Bekanntmachung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Land Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen
nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Vom 30. Januar 2023

Die nachfolgende von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossene Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).

Mainz, den 30. Januar 2023

3240-0002#2022/​0012-0701 735.0001

Die für die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen
nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes
federführende Oberste Landesjugendbehörde

Ministerium
für Familie, Frauen, Kultur und Integration
des Landes Rheinland-Pfalz 

Im Auftrag
Claudia Porr

Anlage

Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen
nach § 14 Absatz 6 des Jugendschutzgesetzes

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen – vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften – folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung und Kennzeichnung von Filmen nach § 14 in Verbindung mit den §§ 10a und 10b des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterliche Stelle. Ergänzend erfolgt die Freigabe und Kennzeichnung auf Grundlage eines zwischen der FSK und den obersten Landesbehörden gemeinsam entwickelten Prüfverfahrens mit dem FSK Klassifizierungs-Tool. Die Prüfungsvoten bzw. Altersbewertungen der FSK werden von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten übernommen, und die Filme und Bildträger sind gemäß § 14 Absatz 2 JuSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.

Nach § 14 Absatz 2a JuSchG sind darüber hinaus Filme mit sogenannten Symbolen/​Deskriptoren zu kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe und deren potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die Deskriptoren werden im Rahmen der Prüfverfahren unter Beteiligung der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der FSK festgelegt. Diese Entscheidungen werden von den obersten Landesbehörden nicht als eigene Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten übernommen. Vielmehr verpflichten die Selbstkontrolleinrichtungen die Anbieter zur Anbringung der Deskriptoren und sind für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich.

Artikel 2

(1) Die obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Filmwirtschaft/​Videowirtschaft Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK. Dienstherr ist das für die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Filminhalte jeweils federführende Land. Die Bestellung erfolgt zunächst für die Dauer von drei Jahren, Wiederbestellung ist zulässig. Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Kommt die Weiterbeschäftigung der Ständigen Vertreterin bzw. des Ständigen Vertreters in dem zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder eine Übernahme nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung veranlassen, wenn eine Entlassung nicht möglich ist.

(2) Zur Vertretung und Entlastung der Ständigen Vertreter bestellen die obersten Landesbehörden einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten (z. B. Ausstattung, Räume, personelle Unterstützung) trägt die FSK.

(4) Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit § 14 JuSchG in Verbindung mit den §§ 10a und 10b JuSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:

1.
die Führung des Vorsitzes bei der Prüfung im Arbeitsausschuss,
2.
die Freigabeentscheidungen auf Grundlage des FSK Klassifizierungs-Tools im Rahmen des Qualitätsmanagements,
3.
die Freigabeentscheidung im vereinfachten Verfahren gemäß der Spruchpraxis,
4.
die Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Berufungs- und Appellationsverfahren,
5.
die Unterzeichnung des Originaldokuments der Freigabebescheinigung,
6.
Einführung der Jugendschutzsachverständigen in ihre Aufgaben und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Jugendschutzsachverständigen und die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters,
7.
maßgebliche Mitwirkung bei der Schulung von Klassifizierenden mit dem FSK Klassifizierungs-Tool.

Artikel 3

(1) Die Einzelheiten zur Prüfung und Kennzeichnung sowie zu Zusatzinformationen im Sinne des § 14 Absatz 2a JuSchG werden in den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft und/​oder in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.

(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.

Artikel 4

(1) Für das anzubringende, auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen wird zu Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung auf dem Bildträger mit Filmen folgende Bestimmung getroffen:

Das Zeichen ist ein Quadrat mit einem innenliegenden Kreis, der einen Durchmesser von mindestens 25 mm hat. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 JuSchG.

Das auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen nach § 14 Absatz 2

Nummer 1 JuSchG ist transparent weiß (Deckkraft: 70 %) mit einem volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet: „FSK ab 0 freigegeben“. Die Zahl „0“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.
Nummer 2 JuSchG ist transparent gelb (vgl. HKS 2, Deckkraft: 70 %) mit einem gelben volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet: „FSK ab 6 freigegeben“. Die Zahl „6“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.
Nummer 3 JuSchG ist transparent grün (vgl. HKS 57, Deckkraft: 70 %) mit einem grünen volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet: „FSK ab 12 freigegeben“. Die Zahl „12“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.
Nummer 4 JuSchG ist transparent blau (vgl. HKS 46, Deckkraft: 70 %) mit einem blauen volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet: „FSK ab 16 freigegeben“. Die Zahl „16“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.
Nummer 5 JuSchG ist transparent rot (vgl. HKS 13, Deckkraft: 70 %) mit einem roten volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet: „FSK ab 18“. Die Zahl „18“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

Das Kennzeichen ist in das Artwork des Frontcovers einzuarbeiten oder mittels Permanentsticker auf der Hülle des Bildträgers aufzubringen.

(2) Für die Anbringung des Kennzeichens auf der Hülle von Sonderverpackungen werden nachfolgende Regelungen getroffen:

A.
Schuber bzw. Sonderverpackungen in Buchoptik, die sämtliche Informationen enthalten, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (meist Plastikbox) selbst sind
Ein Schuber, der sämtliche Informationen enthält, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (z. B. Plastikbox) selbst sind, wird als Hülle nach dem JuSchG angesehen und ist entsprechend § 12 Absatz 2 JuSchG zu kennzeichnen. Ein im Schuber liegendes textfreies Inlay (Plastikbox) muss dann nicht zusätzlich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn der Schuber mit einem abnehmbaren Cover versehen ist.
B.
„Schmuckschuber“ bzw. Sonderverpackunqen (Metallboxen, Verpackungen aus Sondermaterial pp.)
Die Originalhülle des Bildträgers im „Schmuckschuber“ bzw. der Sonderverpackung ist gemäß § 12 Absatz 2 JuSchG zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen „Schmuckschuber“ bzw. Sonderverpackungen für den Verkauf auf der Zellophanierung zusätzlich gestickert werden; sofern der Schuber mehrere Filme beinhaltet, ist außen das Kennzeichen der höchsten Altersfreigabe aufzubringen. Die Nachstickerung kann entfallen, wenn das Kennzeichen der Originalhülle von außen erkennbar ist.

(3) Für den Vorspann auf dem Bildträger vor dem Film ist mit der Filmwirtschaft folgender Text vereinbart:

„Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.fsk.de.“

Sofern aus produktionstechnischen Gründen die Einspielung des Textes auf dem Bildträger nicht möglich ist, ist der Text auf der Innenseite des Covers abzudrucken.

(4) Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Absatz 7 JuSchG), lautet „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem weißem Grund (Deckkraft 70 %) mit schwarzer Schrift aufzubringen. Größe und Positionierung des Zeichens ergeben sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 JuSchG.

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

(5) Für Zeitschriften mit Bildträgern gilt:

Die unmittelbare graphische Abbildung des Kennzeichens auf der Titelseite der Druckschrift ist nur dann erforderlich, wenn sich der gekennzeichnete Bildträger nicht auf der Titelseite befindet, sondern in die Druckschrift eingelegt ist.
Die Platzierung des Kennzeichens auf der Titelseite einer Zeitschrift kann an einer Stelle im unteren Drittel der Titelleiste erfolgen.

(6) Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, ist der Hinweis „Keine Jugendbeeinträchtigung“ deutlich sichtbar anzubringen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Für Bildträger unter einer Größe von 2 000 mm2 kann das Kennzeichen auf eine Größe von ca. 144 mm2 reduziert werden. Sofern der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, kann eine Ausnahme hiervon zugelassen werden. Für Bildträger unter 1 500 mm2 sowie für die farbliche Ausgestaltung kann die federführende Oberste Landesjugendbehörde weitere Ausnahmen zulassen.

Artikel 4a

Die obersten Landesbehörden vereinbaren mit der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole/​Deskriptoren im Sinne des § 14 Absatz 2a JuSchG sowie über das ihnen zugrundeliegende Prüfverfahren in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen. Die Bestimmungen hierzu werden zwischen der federführenden Obersten Landesjugendbehörde und der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) für die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit Zustimmung der Länder getroffen. Die obersten Landesbehörden machen von ihrem Anordnungsrecht nach § 14 Absatz 2a JuSchG keinen Gebrauch, solange wirksame Vereinbarungen bestehen.

Artikel 5

Zur Anerkennung von automatisierten Bewertungssystemen im Sinne des § 14a Absatz 1 Nummer 3 JuSchG vereinbaren die obersten Landesbehörden untereinander ergänzende Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen, für deren Erarbeitung und Weiterentwicklung die jeweils federführende Oberste Landesjugendbehörde koordinierend zuständig ist.

Die Vereinbarung nach Artikel 4a kann Bestimmungen zur Ausgestaltung und Anbringung der Symbole/​Deskriptoren auf Film-Plattformen gemäß § 14 Absatz 10 JuSchG enthalten.

Artikel 6

Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, dass das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

Artikel 7

Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

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