Bekanntmachung der Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Begründung
zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Vom 16. Mai 2023

Nachstehend wird die Begründung zur Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I S. 83) bekannt gegeben (Anlage).

Berlin, den 16. Mai 2023

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Rachstein

Anlage

A. Allgemeiner Teil

Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) sieht unter anderem Bestimmungen zur Regelung von Einzelheiten zur Beschränkung von Einsichtnahmen in das Transparenzregister vor. Allerdings fehlte es zum Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Regelungen in den §§ 12 bis 14 TrEinV an einer spezifischen Verordnungsermächtigung für diese Bestimmungen. Da die Verordnungsermächtigung nunmehr eine solche spezifische Ermächtigung vorsieht, ist die Verordnung neu zu erlassen, um die Regelungen auf einen rechtssicheren Boden zu stellen.

Die TrEinV trat erstmals zum 19. Dezember 2017 in Kraft und basiert auf der Verordnungsermächtigung in § 23 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Ermächtigung war zunächst in § 23 Absatz 5 GwG a. F. verortet, wurde jedoch mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 1. August 2021 wortgleich in Absatz 7 verschoben. Die §§ 12 bis 14 der Verordnung waren von Anfang an in der TrEinV enthalten. Sie regeln die Einzelheiten zum Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme, zum Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme und zur Vornahme der Beschränkung durch die registerführende Stelle.

§ 23 Absatz 7 GwG a. F. ermächtigte das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung, wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach § 23 Absatz 3 GwG, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GwG und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 GwG zu bestimmen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnungsermächtigung dahingehend ergänzt, dass durch die Verordnung neben den Darlegungsanforderungen für die Beschränkung auch die Einzelheiten zur Beschränkung bestimmt werden können.

Die Regelungen zur Bestimmung der Einzelheiten zur Beschränkung der Einsichtnahme sind damit erst seit dem 1. Januar 2020 von einer Ermächtigung ausdrücklich gedeckt. Die Verordnung soll neu erlassen werden, um sie auf einen rechtssicheren Boden zu stellen.

Nicht Gegenstand der vorliegenden Änderung sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 22. November 2022 erforderliche Neuregelungen zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit. Eine Anpassung des Rechtsrahmens im Geldwäschegesetz und darauf basierend in der vorliegenden Verordnung wird angestrebt, sobald die unionsrechtlichen Vorgaben durch die EuGH-Rechtsprechung auch in der einschlägigen EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Hierzu laufen derzeit auf europäischer Ebene Verhandlungen basierend auf dem von der Europäischen Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegten EU-Legislativpaket zur umfassenden Bekämpfung der Geldwäsche. Bis dahin werden die Anforderungen im Rahmen einer unionsrechtskonformen Verwaltungspraxis umgesetzt.

Das Urteil des EuGH vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/​20 und C-601/​20 hat die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie für nichtig erklärt, die EU-weit festlegt, dass Informationen über wirtschaftlich Berechtigte der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund kann Einsichtnahmeanträgen durch Mitglieder der Öffentlichkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte entsprochen werden. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/​843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, wird eine Einsichtnahme weiterhin in solchen Fällen möglich sein, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird. Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung wird im Wesentlichen wortgleich neu erlassen, um alle Regelungen auf die zum Zeitpunkt des Erlasses vorhandene umfassende Verordnungsermächtigung zu stützen.

II. Alternativen

Alternativ ist ein Neuerlass ohne Änderungen denkbar. Jedoch sollte die Gelegenheit des Neuerlasses dazu genutzt werden, kleinere, sinnvolle Klarstellungen vorzunehmen.

III. Regelungskompetenz

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 23 Absatz 7 GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten, der Darlegungs­anforderungen für die Einsichtnahme und Übermittlung und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung zu bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen macht mit dieser Rechtsverordnung von dieser Ermächtigung Gebrauch.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit den einschlägigen europäischen Rechtsinstrumenten vereinbar, insbesondere mit der geltenden Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ((EU) 2015/​849).

V. Regelungsfolgen

1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entstehen keine Auswirkungen auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entstehen keine Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entstehen keine zusätzlichen Haushaltausgaben.
4.
Erfüllungsaufwand
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5.
Weitere Kosten
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Da die Rechtslage nur formell geändert wird, entstehen keine weiteren Regelungsfolgen.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung und Evaluierung ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf einer Befristung würde die Notwendigkeit zur Regelung derselben Sachverhalte in gleichem Maße wiederaufleben.

B. Besonderer Teil

Zu § 2 (Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer)

In § 2 wurde die Überschrift an den Regelungsinhalt der Norm angepasst. Zudem wurde die Reihenfolge der bisherigen Absätze 5 und 6 aus redaktionellen Gründen getauscht.

Zu § 5 (Einsichtnahme in das Transparenzregister)

In Absatz 2 wurden die Wörter „oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person“ gestrichen. Die Regelung war für den Fall gedacht, dass die automatisierte Einsichtnahmemöglichkeit eine Rückwärtssuche ermöglicht. Da das Geldwäschegesetz diese Möglichkeit letztlich jedoch nicht vorsieht, verblieb der nunmehr zu streichende Satzteil ohne praktischen Anwendungsfall.

Zu § 6 (Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes)

Sowohl in der Überschrift als auch in der Regelung wurden neben den Behörden auch die Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 GwG genannt, um so einen Gleichlauf mit der Systematik und der Terminologie in § 23 GwG herzustellen.

Zu § 8 (Datenfernübertragung)

Der bisher weggefallene § 8 wurde gestrichen und die bisherigen §§ 9 bis 14 wurden die §§ 8 bis 13.

Zu § 13 (Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme)

In Absatz 2 wurde eingefügt, dass, wenn der Antrag auf Beschränkung teilweise oder vollständig abgelehnt wurde, die vorläufige Sperrung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen bleibt. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und soll der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit für den Anwender dienen.

In Absatz 3 wurde ein Satz 3 eingefügt. Diese Ergänzung war notwendig, da ansonsten bei langer Verfahrensdauer das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen könnte und zudem kein Raum für Verlängerungsanträge bliebe.

Der bisherige Absatz 6 wurde gestrichen, da er eine Regelung in Bezug auf Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme vorsah, die vor dem 23. Dezember 2017 gestellt wurden. Diese Vorschrift ist mittlerweile nicht mehr von praktischer Relevanz.

Zu § 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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