
| 15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) |
|
2 | |
| 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) |
|
2 | |
|
2 | |||
|
||||
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
|
während der gesamten Ausbildung |
|||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
|
||
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
-
die Goldschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 756),
- 2.
-
die Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 770) sowie
- 3.
-
die Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 782).
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Kluttig
Rahmenlehrplan
für die Ausbildungsberufe
Gold- und Silberschmied und Gold- und Silberschmiedin
sowie Edelsteinfasser und Edelsteinfasserin
(Beschluss der Bildungsministerkonferenz vom 7. April 2025 für die Kultusministerkonferenz)
Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Ersten Schulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.
Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen
- –
-
zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
- –
-
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen,
- –
-
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln,
- –
-
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft,
- –
-
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt
ein.
Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.
Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das
- –
-
in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
- –
-
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
- –
-
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert,
- –
-
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt,
- –
-
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt,
- –
-
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert,
- –
-
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
- –
-
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.
Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Selbstkompetenz1
Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Methodenkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Didaktische Grundsätze
Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.
Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:
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Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
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Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
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Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
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Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
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Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildungen zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin sowie zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin ist mit der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung der Berufe für Schmuck und Gerät vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) abgestimmt.
Die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Goldschmiedin und Silberschmied/Silberschmiedin (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1992) sowie für den Ausbildungsberuf Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1992) werden durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.
In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:
Die Ausbildung der Berufe für Schmuck und Gerät umfassen die Berufsausbildungen zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin sowie zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin. Die Berufsausbildung der Gold- und Silberschmiede und Gold- und Silberschmiedinnen wird ab dem dritten Ausbildungsjahr in zwei Fachrichtungen Goldschmieden und Silberschmieden aufgegliedert. Der Rahmenlehrplan für die genannten Ausbildungsberufe sieht eine gemeinsame Beschulung über die gesamte Ausbildungsdauer vor. Im Berufsschulunterricht werden die Differenzierungen innerhalb der Berufe in der Schmuck- und Objektgestaltung mit Hilfe von berufsspezifischen Aufgabenstellungen in den Lernsituationen umgesetzt.
In allen Lernfeldern erfordert die kreative und gestalterische Gewichtung des Unterrichts eine generell vom Berufsfeld Metall abweichende Betrachtungsweise. Eine Überbetonung im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich ist im Hinblick auf die vorrangig gestalterische Tätigkeit in den Berufen für Schmuck und Gerät nicht angebracht.
Der Rahmenlehrplan geht von folgenden Zielen aus:
Die Schülerinnen und Schüler
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leiten ihre Arbeitsaufgaben auf der Grundlage von Kundenaufträgen, Skizzen, Zeichnungen und technischen Dokumenten ab;
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entwerfen und fertigen Schmuck und Gerät sowohl nach technischen als auch nach ästhetischen Aspekten;
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gehen mit Werk- und Hilfsstoffen nachhaltig um; sie sind sich ihrer Verantwortung in Bezug auf die Aspekte der Nachhaltigkeit bewusst;
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fertigen Skizzen und Zeichnungen von Schmuck und Gerät oder deren Einzelteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften an;
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erarbeiten die Gestaltungsgrundsätze und Formgebung unter Einbeziehung der Epochen der Stil- und Kunstgeschichte;
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erlernen und nutzen Techniken zur Ideenfindung bei Entwurfsaufgaben;
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wenden neben der Vertiefung der Oberflächendarstellung perspektivische Konstruktionen zur räumlichen und plastischen Darstellung von Schmuck und Gerät oder deren Einzelteile an;
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berücksichtigen bei der Herstellung von Werkstücken den Gestaltungsprozess von der Idee über den Entwurf bis zur Präsentation;
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planen Arbeitsabläufe eigenständig und im Team und berücksichtigen dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen;
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kontrollieren eigenverantwortlich die ausgeführten Arbeiten und führen gegebenenfalls Nacharbeiten durch;
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prüfen Werkstücke unter ästhetischen, funktionalen und qualitativen Gesichtspunkten;
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wählen auftragsbezogen Maschinen, Hilfseinrichtungen und Werkzeuge aus, pflegen, warten und stellen diese ein; sie wenden die einschlägigen Vorschriften an und legen großen Wert auf die Arbeitssicherheit;
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sind sich ihrer vielfältigen Aufgaben im Umgang mit den Kunden bewusst und entwickeln ihre Gesprächskultur differenziert und beständig weiter;
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nutzen digitale Medien zur Bearbeitung von Aufträgen, Dokumentation und Präsentation von Arbeitsergebnissen sowie interpretieren und bewerten Informationen nach selbst aufgestellten Kriterien und reflektieren ihr Handeln;
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berücksichtigen beim Umgang mit Daten die Vorschriften zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Urheberrecht.
Ausgangspunkt der didaktisch-methodischen Gestaltung der Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern soll der Geschäfts- und Arbeitsprozess des beruflichen Handlungsfeldes sein. Dieser ist in den Zielformulierungen der einzelnen Lernfelder abgebildet. Die Ziele der Lernfelder sind maßgeblich für die Unterrichtsgestaltung und stellen zusammen mit den kursiv dargestellten verbindlichen Inhalten den Mindestumfang dar. Die Lernfelder thematisieren jeweils einen vollständigen beruflichen Handlungsablauf. Die Schule entscheidet im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben eigenständig über die inhaltliche Ausgestaltung der Lernfelder. Die einzelnen Schulen erhalten somit mehr Gestaltungsaufgaben und eine erweiterte didaktische Verantwortung. Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rahmenlehrplan und dem Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung.
Die vorliegenden Lernfelder konkretisieren das Lernen in beruflichen Handlungen. Die in den Lernfeldern didaktisch zusammengefassten thematischen Einheiten orientieren sich an den berufsspezifischen Handlungsabläufen. Sie umfassen ganzheitliche Lehr- und Lernprozesse, bei denen nicht die Fachsystematik, sondern die ganzheitliche Handlungssystematik zugrunde gelegt wurde.
Die Lernfelder bauen spiralcurricular aufeinander auf und sind methodisch und didaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Neben der Fachkompetenz sind daher Selbst- und Sozialkompetenz sowie Methoden-, Lern- und kommunikative Kompetenz in allen Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung berufstypischer Ausprägungen zu festigen und zu vertiefen.
Mathematische, naturwissenschaftliche und technische Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische, betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in der Umsetzung der Lernfelder integrativ zu fördern. Die Dimension der Nachhaltigkeit – Ökonomie, Ökologie und Soziales –, der interkulturellen Unterschiede sowie der Inklusion sind in den Lernfeldern berücksichtigt.
Der Erwerb der Fremdsprachenkompetenz ist in die Lernfelder integriert.
Einschlägige Normen und Rechtsvorschriften sowie Vorschriften zur Arbeitssicherheit sind auch dort zugrunde zu legen, wo sie nicht explizit erwähnt werden.
Die Berufsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen jeweils vor und nach der Zwischenprüfung. Die Kompetenzen der Lernfelder 1 bis 7 des Rahmenlehrplans sind mit den Qualifikationen der Ausbildungsordnung abgestimmt und sind somit Grundlage für die Zwischenprüfung.
Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für die Ausbildungsberufe
Gold- und Silberschmied und Gold- und Silberschmiedin sowie
Edelsteinfasser und Edelsteinfasserin
| Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | |
| 1 | Beruf und Betrieb präsentieren | 40 | |||
| 2 | Einteilige Werkstücke mit handgeführten Werkzeugen herstellen | 80 | |||
| 3 | Einteilige Werkstücke maschinengestützt herstellen | 40 | |||
| 4 | Einteilige Werkstücke computergestützt entwerfen | 40 | |||
| 5 | Edel- und Schmucksteine auswählen | 80 | |||
| 6 | Schmuck und Gerät durch Umformen herstellen | 40 | |||
| 7 | Schmuck und Gerät durch Fügen herstellen und Oberflächen bearbeiten | 80 | |||
| 8 | Hohle Schmuckelemente, Fassungen und Gerät aus Abwicklungen herstellen | 40 | |||
| 9 | Schmuck und Gerät computergestützt konstruieren | 40 | |||
| 10 | Edel- und Schmucksteine prüfen und fassen | 80 | |||
| 11 | Schmuck und Gerät präsentieren | 40 | |||
| 12 | Werkstücke gießen und Oberflächen gestalten | 80 | |||
| 13 | Schmuck und Gerät mit Mechaniken und komplexen Fassungen herstellen | 80 | |||
| 14 | Modelle und Rohlinge computergestützt herstellen | 40 | |||
| 15 | Wertverhältnisse von Besatzmaterialien ermitteln | 40 | |||
| 16 | Schmuck und Gerät aufarbeiten, umarbeiten und reparieren | 40 | |||
| 17 | Schmuck und Gerät projektorientiert herstellen | 100 | |||
| Summen: insgesamt 980 Stunden | 280 | 280 | 280 | 140 | |
| Lernfeld 1: | Beruf und Betrieb präsentieren | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die beruflichen Tätigkeiten ihres Berufes, den strukturellen Aufbau ihres Betriebes sowie die betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse zu präsentieren.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die historische Entwicklung ihres Berufes und machen sich mit der Ausbildungsordnung, dem Ausbildungsverlauf, den Weiterbildungsmöglichkeiten und den beruflichen Perspektiven vertraut. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über grundlegende Arbeits- und Geschäftsprozesse (Neuanfertigungen, Umarbeitungen, Reparaturen, Warensortiment, Kundenberatung) in ihrem Betrieb. Dabei berücksichtigen sie die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes (Arbeitsplatz, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, persönliche Schutzausrüstung, Ergonomie) und des Umweltschutzes (Nachhaltigkeit, Energie- und Materialeinsatz, Entsorgung). Die Schülerinnen und Schüler erstellen Präsentationen zum Aufbau und zu den Abläufen im Betrieb sowie zum Warenangebot und zu Dienstleistungen. Dabei nutzen sie auch digitale Medien und entwickeln Kriterien zur Durchführung und Bewertung von Präsentationen. Sie beachten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zum Urheberrecht. Sie entwickeln ein Konzept für situationsgerechte und zielorientierte Gespräche mit Vorgesetzten und im Team. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren die Ergebnisse und vergleichen ihre Präsentationen kriterienorientiert. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Anforderungen ihres Berufs und leiten daraus eigene Wertvorstellungen ab. |
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| Lernfeld 2: | Einteilige Werkstücke mit handgeführten Werkzeugen herstellen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einteilige Werkstücke unter Berücksichtigung von konstruktiven, technologischen, gestalterischen, kunstgeschichtlichen und qualitativen Vorgaben zu entwerfen, zu planen, darzustellen und mit handgeführten Werkzeugen zu fertigen.
Die Schülerinnen und Schüler werten auftragsbezogene Vorgaben für die Erfassung werkstückbezogener Daten (Maße, Toleranzen, Halbzeug- und Werkstoffbezeichnungen) aus und bereiten die Daten für die Fertigung auf. Die Schülerinnen und Schüler planen die für die Fertigung von Schmuck und Gerät benötigten Grundbauteile aus Blechen, Drähten, Rohren und Profilen sowie den Herstellungsprozess mit umformenden (Walzen, Ziehen, Biegen) und trennenden (Scheren, Sägen, Feilen) Fertigungsverfahren mit handgeführten Werkzeugen. Darüber hinaus entwerfen und gestalten sie Motive und Formen für die Grundbauteile unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, der Vorgaben und des kunstgeschichtlichen Kontextes (Stilmittel der Epochen, religiöse Symbole). Sie skizzieren ihre Entwürfe und erstellen daraus technische Unterlagen (zweidimensionale technische Zeichnungen mit Bemaßung, Stücklisten, Arbeitspläne) auch mit Hilfe digitaler Medien. Sie wählen die Werkstoffe (Metalle), Hilfsmittel und Hilfsstoffe aus, planen die Arbeitsschritte und stellen scheinräumliche Zeichnungen (schwarz-weiß) her. Sie führen die für eine wirtschaftliche Fertigung notwendigen Berechnungen (Längen, neutrale Faser, Flächen, Werkstoffausnutzung, Verformungsgrad, Volumina, Werkstückmassen, Werkstückkosten) durch. Die Schülerinnen und Schüler fertigen Werkstücke an. Dabei übertragen sie die Formen und Maße exakt und maßstabsgerecht auf die Werkstück-Rohteile und berücksichtigen die Aufmaße. Sie passen Werkzeuge an ihre Bedürfnisse an und stellen diese selbst her. Sie wenden die erforderlichen Prüfmittel (Messgeräte und Lehren) an. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Prüfergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse und reflektieren die Durchführung auf Grundlage der Vorgaben. Sie diskutieren die Optimierung der Arbeitsabläufe, auch hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. |
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| Lernfeld 3: | Einteilige Werkstücke maschinengestützt herstellen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einteilige Werkstücke unter Berücksichtigung von konstruktiven, technologischen, gestalterischen, kunstgeschichtlichen und qualitativen Vorgaben für maschinengestützte Fertigung zu entwerfen, zu planen, darzustellen und herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler werten die auftragsbezogenen Vorgaben für die Erfassung werkstückbezogener Daten aus, ändern und ergänzen diese für die maschinengestützte Fertigung. Die Schülerinnen und Schüler planen die für die Fertigung von Schmuck und Gerät benötigten Grundbauteile aus Blechen, Drähten, Rohren und Profilen sowie den Herstellungsprozess mit maschinell angetriebenen (Schnittbewegung) Werkzeugen. Darüber hinaus entwerfen und gestalten sie Motive und Formen für die Grundbauteile unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, der Vorgaben und des kunstgeschichtlichen Kontextes. Sie skizzieren ihre Entwürfe und erstellen daraus technische Unterlagen auch mit Hilfe von digitalen Medien. Sie wählen die Werkstoffe (Metalle) aus, planen die Arbeitsschritte und stellen scheinräumliche Zeichnungen (schwarz-weiß) her. Sie führen die für eine wirtschaftliche Fertigung notwendigen Berechnungen (Drehzahl, Schnittgeschwindigkeit, Leistung, Energieverbrauch, Maschinenkosten) durch. Die Schülerinnen und Schüler fertigen die Werkstücke an. Dabei übertragen sie die Formen und Maße exakt und maßstabsgerecht auf die Werkstück-Rohteile und auf bereits mit handgeführten Werkzeugen vorbearbeitete Werkstücke und berücksichtigen die Aufmaße. Sie wenden umformende (Walzen, Ziehen) und trennende (Sägen, Bohren, Fräsen) maschinengestützte Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung der benötigten Spannmittel, Hilfsmittel und Hilfsstoffe sowie Sicherheitseinrichtungen an. Die Schülerinnen und Schüler nehmen die Maschinen in Betrieb und bedienen, warten und pflegen sie. Sie bestimmen die Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen, protokollieren diese und ergreifen Maßnahmen zu deren Beseitigung. Sie bearbeiten die Werkstücke und wenden die erforderlichen Prüfmittel (Messgeräte und Lehren) an. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Prüfergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse und reflektieren die Durchführung auf Grundlage der Vorgaben. Sie diskutieren die Optimierung der Arbeitsabläufe, auch hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. |
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| Lernfeld 4: | Einteilige Werkstücke computergestützt entwerfen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einteilige Werkstücke computergestützt zu entwerfen und dabei auftragsspezifische Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag für einen computergestützten Entwurf eines Werkstücks. Dazu machen sie sich mit dem Aufbau, den Funktionen und der Bedienung ausgewählter Anwendungsprogramme zur Erstellung von Körpern vertraut. Sie erfassen die Zusammenhänge zwischen zweidimensionalen grafischen Funktionen und dreidimensionalen Objekten. Die Schülerinnen und Schüler planen die Konstruktion geometrischer Körper. Dabei verschaffen sie sich einen Überblick über Herangehensweisen bei der Erzeugung räumlicher Objekte (Drei-Tafel-Projektion, Volumenkörper, Extrusionskörper, Rotationskörper, Loft, Flächenkonstruktion). Die Schülerinnen und Schüler erzeugen, bewegen, verformen und positionieren virtuelle Objekte numerisch und frei im dreidimensionalen Raum und kombinieren diese. Dabei verwenden sie technische Zeichnungen, Skizzen und digitale Medien auch in einer fremden Sprache. Die Schülerinnen und Schüler unterstützen sich dabei gegenseitig. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Vorgaben am virtuellen Werkstück. Fehler werden systematisch auf ihre Ursachen untersucht und Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Sie reflektieren ihre Arbeitsergebnisse gemäß den Vorgaben und präsentieren ihr Ergebnis den Auftraggebern. Sie optimieren die Arbeitsabläufe und gewinnen an Sicherheit im Umgang mit digitalen Medien. |
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| Lernfeld 5: | Edel- und Schmucksteine auswählen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Edel- und Schmucksteine sowie organische Substanzen und Besatzmaterialien unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und der charakteristischen Eigenschaften für die Verwendung in Schmuck und Gerät auszuwählen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag der Auswahl von Materialien für eine Kundenanfertigung. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Materialkonstanten und Qualitätsmerkmale marktgängiger Edelsteine, Schmucksteine, organischer Substanzen und Besatzmaterialien sowie über deren charakteristische Erkennungsmerkmale und Unterscheidungsmöglichkeiten. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Entstehung, die wichtigsten Herkunftsländer und Lagerstätten von Edelsteinen und von organischen Substanzen (Perlen). Sie erkundigen sich über die rechtlichen Bestimmungen (Conféderation International de la Bijouterie, Joaillerie et Orfèvrerie des Diamantes, Perles et Pierres, Washingtoner Artenschutzübereinkommen) sowie den internationalen Edelsteinmarkt (Verfügbarkeit, Preis) mit Hilfe digitaler Medien, auch in einer fremden Sprache. Die Schülerinnen und Schüler planen die Auswahl von Edel- und Schmucksteinen sowie der organischen Substanzen und Besatzmaterialien, indem sie die zuvor gesammelten Informationen ordnen und systematisieren sowie Vor- und Nachteile der Materialien abwägen. Dabei berücksichtigen sie Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit (Preis-Leistungs-Verhältnis), Betriebserfolg (Wagnis, Gewinn) und die Aspekte der Nachhaltigkeit. Die Schülerinnen und Schüler wählen Edel- und Schmucksteine sowie organische Substanzen und Besatzmaterialien hinsichtlich des Kundenwunsches, des Verwendungszweckes und der Eigenschaften (Farbe, Härte, Lichtbrechung, Anfälligkeit) aus und präsentieren sie den Kunden. Dabei nutzen sie Kornzangen und Lupen und beachten den sachgemäßen Umgang (Gefahrenquellen, Pflege). Die Schülerinnen und Schüler bewerten die eigenen Arbeitsergebnisse und die ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler auf der Grundlage der Kundenwünsche. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre eigenen Entscheidungen und Arbeitsergebnisse. Sie nehmen konstruktive Kritik und Würdigung seitens der Kunden an. Sie diskutieren Optimierungsmöglichkeiten im Team und entwickeln neue Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen. |
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| Lernfeld 6: | Schmuck und Gerät durch Umformen herstellen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Schmuck und Gerät zu entwerfen, zu planen, zu fertigen und durch Umformen herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler werten auftragsbezogene Vorgaben für die Erfassung werkstückbezogener Daten aus und bereiten die Daten für die Fertigung auf. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Schmiedetechniken (Auftiefen, Aufziehen, Strecken, Stauchen, maschinelle Umformtechniken), die Herstellungsmöglichkeiten für Rohre (rund, quadratisch, rechteckig, oval) und deren Weiterverarbeitung, auch in Bezug auf die Kettenherstellung. Die Schülerinnen und Schüler erkunden die Hilfsmittel zur Umformung und deren Herstellung (Eisen, Hölzer, Punzen, Spindeln, Kerne für Rohre). Sie ermitteln die Eigenschaften und Anwendungsbereiche der Hilfsstoffe. Die Schülerinnen und Schüler planen die Anfertigung der Werkstücke und entscheiden zwischen den verschiedenen Techniken der Formgebung. Sie entwerfen und gestalten Motive und Formen unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, der Vorgaben und des kunstgeschichtlichen Kontextes. Sie stellen Modelle und Schablonen her. Sie wählen die Werkstoffe, Hilfsmittel und Hilfsstoffe aus, planen die Arbeitsschritte und stellen scheinräumliche Zeichnungen (farbig) her. Sie führen Berechnungen bezüglich der Materialverwendung durch (Verformungsgrad, Größe der Rohteile, Werkstückmassen, Werkstoffausnutzung, Werkstoffkosten). Die Schülerinnen und Schüler bereiten die benötigten Werkzeuge und Maschinen vor, richten sie ein, warten sie und wenden Sicherheitsvorrichtungen an. Sie bestimmen die Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen und Maschinen, protokollieren diese und ergreifen Maßnahmen zu deren Beseitigung. Die Schülerinnen und Schüler stellen Schmuck und Gerät, mittels Umformtechniken her. Die Schülerinnen und Schüler führen Zwischenkontrollen und Endkontrollen durch, beheben Qualitätsmängel und dokumentieren ihre Maßnahmen unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die Schülerinnen und Schüler bewerten, dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse und reflektieren die Durchführung auf Grundlage der Vorgaben. Sie diskutieren die Optimierung der Arbeitsabläufe, auch hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. |
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| Lernfeld 7: | Schmuck und Gerät durch Fügen herstellen und Oberflächen bearbeiten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Schmuck und Gerät unter Berücksichtigung konstruktiver, technologischer, gestalterischer, kunstgeschichtlicher und qualitativer Vorgaben zu entwerfen, zu planen, darzustellen und durch Fügen herzustellen sowie Oberflächen zu bearbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler werten Kundenvorgaben für die Erfassung werkstückbezogener Daten aus und bereiten die Daten für die Fertigung auf. Die Schülerinnen und Schüler planen Schmuck und Gerät aus mehreren durch Fügetechniken verbundenen Teilen. Darüber hinaus entwerfen und gestalten sie Motive und Formen für Schmuck und Gerät unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, der Kundenwünsche, des kunstgeschichtlichen Kontextes und auch von Sondertechniken. Sie skizzieren ihre Entwürfe und erstellen daraus technische Unterlagen (perspektivische technische Zeichnungen, Stücklisten und Arbeitspläne) auch mit Hilfe von digitalen Medien. Sie wählen Werkstoffe (Metalle, Nichtmetalle, Edelsteine) aus, planen die Arbeitsschritte und fertigen scheinräumliche Zeichnungen (farbig) an und stimmen diese mit den Kunden ab. Die Schülerinnen und Schüler wählen Fügetechniken (Löten, Schweißen, Kleben, Nieten) und Oberflächenbehandlungstechniken (Schleifen, Polieren, Mattieren, Reinigen, Gelb- und Weißsieden) sowie die erforderlichen Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Hilfsmittel und Hilfsstoffe aus und bereiten die Einzelteile entsprechend dem gewählten Verfahren vor. Sie stellen Halbzeuge (Bleche, Drähte) durch Urformen (Kokillenguss, Legieren) her. Unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten und gesetzlichen Vorgaben (Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren) führen die Schülerinnen und Schüler Berechnungen (Werkstückoberfläche, Werkstückmasse, Zusammensetzung der Legierungen, Umlegieren von Zweistofflegierungen) durch. Die Schülerinnen und Schüler stellen Schmuck und Gerät her, bearbeiten die Oberflächen und nehmen Nacharbeiten vor. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und bewerten die Ergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren den Arbeitsaufwand und das verwendete Material unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Sie übergeben Schmuck und Gerät an die Kunden und weisen sie auf Gebrauch und Pflege des Produktes hin. |
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| Lernfeld 8: | Hohle Schmuckelemente, Fassungen und Gerät aus Abwicklungen herstellen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, hohle Schmuckelemente, Fassungen und Gerät aus zweidimensionalen Abwicklungen unter Berücksichtigung konstruktiver, technologischer, gestalterischer, kunstgeschichtlicher und qualitativer Vorgaben zu entwerfen, zu planen, darzustellen und zu fertigen sowie mehrere Einzelteile einachsig beweglich zu verbinden.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Kundenanforderungen, werten diese für die Erfassung werkstückbezogener Daten aus und bereiten diese für die Fertigung auf. Die Schülerinnen und Schüler planen hohle Schmuckelemente, Fassungen und Gerät aus Blechabwicklungen (runde, ovale, eckige, zylindrische und konische Zargen) auch im Team. Darüber hinaus entwerfen und gestalten sie Motive und Formen unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, von Kundenwünschen und des kunstgeschichtlichen Kontextes. Sie skizzieren ihre Entwürfe und erstellen daraus technische Unterlagen (perspektivische technische Zeichnungen, Abwicklungen, Stücklisten und Arbeitspläne) auch mit Hilfe von digitalen Medien. Sie wählen Werkstoffe (Metalle, Nichtmetalle, Edelsteine) aus, organisieren die Arbeitsabläufe und fertigen scheinräumliche Zeichnungen (farbig) an. Die Schülerinnen und Schüler richten die Teile zu und übertragen die für die Erzeugung der gewünschten Formen erforderlichen Abwicklungen auf die Teile. Diese montieren sie mittels fester und beweglicher Verbindungen zu mehrteiligen Werkstücken zusammen. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und bewerten die Ergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren die Arbeitsergebnisse, präsentieren diese im Team und reflektieren die Durchführung auf Grundlage der Vorgaben der Kunden. Bei der Übergabe an die Kunden weisen sie diese auf Gebrauch und Pflege des Produktes hin. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und optimieren die Arbeitsabläufe im Team, auch hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie entwickeln eine Teamarbeitskultur und stellen eigene Interessen gegenüber vereinbarten Gruppenzielen zurück. |
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| Lernfeld 9: | Schmuck und Gerät computergestützt konstruieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, komplexe Werkstücke computergestützt zu konstruieren und dabei auftragsspezifische Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag für eine computergestützte Konstruktion eines Werkstücks. Dazu erfassen sie alle Vorgaben wie Entwurfsskizzen, technische Dokumente und Besatzmaterialien. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die vorgesehenen Fertigungsverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der zu verarbeitende Werkstoffe und der durchzuführenden Prozessschritte. Die Schülerinnen und Schüler planen unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen und von Gestaltungsprinzipien die Konstruktion. Sie präsentieren den Kunden ihre Entwürfe und treffen gemeinsam eine Auswahl. Die Schülerinnen und Schüler erzeugen zwei- und dreidimensionale Datensätze mit Bemaßungen und Abhängigkeiten. Sie nutzen Programmfunktionen zur Vereinigung einzelner Baugruppen zu komplexen Einheiten. Sie erstellen Detail-, Schnitt- und Explosionszeichnungen und nutzen zur Visualisierung verschiedene Darstellungsvarianten. Die Schülerinnen und Schüler stellen die erzeugten Datensätze als technische Zeichnungen und fotorealistisch dar und drucken sie als technische Datenblätter aus. Sie präsentieren ihre Ergebnisse den Kunden, reagieren auf Kundenfeedback situations- und adressatengerecht und diskutieren Alternativen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit und Ergonomie des Produktes. Sie beachten dabei die Vorschriften zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Urheberrecht. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die erzeugten Volumenkörper auf Maßhaltigkeit, Funktionalität und Produktionsfähigkeit und leiten herstellungsrelevante Daten ab. Die Schülerinnen und Schüler protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Konstruktionsprozess und die angewandten Verfahren. |
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| Lernfeld 10: | Edel- und Schmucksteine prüfen und fassen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Identität von Edelsteinen, organischen Substanzen und Alternativmaterialien mittels verschiedener Verfahren zu prüfen sowie Steine auszuwählen, Fassungen herzustellen und Steine zu fassen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zum Prüfen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über sensorische (visuell, haptisch) und analytische Untersuchungsmethoden (gemmologische Bestimmungsgeräte) sowie Verwechslungssteine und ermitteln Identifizierungsmerkmale und Unterscheidungskriterien. Dazu nutzen sie auch digitale und fremdsprachige Medien. Sie verschaffen sich einen Überblick über Fassungsarten und ordnen diese auch unter Berücksichtigung der Schmuckgeschichte ein. Sie erkunden die Materialien, die erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel. Die Schülerinnen und Schüler planen Bestimmungsreihenfolgen sowohl für die sensorische Prüfung als auch für die analytische Bestimmung von Steinmaterial. Sie wählen die Fassungsart und den Werkstoff hinsichtlich des Verwendungszwecks aus, dabei berücksichtigen sie gestalterische Aspekte, die Schliffarten und -formen, die Kundenanforderungen sowie mögliche Gefahren für das Steinmaterial. Sie bereiten die Werkzeuge und Hilfsmittel vor. Die Schülerinnen und Schüler prüfen das Steinmaterial sensorisch und bestimmen es auch mit gemmologischen Geräten (Refraktometer, Polariskop, hydrostatische Waage, Gemmoskop, Konoskop, Spektroskop). Auf der Grundlage ermittelter Zahlenwerte führen sie Berechnungen durch (Brechungsindex, maximale Doppelbrechung, optischer Charakter, optisches Zeichen). Die Schülerinnen und Schüler sichern ihren gemmologischen Befund (Analysebogen) und präsentieren ihn den Kunden. Sie stellen den Kunden ihre Entwürfe zur Fassungsart vor und treffen gemeinsam eine Auswahl unter Berücksichtigung des betrieblichen Leistungsspektrums, der Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit und Ergonomie des Produktes. Die Schülerinnen und Schüler fertigen zylindrische und konische Chaton- und Zargenfassungen sowie Verschnittfassungen an. Sie fassen die Edel- und Schmucksteine, auch in kombinierten Fassungen. Sie führen Nachbereitungsarbeiten durch (Abkitten, Reinigen, Prüfen auf Beschädigung und Sitz). Die Schülerinnen und Schüler prüfen und bewerten ihre Entscheidungen sowie Ergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren den Arbeitsaufwand und das verwendete Material. Sie übergeben das Schmuckstück den Kunden und weisen sie auf Gebrauch und Pflege des Produktes hin. Sie reagieren auf Kundenfeedback situations- und adressatengerecht. |
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| Lernfeld 11: | Schmuck und Gerät präsentieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Schmuck und Gerät zielgruppenorientiert zu präsentieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Zielgruppen und Absatzmärkte. Sie informieren sich über Marketingstrategien (Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik, Kommunikationspolitik, Corporate Identity), Präsentationsmöglichkeiten, Verpackungen, Versand und Versicherung ihrer Produkte, auch mit Hilfe digitaler Medien. Die Schülerinnen und Schüler planen eine Präsentation mit Hilfe ihrer ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung des Handelsplatzes und der Zielgruppen mit ihren spezifischen Kriterien. Dazu entwickeln sie ein Konzept auch im Team und erstellen Skizzen und Pläne. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihr Präsentationskonzept um. Dazu fertigen sie die erforderlichen analogen und digitalen Medien an, auch in einer fremden Sprache. Dabei beachten sie die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zum Urheberrecht. Sie führen Zwischenkontrollen durch und optimieren ihren Auftritt. Die Schülerinnen und Schüler bewerten das Präsentationskonzept und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie präsentieren die Arbeitsergebnisse im Team und reflektieren diese anhand der für die Durchführung festgelegten Vorgaben. Sie bringen eigene Interessen und die anderer in Einklang und entwickeln eine Teamarbeitskultur, verstehen sich selbst als Kommunikator. |
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| Lernfeld 12: | Werkstücke gießen und Oberflächen gestalten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Schmuck und Gerät zu entwerfen, zu planen und durch Urformtechniken zu fertigen sowie mit Sondertechniken und Beschichtungsverfahren zu gestalten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag und werten die Vorgaben aus. Sie erfassen werkstoffbezogene Daten und passen diese für die Fertigung an. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die verschiedenen Formgusstechniken (Wachsausschmelzverfahren, Ossa Sepia, Sandguss), die Voraussetzungen der entsprechenden Modelle und die Möglichkeiten der Nacharbeitung. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Sondertechniken (Ziselieren, Niellieren, Ätzen, Tauschieren, Granulieren, Emaillieren, Gravieren, Mokume Gane) sowie Beschichtungsverfahren (Galvanisieren) und machen sich mit ihren Anwendungen und Sicherheitsvorkehrungen vertraut. Sie planen die Anfertigung der Werkstücke und entscheiden sich zwischen den verschiedenen Techniken. Sie entwerfen und gestalten Motive und Formen unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, der Kundenwünsche und des kunstgeschichtlichen Kontextes. Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Werkzeuge, Maschinen und Anlagen vor, richten diese ein und warten sie. Sie wählen die Werkstoffe, Hilfsmittel und Hilfsstoffe aus, planen die Arbeitsschritte und stellen Zeichnungen her. Sie führen Berechnungen bezüglich der Materialverwendung durch (Umlegieren von Mehrstofflegierungen, Mischungsrechnen, Masse nach Modell, Werkstoff- und Werkstückkosten, Stromstärke und Expositionszeit bei galvanischen Bädern). Die Schülerinnen und Schüler gießen die Werkstücke und gestalten diese durch Sondertechniken und Beschichtungsverfahren. Sie führen Zwischenkontrollen und Endkontrollen durch, beheben Qualitätsmängel und dokumentieren ihre Maßnahmen. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Sie führen die Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung und Entsorgung zu. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Ergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren den Arbeitsaufwand und das verwendete Material. Sie übergeben den Schmuck und das Gerät den Kunden und weisen sie auf Gebrauch und Pflege des Produktes hin. Sie reagieren auf Kundenfeedback situations- und adressatengerecht. |
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| Lernfeld 13: | Schmuck und Gerät mit Mechaniken und komplexen Fassungen herstellen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Mechaniken und Fassungen unter Berücksichtigung konstruktiver, technologischer, gestalterischer, kunstgeschichtlicher und qualitativer Vorgaben zu entwerfen, zu planen, darzustellen und zu fertigen und diese in einem mehrteiligen Schmuck und Gerät mit Edel- und Schmucksteinen zu einem Ganzen zu montieren.
Die Schülerinnen und Schüler werten den Kundenauftrag für die Erfassung werkstoffbezogener Daten aus und passen diese für die Fertigung an. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über unterschiedliche Mechaniken (Bewegungen, Verschlüsse) und verschaffen sich einen Überblick über die Einsatzmöglichkeiten. Sie erstellen Kriterien zur Qualitätssicherung. Sie machen sich mit komplexeren Fassungen und Fassarten vertraut. Die Schülerinnen und Schüler planen Mechaniken (Stift- und Scharnierbewegung, kardanische Bewegung, Kugelbewegung, Bajonettverschluss, Kastenschloss, Brisuren, Broschierungen, Manschettenknöpfe) und komplexere Fassungen und Fassarten. Darüber hinaus entwerfen sie kundenorientiert Motive und Formen unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien und des kunstgeschichtlichen Kontextes. Sie skizzieren ihre Entwürfe, stellen sie den Kunden vor und berücksichtigen deren Vorschläge und Einwände. Auf dieser Grundlage erstellen sie technische Unterlagen (Schnittdarstellungen, Stücklisten, Arbeitspläne), auch mit Hilfe von Anwendungsprogrammen. Sie wählen die Werkstoffe aus, planen die Arbeitsschritte und fertigen Zeichnungen an. Die Schülerinnen und Schüler fertigen die Mechaniken und komplexe Fassungen und verbinden diese mit dem Schmuck und Gerät. Sie fassen die Edel- und Schmucksteine. Sie führen Zwischenkontrollen und Endkontrollen durch, beheben Qualitätsmängel und dokumentieren ihre Maßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler übergeben den Schmuck und das Gerät den Kunden und geben Hinweise zur Handhabung und Pflege. Sie reflektieren kritisch Verfahren zur Bewältigung von Aufgaben und Problemen, auch in der Kommunikation mit den Kunden, und variieren und entwickeln diese weiter. |
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| Lernfeld 14: | Modelle und Rohlinge computergestützt herstellen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Modelle und Rohlinge nach kundenspezifischen Anforderungen computergestützt herzustellen und hierzu Werkstoffe und Herstellungsverfahren auszuwählen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag für die computergestützte Herstellung von Werkstücken durch unterschiedliche Fertigungsverfahren. Unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks verschaffen sie sich einen Überblick über Anwendungsprogramme zur Erzeugung des rechnerinternen Datenmodells sowie computergestützte Fertigungsverfahren und Maschinen. Die Schülerinnen und Schüler legen verfahrensspezifische Prozessparameter fest und nehmen Einstellungen zur Simulation des Herstellungsprozesses vor. Sie konvertieren Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate, sichern und versenden diese unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die Schülerinnen und Schüler stellen das benötigte Material und die Werkzeuge bereit, richten die Maschine ein und führen die Fertigung durch. Sie überwachen den Fertigungsprozess und führen prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durch. Unter Beachtung der Materialbeschaffenheit entnehmen sie die Erzeugnisse aus der Maschine und führen sie den nachfolgenden Bearbeitungsprozessen zu. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren die Arbeitsergebnisse den Kunden und reflektieren die Durchführung anhand der Kundenvorgaben. Sie reflektieren kritisch Verfahren zur Bewältigung von Aufgaben und Problemen, auch in der Kommunikation mit den Kunden, und variieren und entwickeln diese weiter. |
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| Lernfeld 15: | Wertverhältnisse von Besatzmaterialien ermitteln | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Wertverhältnisse von Edel- und Schmucksteinen, organischen Substanzen und anderen Besatzmaterialien zu ermitteln, Schliffarten und -formen zu benennen und gängige Methoden zur Behandlung von Besatzmaterial zu erkennen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zur Ermittlung des Wertes von Edel- und Schmucksteinen, organischen Substanzen und anderen Besatzmaterialien. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Graduierung von Diamanten (Farbe, Reinheit, Schliff, Gewicht), Farbedelsteinen und organischen Substanzen sowie mögliche zur Eigenschaftsverbesserung angewendete Behandlungsmethoden der Besatzmaterialien. Sie erkunden aktuelle Marktpreise und nutzen dazu auch digitale sowie fremdsprachige Medien. Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über Schliffarten und -formen und ihren Einfluss auf die Bewertung. Die Schülerinnen und Schüler planen die Vorgehensweise zur Wertermittlung der Besatzmaterialien (Diamanten, Farbedelsteine, organische Substanzen). Die Schülerinnen und Schüler untersuchen die Besatzmaterialien hinsichtlich der wertbestimmenden Faktoren und berechnen Preise für die Kunden. Dabei berücksichtigen sie auch mögliche Behandlungsmethoden am Besatzmaterial und benennen Schliffarten und -formen. Sie präsentieren den Kunden ihre Ergebnisse und beraten sie hinsichtlich Pflege und Umgang zur Werterhaltung. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Vorgehensweisen, überprüfen ihre Arbeitsergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie tauschen Informationsstände aus, tolerieren unterschiedliche Kenntnisstände, erkennen bei sich selbst und anderen Lerndefizite und -schwierigkeiten und bieten gegebenenfalls Hilfestellung an. Sie nehmen konstruktive Kritik und Würdigung seitens der Kunden an. |
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| Lernfeld 16: | Schmuck und Gerät aufarbeiten, umarbeiten und reparieren | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Reparaturen, Umarbeitungen und Aufarbeitungen von Schmuck und Gerät unter Berücksichtigung kunsthistorischer, wirtschaftlicher, technologischer, gestalterischer und qualitativer Vorgaben kundenorientiert zu planen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren das Kundenanliegen. Sie machen sich ein Bild über den Bedarf und den Umfang möglicher Maßnahmen. Dabei berücksichtigen sie die Kundenwünsche. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die bei der Herstellung angewandten Technologien, auch Sondertechniken. Sie ermitteln die verwendeten Werkstoffe und machen sich mit ihrer Be- und Verarbeitung vertraut. Die Schülerinnen und Schüler planen verschiedene Maßnahmen, ermitteln Zeitaufwand und Materialbedarf und berechnen die Kosten unter Abwägung von Aufwand und Nutzen. Sie schätzen die Gefahren hinsichtlich einer möglichen Beschädigung bei Anwendung einer Maßnahme ein. Sie beraten die Kunden hinsichtlich des Kundenwunsches. Auf Kundeneinwände reagieren sie situations- und adressatengerecht. Sie berücksichtigen Kommunikationsprinzipien und -regeln, Verhaltensweisen und kulturelle Identitäten. Sie erstellen den Kunden ein umfassendes Angebot. Die Schülerinnen und Schüler führen Reparaturen, Umarbeitungen und Aufarbeitungen durch. Sie übergeben den Schmuck und das Gerät den Kunden und weisen sie auf Handhabung, Pflege und Aufbewahrung hin. Sie nehmen Kundenbeanstandungen entgegen, beurteilen sie und ergreifen Maßnahmen zur Behebung. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und bewerten die Ergebnisse und führen erforderliche Korrekturen durch. Sie dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse und reflektieren die Durchführung auf Grundlage der Vorgaben. Sie optimieren die Arbeitsabläufe hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie hinterfragen ihren Umgang mit den Kunden und ziehen daraus Schlussfolgerungen zur Verbesserung ihrer Gesprächskultur. In der Auseinandersetzung mit anderen Positionen entwickeln sie ihre Persönlichkeit weiter. |
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| Lernfeld 17: | Schmuck und Gerät projektorientiert herstellen | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Schmuck und Gerät von der Idee bis zum Verkauf nach gestalterischen, technologischen, quantitativen und qualitativen Vorgaben zu entwerfen, zu planen, darzustellen, zu fertigen und zu präsentieren.
Die Schülerinnen und Schüler werten Eigen- und Fremdvorgaben (Zielgruppe, Marktanalyse) aus und entwickeln Ideen zu einem Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr-, Ringschmuck, auch mit gefassten Edelsteinen, sowie Gerät und künstlerische Objekte. Sie erfassen werkstückbezogene Daten und optimieren diese für die Fertigung. Die Schülerinnen und Schüler planen komplexen Schmuck und Geräte. Dafür entwerfen und gestalten sie Motive und Formen unter Berücksichtigung allgemeiner Gestaltungsprinzipien, des kunstgeschichtlichen Kontextes und von Sondertechniken. Sie wählen die Fertigungsverfahren, auch Sondertechniken, sowie die Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, Hilfsmittel, Werk- und Hilfsstoffe aus. Sie konkretisieren ihre Entwürfe (Handskizze) und erstellen daraus technische Unterlagen (Dreitafelprojektion und perspektivische technische Zeichnungen, Stücklisten und Arbeitspläne) auch mit Hilfe von Anwendungsprogrammen. Sie wählen die Werkstoffe (Metalle, Nichtmetalle, Besatzmaterialien) aus, planen die Arbeitsabläufe und erstellen scheinräumliche farbige Zeichnungen. Sie prüfen Fertigungsvarianten auf Wirtschaftlichkeit und ermitteln den Verkaufspreis ihrer Werkstücke. Die Schülerinnen und Schüler fertigen Schmuck, auch mit gefassten Edelsteinen, und Geräte an. Dabei führen sie die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung einer selbst gesetzten Zeitplanung aus. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere. Sie präsentieren ihre Arbeitsergebnisse anlassbezogen unter Berücksichtigung marktorientierter, betrieblicher sowie gestalterischer Gesichtspunkte. Sie bereiten den Schmuck und das Gerät für die Lagerung und den Versand vor, dabei berücksichtigen sie auch deren Schutz und Sicherung. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und bewerten das Ergebnis und führen erforderliche Korrekturen und Nacharbeiten durch. Sie dokumentieren und präsentieren die Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zum Urheberrecht. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Durchführung. Sie optimieren die Arbeitsabläufe, auch hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie nutzen Methoden der Selbstreflexion zur Weiterentwicklung der eigenen Handlungsfähigkeit und zur Planung möglicher beruflicher Entwicklungswege. Sie bilden sich ein Urteil über Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit. Sie begreifen die Notwendigkeit zum lebenslangen Lernen als Grundvoraussetzung für den beruflichen und persönlichen Erfolg. |
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Lesehinweise

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- Verkündet am 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93).
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- Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
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