Bekanntmachung der Höhe der Vergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vom 1. Februar 2024
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder zum 1. März 2024 wie folgt verpflichtet:
Funktion | Im Vorjahr gezahlte Vergütungen | Wesentliche Versorgungsregelungen | Vorzeitige Beendigung |
|||||||
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Grund- vergütung |
variable Bestand- teile |
Dienst- wagen auch zur privaten Nutzung |
Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit |
in der gesetzlichen Renten- versicherung versichert |
vergleichbar mit beamten- rechtlichen Regelungen |
Zusatz- versorgung/ Betriebsrente |
Zuschuss zur Privaten Versorgung |
Vertragliche Sonderrege- lungen der Versorgung |
Regelungen für den Fall der Amtsenthebung/ -entbindung bzw. bei Fusionen |
|
gezahlter Betrag |
gezahlter Betrag |
ja/nein | Höhe/Laufzeit | jährlich auf- zuwendender Betrag |
vergleichbare Besoldungs- Gruppe und jährlich aufzuwenden- der Betrag |
jährlich auf- zuwendender Betrag |
jährlich auf- zuwendender Betrag |
Inhalt der Regelung und jährlich auf- zuwendender Betrag |
Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes bzw. Weiterzahlung der Vergütung/ Weiterbeschäftigung |
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Unparteiischer Vorsitzender | 295 000 Euro | nein | sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | 8 146,80 Euro (AG-Anteil) |
46 676,40 Euro (entspricht B 11 = vorheriger Besoldung als Staatssekretär abzüglich AG-Anteil GRV) |
– | – | – | nein | |
Unparteiisches Mitglied | 253 000 Euro | nein | sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | – | – | – | 8 146,80 Euro (AG-Anteil) Zuschuss Versorgungswerk der Ärzte |
– | nein | |
Unparteiisches Mitglied | 253 000 Euro | nein | sechs Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | 8 146,80 Euro (AG-Anteil) |
– | – | – | – | nein |
Berlin, den 1. Februar 2024
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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