Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn Aktiengesellschaft Garmisch-Partenkirchen-Bekanntmachung der Fahrpreise für den Schienenverkehr für die Wintersaison 2021/2022, gültig ab 19. November 2021

Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn Aktiengesellschaft Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen

Bekanntmachung der Fahrpreise
für den Schienenverkehr für die Wintersaison 2021/​2022, gültig ab 19. November 2021

Preise Zahnradbahn Winter 2021/​2022

ZUGSPITZE – RUNDREISE
Oder
ZUGSPITZE SKIFAHRER
Tageskarte
Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15 Jahre)
Gruppen ab 15 Personen Erwachsene1 Gruppen
ab 15 Personen Kinder u. Jugendliche2
Schulklassen
ab 15 Personen3
52,00 41,50 26,00 45,50 26,00 26,00
Ermäßigung Anreise mit DB
Erwachsene4
Ermäßigung Anreise mit DB
Jugendliche
(16-18 Jahre)5
Ermäßigung Anreise mit DB
Kinder
(6-15 Jahre)6
Ermäßigung Bergführer bzw. Bergführeranwärter7 Ermäßigung für Schwerbehinderte ab GdB 60, eingetr. Begleitperson8
49,00 39,00 24,50 29,00 45,50
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
Hund
45,50 24,50 5,00

Alle Tickets auch möglich als „Übernachterkarte“: Bergfahrt am Kauftag, Talfahrt beliebig.

ZUGSPITZE EINFACHE FAHRT INKL. GLETSCHERBAHN Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15 Jahre)
Gruppen ab 15 Personen Erwachsene1 Gruppen
ab 15 Personen
Kinder u. Jugendliche2
Schulklassen
ab 15 Personen3
36,00 29,00 18,50 30,50 18,50 18,50
Ermäßigung
Bergführer bzw. Bergführeranwärter7
Ermäßigung für Schwerbehinderte ab GdB 60, eingetr. Begleitperson8 Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
Hund
19,50 30,50 36,00 8,00 5,00

 

2-GIPFELPASS (ZUGSPITZE UND GARMISCH-CLASSIC) Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15 Jahre)3
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
Ermäßigung
Studenten, FSJ-Leistende und Auszubildende10
66,00 53,00 33,00 66,00 24,50 56,00

 

RIFFELRISS FUSSGÄNGER-KARTEN Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15 Jahre)
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
Hund
Einfache Fahrt 14,00 11,00 7,00 14,00 5,00 5,00
Rückfahrkarte 25,50 20,50 13,00 25,50 5,00 5,00

 

ZWEITAGESPASS (TWIN) SKIFAHRER Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15 Jahre)3
Gruppen
ab 15 Personen
Erwachsene1
Gruppen
ab 15 Personen
Kinder u. Jugendliche2)9
Schulklassen
ab 15 Personen3
95,00 76,00 47,50 87,00 47,50 47,50
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
Ermäßigung
Studenten, FSJ-Leistende und Auszubildende10
90,00 44,00 85,00
SKIFAHRER 1 1/​2 Tagespass Zugspitze/​Classic gültig am 1. Tag ab 12.00 Uhr Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15
Jahre)3
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
82,00 65,50 41,00 75,00 38,00
SKIFAHRER 2 1/​2 Tagespass Zugspitze/​Classic gültig am 1. Tag ab 12.00 Uhr Erwachsene Jugendliche
(16-18 Jahre)
Kind einzeln
(6-15
Jahre)3
Fahrpreise für Familien
Erwachsene
Fahrpreise für Familien
Kinder
(6-18 Jahre)9
117,50 94,00 59,00 110,00 54,50

1 Gruppenpreis ab 15 Personen, pro Person, für Erwachsene, zusätzlich befördern wir jede 16. Person frei.
Nur gültig beim gemeinsamen Kauf der Tickets.
2 Gruppenpreis ab 15 Personen, pro Person, für Kinder und Jugendliche (6 – 18 Jahre), zusätzlich befördern wir jede 16. Person frei.
Nur gültig beim gemeinsamen Kauf der Tickets.
3 Gruppenpreis ab 15 Personen, pro Person, für geschlossene Schulklasse (6 – 21 Jahre), zusätzlich befördern wir jede 16. Person frei.
Nur gültig beim gemeinsamen Kauf der Tickets.
4 Ermäßigung für die Anreise mit der DB für Erwachsene. Nur gegen Vorlage eines gültigen Hin- und Rückreisetickets der DB.
5 Ermäßigung für die Anreise mit der DB für Jugendliche (16 – 18 Jahre). Nur gegen Vorlage eines gültigen Hin- und Rückreisetickets der DB.
6 Ermäßigung für die Anreise mit der DB für Kinder (6 – 15 Jahre). Nur gegen Vorlage eines gültigen Hin- und Rückreisetickets der DB
7 Ermäßigung für Bergführer bzw. Bergführeranwärter. Nur gegen Vorlage eines Internationalen Bergführerausweises mit IVBV Marke 2021.
8 Ermäßigung für Schwerbehinderte ab GdB 60 eingetragener Schwerbehinderung bzw. eingetragenem Merkzeichen G.
Ermäßigung für eingetragene Begleitperson von Schwerbehinderten. Nur gegen Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises.
9 Fahrpreise für Familien Kinder (6 – 18 Jahre). Nur gültig für Kinder in Begleitung von mindestens einem Elternteil.
10 Ermäßigung für Studenten, FSJ-Leistende und Auszubildende. Nur gültig gegen Vorlage eines gültigen Ausweises.

Ermäßigte Tickets erhalten Sie nur an den Kassen an unseren Bahnhöfen und Stationen. Bei ermäßigten Fahrpreisen gilt Ausweispflicht.
Keine unentgeltlichen Beförderungen von Menschen mit Behinderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX auf der Zahnradbahnstrecke Grainau – Zugspitze.

Preise Zugspitze Talstrecke Winter 2021/​2022

EINFACHE FAHRT Erwachsene Kind einzeln
(6-15 Jahre)
Erwachsene
Bayern-Ticket, Schwerbehinderte und eingetr. Begleitpersonen von Schwerbehinderten1
Kind
Bayern-Ticket
(6-15 Jahre)2
Schulklassen
ab 15 Personen3
Inhaber von
GrainauCard
ZugspitzCard
ClassicCard4
Hund
Garmisch nach Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze oder Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze nach Garmisch 2,40 1,20 0,00 0,00 1,00 0,00 1,00
Garmisch nach Hammersbach, Grainau oder Hammersbach, Grainau nach Garmisch 3,30 1,70 0,00 0,00 1,00 0,00 1,00
Garmisch nach Eibsee oder Eibsee nach Garmisch 5,20 2,60 3,50 1,80 1,50 0,00 1,00
Grainau nach Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze oder Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze nach Grainau 2,40 1,20 0,00 0,00 1,00 0,00 1,00
Grainau nach Eibsee oder Eibsee nach Grainau 3,50 1,80 3,50 1,80 1,00 0,00 1,00

 

HIN- UND RÜCKFAHRT Erwachsene Kind einzeln
(6-15 Jahre)
Erwachsene
Bayern-Ticket, Schwerbehinderte und eingetr. Begleitpersonen von Schwerbehinderten1
Kind
Bayern-Ticket
(6-15 Jahre)2
Schulklassen
ab 15 Personen3
Inhaber von
GrainauCard
ZugspitzCard
ClassicCard4
Hund
Garmisch nach Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze oder Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze nach Garmisch 4,80 2,40 0,00 0,00 2,00 0,00 2,00
Garmisch nach Hammersbach, Grainau oder Hammersbach, Grainau nach Garmisch 6,60 3,40 0,00 0,00 2,00 0,00 2,00
Garmisch nach Eibsee oder Eibsee nach Garmisch 10,40 5,20 7,00 3,60 3,00 0,00 2,00
Grainau nach Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze oder Hausberg, Kreuzeck-Alpspitze nach Grainau 4,80 2,40 0,00 0,00 2,00 0,00 2,00
Grainau nach Eibsee oder Eibsee nach Grainau 7,00 3,60 7,00 3,60 2,00 0,00 2,00

 

MONATSKARTEN* Erwachsene Schüler, Lehrlinge, Auszubildende5 WOCHENKARTEN*** Erwachsene Schüler, Lehrlinge, Auszubildende5
Garmisch – Grainau 67,50 51,50 Garmisch – Grainau 21,50 16,00
Garmisch – Eibsee 90,00 69,00 Garmisch – Eibsee 28,00 22,50
Grainau – Eibsee 59,00 44,00 Grainau – Eibsee 19,50 14,50
Grainau – Ort 39,50 28,00 Grainau-Ort 14,00 9,50
MONATSKARTEN NUR ZUG** Erwachsene Schüler, Lehrlinge, Auszubildende5
Garmisch – Alpspitze 36,50
Garmisch – Grainau 50,00 36,50

1 Erwachsene mit gültigem Bayern-Ticket /​ Schwerbehinderte mit Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, eingetragene Begleitpersonen Schwerbehinderter. Gegen Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke.
2 Kind (6-15 Jahre) mit gültigem Bayern-Ticket.
3 Gruppenpreis ab 15 Personen, pro Person, für geschlossene Schulklasse (6-21 Jahre). Nur gültig beim gemeinsamen Kauf der Tickets.
4 Mit gültiger GrainauCard, mit gültiger ZugspitzCard und mit gültiger ClassicCard.
5 Schüler und Lehrlinge/​Auszubildende, Ausgabe erfolgt an Schüler von staatlich anerkannten Lehranstalten ohne eigenes Einkommen sowie an Auszubildende gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schulleitung oder des Ausbildungsbetriebes.

* Gültig für Zahnradbahn und Busse Eibsee Verkehrsgesellschaft. Monatskarten sind gültig für einen Kalendermonat.
** Monatskarten sind gültig für einen Kalendermonat.
*** Gültig für Zahnradbahn und Busse Eibsee Verkehrsgesellschaft. Wochenkarten sind gültig für 7 aufeinander folgende Tage.

Ermäßigte Tickets erhalten Sie nur an den Kassen an unseren Bahnhöfen und Stationen. Bei ermäßigten Fahrpreisen gilt Ausweispflicht.

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Schienenverkehr/​Zahnradbahn

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Bahngelände, soweit es sich um eine Beförderung mit der Schienenbahn auf der Strecke Garmisch – Grainau – Zugspitze (ggf. auch Teilstrecken hiervon) handelt.

(2) Die vorliegenden Bedingungen gelten nicht, soweit Seilbahnen, Kabinenbahnen, Schlepp- und Sessellifte, Skipisten, Rodelstrecken, Abfahrten, Tourenskiaufstiegsrouten, Wanderwege, Klettersteige und Vergleichbares betroffen sind. Für diesen Bereich gelten die besonderen Bedingungen für Seilbahnen, Kabinenbahnen, Schlepp- und Sessellifte sowie den organisierten Ski- und Wanderraum.

(3) Zum Bahngelände gehören Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemeingültige Bestimmungen

1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,

a) die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen/​Fahrleitungsmasten zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu entrichten, sofern er die Verunreinigung und/​oder Hindernisse zu vertreten hat.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) in den Stationen, den Fahrzeugen und während der Beförderung zu rauchen.
f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel herauszuhalten oder während der Fahrt Gegenstände zu werfen.

4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

(2) Der Aufenthalt im Bereich der Gleisanlagen ist nicht gestattet.

(3) Solange sich eine Schienenbahn bewegt, ist es verboten, Trittbretter zu betreten oder Türen zu öffnen.

(4) Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).

§ 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.

(3) Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

(4) Es erfolgt keine unentgeltliche Beförderung von Menschen mit Behinderung nach § 228 SGB IX auf der Zahnradbahnstrecke Grainau – Zugspitze.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1) Der Fahrgast darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Fahrbetriebsmittel mitnehmen. Dem Fahrgast steht für sein Handgepäck nur der Raum über seinem Sitzplatz zur Verfügung. Fahrgäste, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Die Mitnahme von Tieren und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte nach Maßgabe der aktuellen Tarifbestimmungen verlangen.

(3) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die jeweiligen Personen selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von Beförderung

(1) Von der Beförderung oder unterwegs davon können Personen ausgeschlossen werden, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit anderer Fahrgäste darstellen bzw. die andere Fahrgäste in unzumutbarer Weise belästigen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:

1. Personen, die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen, für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
2. Personen, die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
3. Personen, die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
4. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
5. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben.

(2) Von der Beförderung oder unterwegs davon können ferner Personen ausgeschlossen werden,

1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen.
2. die Anordnungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
3. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen und die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des anfallenden Zuschlages (erhöhtes Beförderungsentgelts nach § 7) verweigern.

(3) Den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 von der Beförderung ausgeschlossenen Personen steht kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises und der Gepäckfracht zu.

(4) Von der Beförderung können zudem nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(5) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

1. die die Sicherheit an den Bahnanlagen gefährden.
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht folgen,
3. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
4. die elektronische Zeitkarten benutzen, ohne die dazugehörige ID-Card vorlegen zu können.

(6) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

(7) Der Fahrausweis selbst verbleibt im Eigentum der Bahn.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Der Fahrgast ist verpflichtet,

1. Fahrausweise und sonstige Karten entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.
2. vom Beginn der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen zu sein und diesen bei der Prüfung vorzuzeigen.

(2) Ein Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigt, hat außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen. Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages, kann der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

(4) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(5) Fahrausweise sind nicht übertragbar.

(6) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(7) Einzelfahrten sind nur am Lösungstag gültig.

(8) Bei Nichtbenutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag gegen Vorlage des nicht entwerteten Fahrausweises der Fahrpreis zurückerstattet. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung bzw. für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Anträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, die Fahrkarten verkauft. Bei Fahrausweisen, die ausschließlich für den Eisenbahnverkehr ausgestellt sind, erlöschen die Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden.

(9) Bei Verlust eines Fahrausweises wird keine Erstattung gewährt.

(10) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.

(11) Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten sind ausschließlich für die Ausübung von Wintersport und Freizeitaktivitäten gültig. Es erfolgt keine Beförderung mit Saisonpässen, Zeit- und Jahreskarten für tägliche Fahrten z. B. zur Arbeit oder Schule. Ausnahme bilden hierzu explizit ausgegebene Strecken-Zeitkarten.

(12) Wird dem Fahrgast ein Datenträger (z. B. KeyCards) zur Nutzung überlassen, erhebt die Bahn hierfür ein Entgelt. Gibt der Fahrgast den Datenträger innerhalb von 3 Jahren nach Kaufdatum an die Bahn zurück, erstattet die Bahn dem Fahrgast das für den Datenträger gezahlte Entgelt, sodass in diesem Fall die Nutzung des Datenträgers für den Fahrgast kostenfrei ist.

(13) Bei Sonderveranstaltungen (z. B. Bayerischer Abend, Galadinner) haben Saison-, Zeit- und Jahreskarten keine Gültigkeit.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.
3. einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
4. einer Ausweispflicht nach § 6 Abs. 4 S. 1 nicht nachkommt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

(2) Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Absatz 1 Punkt 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60,00 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Fahrgast nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Punkt 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

(6) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbarer oder nicht zeitgerechter Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

(1) Auf Schadensersatz haftet die Bahn nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Bahn für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften haftet die Bahn bei einfacher Fahrlässigkeit nur:

1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung du regelmäßig vertraust und vertrauen darfst, wie z. B. die Verpflichtung zur Beförderung des Fahrgastes); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.

(4) Die Bahn haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen und für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren, die die Bahn nicht zu vertreten hat.

(5) Die Bahn haftet zudem nicht für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat.

(6) Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bahn auch im Namen von Fahrkartenverbundmitgliedern Fahrkarten verkauft. Insofern haftet die Bahn nicht für Unfälle, die in fremden, in Kooperation und/​oder dem Verbund mit der Bahn stehenden Unternehmen/​Skigebieten von diesen schuldhaft verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat.

(7) Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/​2007 einschließlich ihres Anhangs I (CIV) bleiben in allen Fällen unberührt.

§ 10 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betriebes sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse u. a. zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Betroffene sowohl an den jeweiligen Aushängen, aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch unter Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG, Datenschutzbeauftragter, Olympiastraße 31, 82467 Garmisch-Partenkirchen, oder per E-Mail: datenschutz@zugspitze.de.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http:/​/​ec.europa.eu/​consumers/​odr. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Bahn derzeit nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

§ 13 Gerichtsstand

Sofern es sich beim Fahrgast um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Beförderungsverhältnis zwischen dem Fahrgast und der Bahn der Sitz der Bahn. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.

§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Die Bekanntmachung der von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen erfolgte am 23. März 2020.

Stand Oktober 2021

 

Garmisch-Partenkirchen, im Oktober 2021

BAYERISCHE ZUGSPITZBAHN
Bergbahn AG Garmisch-Partenkirchen

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