Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
der Fotografen-Ausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan
Nachstehend wird
- a)
-
die Fotografen-Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 29) nachrichtlich veröffentlicht,
- b)
-
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zum Fotograf und zur Fotografin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Februar 2025 – bekannt gegeben.
Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.
73005/006-46
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Georgy Koottummel
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bernd Rupprecht
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
(Fotografen-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV)*
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Zwischenprüfung
§ 6 | Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt |
§ 8 | Prüfungsbereiche |
§ 9 | Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ |
§ 10 | Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ |
Gesellenprüfung
§ 11 | Zeitpunkt |
§ 12 | Inhalt |
§ 13 | Prüfungsbereiche |
§ 14 | Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ |
§ 16 | Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ |
§ 17 | Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ |
§ 18 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 20 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Zusatzqualifikation
§ 21 | Inhalt der Zusatzqualifikation |
§ 22 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
Schlussvorschrift
§ 23 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin |
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
- 3.
-
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
- 2.
-
Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
- 3.
-
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
- 4.
-
Handhaben von Aufnahmegeräten,
- 5.
-
Einsetzen von Beleuchtung,
- 6.
-
kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 7.
-
softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 8.
-
Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
- 9.
-
Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
- 10.
-
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
- 1.
-
Peoplefotografie,
- 2.
-
Produktfotografie,
- 3.
-
Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
- 4.
-
Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
- 5.
-
softwaregestützte Bildgenerierung oder
- 6.
-
analoge Fotografie.
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
-
Fördern von Kommunikation und Kooperation und
- 6.
-
Einhalten rechtlicher Regelungen.
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Zwischenprüfung
Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
-
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ und
- 2.
-
„Fotografien erstellen und optimieren“.
Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
- 2.
-
Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
- 3.
-
gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
- 4.
-
den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
- 5.
-
Bilddaten zu beurteilen,
- 6.
-
die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
- 7.
-
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
einen Fotoauftrag entsprechend einem Aufnahmeentwurf kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
- 2.
-
Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
- 3.
-
Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
Gesellenprüfung
Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
-
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
-
„Aufnahmen erstellen und optimieren“,
- 2.
-
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
- 3.
-
„Wahlqualifikation“,
- 4.
-
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
- 5.
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
- 2.
-
auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
- a)
-
kamerabasiert,
- b)
-
softwaregestützt oder
- c)
-
kamerabasiert und softwaregestützt.
- 3.
-
Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und dem Kommunikationsziel einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.
Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
- 2.
-
den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
- a)
-
als Standbild,
- b)
-
als Bewegtbild oder
- c)
-
als Standbild sowie als Bewegtbild,
- 3.
-
die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
- 2.
-
auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
- 3.
-
die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
- 4.
-
die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
- 5.
-
die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. Die Bildkonzeption besteht aus:
- 1.
-
einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
- 2.
-
einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
- 3.
-
der Beschreibung der Bildgestaltung,
- 4.
-
der Planung der Umsetzung,
- 5.
-
der Erläuterung der technischen Realisierung und
- 6.
-
Scribbles und Lichtskizzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
-
Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 2.
-
Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
- 3.
-
Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
- 4.
-
Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
- 5.
-
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 6.
-
Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
- 7.
-
Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
- 8.
-
Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
- 9.
-
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | „Aufnahmen erstellen und optimieren“ | mit 15 Prozent, |
2. | „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ | mit 15 Prozent, |
3. | „Wahlqualifikation“ | mit 30 Prozent, |
4. | „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ | mit 30 Prozent |
sowie | ||
4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
-
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
-
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
-
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ oder
- b)
-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
-
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
-
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Zusatzqualifikation
Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.
Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Schlussvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Kluttig
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
8 | |
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
18 | |
|
6 | |||
3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
||
|
4 | |||
|
4 | |||
4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
8 | |
|
4 | |||
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
10 | |
|
4 | |||
6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
12 | |
|
8 | |||
7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
10 | |
|
8 | |||
8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
6 | |
|
4 |
|||
|
||||
9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
4 | |
|
4 | |||
10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. |
Wahlqualifikationen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Peoplefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
18 | |
2 | Produktfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
18 | |
3 | Architekturfotografie sowie Industriefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
18 | |
4 | Editorialfotografie sowie Bildredaktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
18 | |
5 | softwaregestützte Bildgenerierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
18 | |
6 | analoge Fotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
18 |
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
||
|
||||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
||
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Fördern von Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
|
6 | |
6 | Einhalten rechtlicher Regelungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
|
6 |
Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf
Fotograf und Fotografin
(Beschluss der Bildungsministerkonferenz vom 27. Februar 2025 für die Kultusministerkonferenz)
Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Ersten Schulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.
Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen
- –
-
zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
- –
-
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen,
- –
-
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln,
- –
-
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft,
- –
-
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt
ein.
Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.
Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das
- –
-
in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
- –
-
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
- –
-
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert,
- –
-
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt,
- –
-
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt,
- –
-
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert,
- –
-
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
- –
-
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.
Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Selbstkompetenz1
Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Methodenkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Didaktische Grundsätze
Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.
Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:
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Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
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Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
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Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
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Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
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Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin ist mit der Fotografen-Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 29) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fotografin/Fotograf (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Februar 2009) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.
In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:
Fotografinnen und Fotografen sind Bildgestaltende, die in ihrer beruflichen Tätigkeit im Spannungsfeld handwerklicher, künstlerischer, wirtschaftlicher und technischer Anforderungen arbeiten. Sie tragen zur visuellen Dokumentation von Ereignissen und zur kreativen Gestaltung von Inhalten bei und sind gefordert, den Diskurs über die Rolle von Bildern in der Gesellschaft zu unterstützen. In diesem Kontext entwickeln sie unter anderem folgende Selbst- und Sozialkompetenzen:
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selbstständig und verantwortungsbewusst handeln, insbesondere im Umgang mit der Darstellung von Personen und Themen,
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demokratische Werte transportieren,
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interkulturelle Akzeptanz leben,
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respektvoll und aufgeschlossen miteinander umgehen,
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teamorientiert arbeiten und gemeinsam kreative Lösungen finden,
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auf dieser Basis eine Bildsprache entwickeln,
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mit Innovationen und neuen Technologien konstruktiv umgehen.
Die Lernfelder orientieren sich an betrieblichen Handlungsfeldern und sind methodisch didaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Angesichts des technologischen und gesellschaftlichen Wandels sind die Ziele der Lernfelder offen formuliert. Lebenslanges Lernen und die Fähigkeit zur Anpassung an ein sich ständig änderndes Arbeitsumfeld stellen eine wichtige Grundlage des Berufsbilds dar. Die Schule entscheidet im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben eigenständig über die inhaltliche Ausgestaltung der Lernsituationen unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Besonderheiten.
Über alle Lernfelder hinweg muss die Förderung folgender übergreifender Kompetenzen sichergestellt werden:
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kreativer Umgang mit technischen Gegebenheiten und bildgestalterischen Elementen,
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Flexibilität, Improvisationsfähigkeit, bewusstes Sehen und Wahrnehmen,
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mathematische, physikalische und technische Sachverhalte anwenden, insbesondere im Bereich der Bildbearbeitung und -gestaltung,
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mit den Projektbeteiligten in Berufs- und Fachsprache kommunizieren,
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Informations- und Kommunikationstechnologien unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit zielgerichtet nutzen, auch im Hinblick auf die Digitalisierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
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Vorschriften und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes umsetzen.
Fotografinnen und Fotografen sind als Bildgestaltende in der Lage, die Authentizität von Bildmaterial kritisch zu hinterfragen und zu beurteilen, verantwortungsbewusst und gesetzeskonform mit der Erstellung und Verbreitung von Bildern umzugehen. Dies beinhaltet auch die Sensibilisierung für die Manipulation von Bildern und deren Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung.
Der Erwerb von Fremdsprachenkompetenz ist integrierter Bestandteil der Lernfelder.
Der Kompetenzerwerb im Kontext wirtschaftlichen Handelns ist ebenfalls über die gesamte Ausbildungsdauer zu ermöglichen. Dazu gehören die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Produktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Kundenwünschen.
In den Lernfeldern werden die Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökonomie, Ökologie und Soziales –, der interkulturellen Unterschiede sowie der Inklusion berücksichtigt.
Für die kursiv dargestellten verbindlichen Mindestinhalte gilt, dass sie nur beim ersten Auftreten erwähnt werden, aber auch danach Bestandteil der weiteren Lernfelder und im Sinne eines spiralcurricularen Aufbaus vertiefend zu behandeln sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über die Mindestinhalte hinaus zusätzliche Themen und Kompetenzen zu integrieren, um den Lernprozess zu bereichern und an die individuellen Bedürfnisse der Lernenden anzupassen.
Die Ausbildungsstruktur gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen jeweils vor und nach der Zwischenprüfung. Die in den Lernfeldern 1 bis 7 beschriebenen Kompetenzen entsprechen den Ausbildungsberufspositionen der ersten 18 Monate des Ausbildungsrahmenplans für die betriebliche Ausbildung. Entsprechend sind sie Grundlage der Zwischenprüfung.
Das Projektlernfeld 12 bietet die Möglichkeit, Kompetenzen aus den Wahlqualifikationen, die seitens der Betriebe gefördert werden, schulisch zu vertiefen.
Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Fotografin und Fotograf
Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
|||
---|---|---|---|---|
Nr. | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | |
1 | Beruf und Berufsumfeld präsentieren | 40 | ||
2 | Bildideen entwickeln und Bildaufbau gestalten | 80 | ||
3 | Kameratechnische Funktionen handhaben | 80 | ||
4 | Licht nutzen | 60 | ||
5 | Bilder digital entwickeln und sichern | 60 | ||
6 | Kamerasysteme einsetzen | 80 | ||
7 | Lichtsysteme einsetzen | 60 | ||
8 | Bilder digital gestalten | 60 | ||
9 | Bildkonzepte planen und umsetzen | 80 | ||
10 | Aufnahmesysteme einsetzen | 80 | ||
11 | Bilder für Ausgabemedien aufbereiten und ausgeben | 80 | ||
12 | Projekte konzipieren und umsetzen | 120 | ||
Summen: insgesamt 880 Stunden | 320 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Beruf und Berufsumfeld präsentieren | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, ihr Berufsbild, Betriebe und deren Produkte sowie betriebliche Arbeitsabläufe zu präsentieren.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Betriebe im Hinblick auf Unternehmensleitbilder, ökonomische, ökologische und soziale Zielsetzungen sowie deren Ausstattung. Sie verschaffen sich einen Überblick über verschiedene Einsatzgebiete und Qualifikationen von Bildgestaltenden in technologischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die Schülerinnen und Schüler erkundigen sich über grundlegende betriebliche Strukturen und Abläufe sowie den Umgang mit Beschwerden und Reklamationen. Sie informieren sich über die Angebotspalette und Corporate Identity von Betrieben. Sie recherchieren und bewerten Informationen und deren Quellen zur Darstellung von Betrieben, auch mit digitalen Medien, und überprüfen die Validität der Informationen. Sie erkunden die Tätigkeitsbereiche ihres Berufes, verorten den Einfluss des Berufs auf das Berufsumfeld, analysieren wirtschaftliche technologische Entwicklungstendenzen und -prognosen für das Umfeld und stellen Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung dar. Sie befassen sich mit der Notwendigkeit lebenslangen Lernens, auch vor dem Hintergrund des technologischen und gesellschaftlichen Wandels. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Ergebnisse und bereiten diese mit ausgewählten Präsentationstechniken in einer Präsentation auf. Sie beachten dabei gesetzliche Vorschriften (Recht am Bild, Urheberrecht, Datenschutz). Die Schülerinnen und Schüler nutzen Kommunikationsmodelle und Kommunikationsformen. Sie planen die Kommunikationssituation. Sie bereiten die räumliche Umgebung sowohl für analoge als auch digitale Kommunikationsanforderungen vor. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihre Ergebnisse strukturiert und zielgruppenorientiert unter Einsatz verschiedener Medien. Sie achten auf situationsangemessenes Auftreten, übernehmen Verantwortung und halten getroffene Absprachen ein. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Präsentationen in wertschätzender Weise, reflektieren ihr Auftreten und nehmen konstruktive Rückmeldungen an. Hierbei gehen sie respekt- und verantwortungsvoll miteinander um und berücksichtigen kulturelle Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Position im Betrieb und reflektieren gesellschaftliche, ökonomische und ökologische Anforderungen an ihre Berufsrolle (Wahrheitsgehalt, Bildmanipulation, Nachhaltigkeit, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz). Sie entwickeln und vertreten dabei eigene Wertvorstellungen. |
Lernfeld 2: | Bildideen entwickeln und Bildaufbau gestalten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, selbstorganisiert auftragsbezogene Bildideen zu entwickeln und Gestaltungsmittel einzusetzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Bilder (Fotografien, digitale und generierte Bilder) hinsichtlich ihrer Wirkung und Kommunikationsabsicht, indem sie verschiedene Bildquellen nutzen und bewerten. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit Hilfe digitaler Medien über Zielgruppen, kulturelle Besonderheiten, Rahmenbedingungen und Ausgabekanäle, recherchieren die Kommunikationsziele und leiten daraus Bewertungskriterien zur Bildgestaltung ab. Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Arbeit, indem sie Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden und Aufnahmeentwürfe entwickeln (Scribbles, Moodboards). Sie entscheiden sich für den Einsatz von Gestaltungsmitteln (Figur-Grund-Beziehung, grafische Elemente, Bildformat, Beleuchtung, Farbe, Bildschärfe, Perspektive, Räumlichkeit, Kontraste) zur Unterstützung der Bildaussage. Die Schülerinnen und Schüler holen die erforderlichen Genehmigungen ein, richten Aufnahmesets ein und realisieren ihre Bildideen unter Berücksichtigung der erarbeiteten Gestaltungsmittel. Sie präsentieren ihre Bildergebnisse und kommunizieren inhaltsbezogen und problemorientiert sowie konstruktiv und wertschätzend miteinander. In Konfliktsituationen zeigen sie Lösungsansätze auf. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen ihre Ergebnisse auf die beabsichtigte Wirkung und Aussagekraft unter Berücksichtigung eines kritischen Umgangs mit digital vernetzten Medien und den Folgen der Digitalisierung für die Lebens- und Arbeitswelt. Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihr Vorgehen auch unter ökonomischen Aspekten, leiten Handlungsalternativen ab und dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse. |
Lernfeld 3: | Kameratechnische Funktionen handhaben | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, kameratechnische Funktionen und Parameter auftragsbezogen und gestaltungsorientiert zu handhaben.
Die Schülerinnen und Schüler werten die kameratechnischen Bedingungen und die damit verbundenen gestalterischen Anforderungen des Auftrags aus. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über technische Bauteile und Kenngrößen von Kameras und Objektiven (Verschluss, Blende, Sensor, Brennweite) sowie das Zusammenspiel kameratechnischer Belichtungsparameter (Verschlusszeit, Blendenöffnung, Lichtempfindlichkeit), auch in einer Fremdsprache. Die Schülerinnen und Schüler planen ihre Arbeitsschritte und entwickeln Kriterien zur Beurteilung der Aufnahmen (Belichtung, Schärfe). Sie wählen Kameras, Optiken und Kamerazubehör hinsichtlich gestalterischer Wirkungen sowie technischer Vorgaben aus. Die Schülerinnen und Schüler erstellen ihre Aufnahmen unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen und gestalterischen Wirkungen (Fokus, Schärfentiefe, Schärfeebene, Reproduktion, Weißabgleich, Bewegungsunschärfe). Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihre Aufnahmen bezüglich der festgelegten Kriterien und Vorgaben und optimieren die Ergebnisse bei Bedarf. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten ihren Arbeitsprozess sowie ihre Ergebnisse und bringen Verbesserungsvorschläge ein. Dabei beurteilen sie den Lernprozess und überprüfen verwendete Lerntechniken, entwickeln ihre Kommunikationsfähigkeit und zeigen im Umgang miteinander Kooperationsbereitschaft, Wertschätzung und Respekt. |
Lernfeld 4: | Licht nutzen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, verschiedene Licht- und Schattenwirkungen zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen.
Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den physikalischen Eigenschaften des Lichts vertraut. Dabei stellen sie Zusammenhänge zwischen Lichteigenschaften und eingesetzten Arbeitsmitteln her. Sie analysieren die Eigenschaften der verschiedenen Lichtquellen (natürlich, künstlich) hinsichtlich ihrer Entstehung und Bildwirkung. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Einfluss von Lichtcharakter und -richtung im Bild. Sie unterscheiden vorhandenes Licht, Dauer- und Blitzlicht für Stand- und Bewegtbildaufnahmen. Sie informieren sich über aktuelle internationale Trends der Lichtsetzung. Die Schülerinnen und Schüler bestimmen Beurteilungskriterien zur Lichtwirkung (Lichtcharakter, Schattenwirkung). Sie unterscheiden technische Eigenschaften und gestalterische Möglichkeiten unterschiedlicher Lichtformer, auch mit Hilfe digitaler Applikationen. Sie nutzen Steuerungs- und Synchronisationsmöglichkeiten von Lichtsystemen und planen den auftragsbezogenen Lichtaufbau unter Beachtung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit für sich und andere. Sie übernehmen die Prüfung und Pflege der Geräte. Die Schülerinnen und Schüler setzen im Team den Aufbau um und dokumentieren diesen. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren im Team ihre Arbeitsergebnisse hinsichtlich der geplanten und erzielten Lichtwirkung. Die Schülerinnen und Schüler bewerten und reflektieren den Arbeitsprozess. Sie vergleichen fremde und eigene Umsetzungen. Dabei entwickeln sie ihre Kommunikationsfähigkeit und zeigen im Umgang miteinander Kooperationsbereitschaft, Wertschätzung und Respekt. |
Lernfeld 5: | Bilder digital entwickeln und sichern | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Bilder digital zu entwickeln und strukturiert zu sichern.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren vorgegebenes Bildmaterial verschiedener Quellen im Hinblick auf medienspezifische Besonderheiten und Qualitätsmerkmale. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über qualitätsrelevante Bildcharakteristika (Bildgröße, Bildauflösung, Histogramm) und Anwendungssoftware, auch in einer Fremdsprache. Sie ermitteln auftragsbezogene Dateiformate und Datentiefe. Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf, legen Teilziele fest und verteilen Aufgaben im Team und an Dienstleistende. Sie organisieren und strukturieren die Daten auftragsspezifisch und beachten Planungs- und Organisationsprozesse. Die Schülerinnen und Schüler setzen Anwendungssoftware zur technischen Bildentwicklung ein (Rohdaten-Konvertierung, Automatisierungsfunktionen, Bildoptimierungen, einfache Retuschen) und wählen eine effiziente Reihenfolge der Entwicklungsparameter. Hierbei entscheiden sie sich für verschiedene Parameter in Bezug auf Wirksamkeit und Einsatzbereich. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihre Bildergebnisse, wägen verschiedene Möglichkeiten von Dateibenennungen ab und legen ihre Dateien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit strukturiert ab. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Ergebnisse in Hinblick auf den Verwendungszweck, den Umgang mit digital vernetzten Medien und den Folgen der Digitalisierung für die Lebens- und Arbeitswelt. |
Lernfeld 6: | Kamerasysteme einsetzen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Kamerasysteme auftragsbezogen und gestaltungsorientiert für Stand- und Bewegtbild einzusetzen.
Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und analysieren die technischen und gestalterischen Anforderungen des Auftrags hinsichtlich der Kamerasysteme, Objektive und Kamerazubehör. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Eigenschaften und Kenngrößen von Optiken (Lichtstärke, Bildwinkel, Bildkreis, Abbildungsmaßstab, Tilt-Shift) sowie über optische Filter. Sie recherchieren unterschiedliche Kamerasysteme und Sensorgrößen hinsichtlich Bildqualität und Einsatzzweck. Sie machen sich mit den Möglichkeiten zur Beeinflussung von Schärfe und perspektivischer Darstellung vertraut. Zur Erstellung von Bewegtbildaufnahmen informieren sich die Schülerinnen und Schüler über technische Parameter (Framerate, Verschlusszeit, Bildauflösung) sowie über Dateiformate, auch mit Hilfe fremdsprachiger Medien. Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz von Kamerasystemen, Optiken und Kamerazubehör hinsichtlich gestalterischer Wirkungen sowie technischer Vorgaben und zeitlicher Rahmenbedingungen. Sie legen Qualitätskriterien fest und wählen Brennweite, Kameraperspektive und Schärfentiefe motivabhängig und auftragsbezogen aus. Die Schülerinnen und Schüler bereiten Geräte, Requisiten und Hilfsmittel für den Transport vor. Sie richten Aufnahmesets, unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Gesundheits- und Arbeitsschutz für sich und andere, ein und erstellen Stand- und Bewegtbildaufnahmen unter Berücksichtigung der Kundenvorgaben sowie technischer Anforderungen und gestalterischer Wirkungen. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihre Ergebnisse auftragsbezogen und überprüfen sie anhand von Qualitätskriterien. Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Ergebnisse und geben sich gegenseitig Feedback. Sie optimieren ihre Aufnahmen bei Bedarf und leiten Handlungsalternativen für zukünftige Aufträge ab. |
Lernfeld 7: | Lichtsysteme einsetzen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, verschiedene Lichtsysteme auftragsbezogen einzusetzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Stand- und Bewegtbildaufnahmen hinsichtlich des Motivkontrastes und ordnen Lichtrichtungen und Lichtformer komplexen Lichtsituationen zu. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Unterschied zwischen Motivkontrast und Belichtungsumfang. Sie entwickeln situationsgerechte Lösungen für den Umgang mit Mischlicht und erarbeiten Beleuchtungssituationen zur Darstellung von Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe sowie zur Vermittlung von Emotionen. Die Schülerinnen und Schüler planen im Team die gestalterische und technische Umsetzung eines Lichtsettings und nutzen verschiedene Entwurfstechniken für Beleuchtungsskizzen. Sie wählen Blitz- und Beleuchtungstechniken für Stand- und Bewegtbildaufnahmen aus und legen Equipmentlisten an. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich für Messinstrumente und anwendungsbezogene Messmethoden zur Bestimmung der Lichtsituation (Lichtmessung, Objektmessung). Die Schülerinnen und Schüler richten Aufnahmesets, unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Gesundheits- und Arbeitsschutz für sich und andere, ein und organisieren diese eigenverantwortlich. Dabei setzen sie Beleuchtungsskizzen mit ausgewählten Lichtsystemen und Lichtformern auftragsbezogen um. Sie arbeiten mit Licht die Bildintention und gestalterische Ideen heraus und berücksichtigen dabei technische Parameter sowie ökonomische Aspekte. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren auftragsbezogen die Lichtsituation, die technische Umsetzung sowie die gestalterische und inhaltliche Wirkung. Dabei beachten sie die Nachhaltigkeit der verwendeten Arbeitsmittel und Ressourcen. Sie optimieren die Beleuchtungssituationen bei Bedarf. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren im Team die geplanten und erzielten Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung eingesetzter Requisiten- und Equipmentauswahl. Sie bewerten ihre Zusammenarbeit im Team und erstellen Vorschläge hinsichtlich möglicher Verbesserungen und Optimierungen. |
Lernfeld 8: | Bilder digital gestalten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Bilder digital zu gestalten und auftragsgerecht abzugeben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Stand- und Bewegtbildmaterial verschiedener Quellen in Hinblick auf Authentizität, die Grundlagen der Wahrnehmung, Konzeption, Gestaltung und Technik. Dafür setzen sie sich diskursiv mit Bildmaterial auseinander. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Umgang mit Metadaten, Werkzeuge der Bildbearbeitung sowie generative Techniken, auch mit Hilfe fremdsprachiger Medien, und ordnen sie Einsatzgebieten zu. Die Schülerinnen und Schüler planen auftragsorientiert die Reihenfolge der Bildbearbeitung. Sie treffen Absprachen mit dem Team sowie aus- und weiterverarbeitenden Dienstleistenden, wählen Bildmaterial aus den Vorgaben aus und entscheiden sich für Werkzeuge der Bildgenerierung und Bildbearbeitung. Hierbei beachten sie Gestaltung und Zeitökonomie. Die Schülerinnen und Schüler führen eine auftragsbezogene Bildgenerierung und Bildbearbeitung (Composing, Retusche, Bildberechnung, Farbanpassung, Prompt) durch. Zur Bearbeitung des audiovisuellen Bildmaterials wenden sie grundlegende Schnitttechniken an. Sie speichern die Arbeit dem Verwendungszweck entsprechend ab. Hierbei achten sie auf strukturiertes Vorgehen bei der Speicherung und Archivierung. Sie kontrollieren ihre Bildergebnisse im Hinblick auf Auftragsvorgaben, Archivierungssysteme sowie Bildqualität und passen Korrekturen in Abstimmung mit den Auftraggebenden an. Sie geben die Bilddaten auftragsentsprechend und unter Berücksichtigen der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit ab. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Arbeit, beurteilen diese im Hinblick auf den Ressourceneinsatz und optimieren ihre Arbeitsabläufe. Sie reflektieren selbstkritisch ihr Verhalten in den Gesprächen mit den Auftraggebenden, nehmen deren Rückmeldungen konstruktiv an und leiten daraus Konsequenzen für sich ab. |
Lernfeld 9: | Bildkonzepte planen und umsetzen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, kundenspezifische Stand- und Bewegtbildkonzepte zu entwickeln, zu realisieren und zu präsentieren.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Struktur und Inhalt von Bildkonzepten basierend auf Kundenaufträgen (Briefing, Storytelling) sowie über Bildstil und Stilgeschichte. Sie wählen Dokumentationswerkzeuge, halten den Entwicklungsprozess fest und gewährleisten damit die Reproduzierbarkeit. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln auftragsbezogene Bildideen (Zielgruppe, Corporate Design, Zeitgeist). Sie prüfen die inhaltliche, aufnahmetechnische, gestaltungs- und stilmittelbezogene sowie die rechtliche Realisierbarkeit ihrer Ideen (Aufnahmegenehmigung, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht). Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine detaillierte Konzeption unter Berücksichtigung von Gestaltungstechniken, Lichtsetzung und Aufnahmetechniken und stimmen diese mit den Auftraggebenden ab. Die Schülerinnen und Schüler setzen die Konzeption praktisch um und präsentieren ihre Bildergebnisse kunden- und auftragsbezogen. Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption und übergeben diese den Auftraggebenden. Sie nehmen Beschwerden und Reklamationen an und schlagen Lösungen vor. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und bewerten den Arbeitsprozess hinsichtlich gestalterischer, produktionstechnischer und ökonomischer Gesichtspunkte anhand der erstellten Dokumentation. Sie reflektieren Konfliktursachen in der Kommunikation und wenden Strategien zur Lösung von möglichen Konflikten in Gesprächssituationen an. Sie zeigen dabei im Umgang mit in- und ausländischen Auftraggebenden Empathie für kulturbedingte Besonderheiten. |
Lernfeld 10: | Aufnahmesysteme einsetzen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, kamerabasierte und softwaregestützte Stand- und Bewegtbildproduktionen zu planen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler recherchieren und analysieren den Einsatz von Aufnahmesystemen auftragsbezogen. Sie sammeln Informationen über spezifische Merkmale von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-, Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen sowie über nationale sowie internationale Anforderungen an eine Bildproduktion. Die Schülerinnen und Schüler wählen in Abhängigkeit vom Auftrag und seinen Qualitätsanforderungen ein System aus und legen Aufnahmeverfahren fest. Sie entwickeln einen detaillierten Plan für die Durchführung der Bildproduktion unter Berücksichtigung von Zeit-, Kosten- und Qualitätsaspekten. Die Schülerinnen und Schüler übernehmen die Regie für die Bilderstellung, dabei kommunizieren sie mit allen Prozessbeteiligten in der Berufs- und Fachsprache. Sie wählen die Aufnahmesysteme für den Auftrag unter Einbeziehung der technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dabei berücksichtigen sie ebenso die Anforderungen des Auftrags und die Zielsetzung der Bildproduktion. Sie erfassen und erstellen Objekte auch dreidimensional. Sie verwenden das gewählte Aufnahmesystem für die Bildproduktion, unterlegen die Aufnahmen mit Ton und setzen den Auftrag um. Nach Abschluss der Produktion überprüfen die Schülerinnen und Schüler die Ergebnisse auf technische und gestalterische Qualität und führen Korrekturmaßnahmen durch. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Prozess. Sie beurteilen die Qualität des Ergebnisses insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung sowie die Effizienz des eingesetzten Systems und der angewandten Methoden. Auf dieser Basis leiten sie Optimierungspotenziale ab, die für zukünftige Aufträge genutzt werden können. |
Lernfeld 11: | Bilder für Ausgabemedien aufbereiten und ausgeben | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bildmaterial entsprechend dem Verwendungszweck aufzubereiten und crossmedial auszugeben.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren verschiedene Ausgabeverfahren für Stand- und Bewegtbildaufnahmen, recherchieren rechtliche Bedingungen und übernehmen ihre gesellschaftliche Verantwortung. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über ausgabespezifische und qualitative Anforderungen des Ausgabesystems, indem sie Qualitätskriterien, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler planen die Ausgabe unter Beachtung produktspezifischer Vorgaben und des Farbmanagements (Farbmodus,Farbraum, Datentiefe, Ausgabemedien). Die Schülerinnen und Schüler weisen Geräteprofile zu (Farbsysteme, Farbprofile), führen Farbraumtransformationen durch und nehmen Proof-Einstellungen vor. Sie berücksichtigen verschiedene Ausgabeverfahren und entscheiden sich für Dateiformate für die Aus- und Weitergabe von Bildmaterial. Die Schülerinnen und Schüler wählen Eingabeprofile und Arbeitsfarbräume aus und setzen den Workflow für die Druck- und Digitalmedienausgabe um. Sie nutzen ein Archivierungskonzept unter Berücksichtigung von Redundanz, Metadaten und Langzeithaltbarkeit sowie der Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Ergebnisse und Qualität der Ausgabe und optimieren diese bei Bedarf. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren und bewerten den Arbeitsprozess und bringen Verbesserungsvorschläge ein, auch im Hinblick auf automatisierte Arbeitsabläufe. Sie reflektieren die vollzogenen Arbeitsabläufe hinsichtlich ökonomischer und ökologischer Aspekte zur Optimierung ihrer Vorgehensweise für zukünftige Umsetzungen. |
Lernfeld 12: | Projekte konzipieren und umsetzen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 120 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Projekte eigenverantwortlich zu planen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler ermitteln im Gespräch mit den Auftraggebenden die Projektbedingungen (Intention, Zieldefinition). Sie erörtern mit ihnen Anwendungsszenarien. Sie erfassen und verwalten Kundendaten. Sie informieren sich über Kosten und Kalkulation. Die Schülerinnen und Schüler recherchieren Möglichkeiten der Umsetzung und zeigen Alternativen auf. Sie präsentieren diese in Kundengesprächen. Sie dokumentieren die Zwischenergebnisse und verwenden sie als Grundlage für die Konzeption und Angebotserstellung. Die Schülerinnen und Schüler konzipieren, auch im Hinblick auf internationale Standards und Entwicklungen, in einem iterativen Prozess und in enger Abstimmung mit den Beteiligten und Dienstleistenden das Produkt. Sie berücksichtigen dabei die Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben und beachten Aspekte der Nachhaltigkeit. Sie nutzen Elemente des Projektmanagements und legen entsprechend den Projektanforderungen Ziele und Verantwortlichkeiten fest. Sie planen und organisieren die im Rahmen des iterativen Prozesses erforderlichen Abstimmungs- und Präsentationstermine und dokumentieren die Projektergebnisse fortlaufend. Die Schülerinnen und Schüler setzen das Projekt eigenverantwortlich um. Sie beachten dabei die vereinbarten Projektanforderungen, die rechtlichen Vorgaben sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für sich und andere. Sie wenden im Projektverlauf betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen an. Sie berücksichtigen im gesamten Projekt die gesellschaftlichen und ethischen Anforderungen an das Produkt, auch im Hinblick auf Inklusion (Barrierefreiheit) und interkulturelle Besonderheiten. Sie arbeiten mit allen Beteiligten auf Grundlage von Wertschätzung, gegenseitigem Respekt und Vertrauen sowie unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Wertvorstellungen zusammen. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und bewerten das Produkt, führen eine technische und gestalterische Auswertung durch und nehmen notwendige Änderungen vor. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren das Arbeitsergebnis produktgerecht und kundenorientiert. Sie berücksichtigen unterschiedliche Verwendungszwecke und Verbreitungswege (Nutzungsrechte, Verwertungsrechte). Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Verlauf, den Kommunikationsprozess während des Projektes, die Dokumentation sowie den Umfang des Projektes unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit. Sie entwickeln Vorschläge zur Optimierung von betrieblichen Prozessen. |
Lesehinweise
- *
- Verkündet am 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 29).
- 1
- Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
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