Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Bausparverträgen auch dann wirksam sein können, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt – vorausgesetzt, es geht nicht um den Kern des Vertrags.
In beiden Fällen ging es um sogenannte Riester-Bausparverträge, also staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte.
Fall 1: 15 Euro Jahresentgelt zulässig
Im ersten Verfahren klagte ein Verbraucher gegen eine Klausel, die ein jährliches Verwaltungshonorar von 15 Euro während der Ansparphase vorsieht. Zusätzlich erlaubte die Klausel der Bausparkasse, diesen Betrag bei Bedarf nach „billigem Ermessen“ anzupassen.
Das OLG erklärte die Regelung für rechtmäßig. Zwar unterliegen auch zertifizierte Riester-Produkte der gerichtlichen Kontrolle – eine Zulassung durch die BaFin oder das Bundeszentralamt für Steuern ersetzt keine juristische Prüfung. Die Klausel verstoße aber nicht gegen zentrale Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Laut dem Gericht erlaubt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ausdrücklich die Erhebung von Verwaltungskosten (§ 2a Abs. 1 AltZertG). Daher sei es zulässig, ein solches Entgelt auch in den AGB zu vereinbaren.
Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig – der Kläger kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Fall 2: Schweigen kann Zustimmung sein
Im zweiten Fall bemängelte der Kläger eine sogenannte Zustimmungsfiktion: Änderungen an bestimmten Vertragsinhalten sollten automatisch gelten, wenn der Bausparer nicht innerhalb einer Frist widerspricht – vorausgesetzt, er wurde vorher darauf hingewiesen.
Auch diese Klausel erklärte das OLG für wirksam. Zwar weiche sie vom gesetzlichen Grundgedanken ab, dass Schweigen nicht als Zustimmung gilt. Jedoch sei hier keine unangemessene Benachteiligung des Kunden erkennbar. Die automatische Zustimmung gelte nur für untergeordnete Vertragspunkte – nicht für zentrale Leistungen wie Sparraten oder Darlehenszinsen. Außerdem seien alle betroffenen Änderungen konkret benannt und im Vorfeld kommuniziert worden.
Dieses Urteil ist rechtskräftig – eine Anfechtung ist nicht mehr möglich.
Hintergrund: Was bedeutet das für Bausparer?
In Deutschland gibt es rund 22 Millionen Bausparverträge. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt könnten für viele Vertragsinhaber relevant sein – insbesondere bei Riester-Bausparverträgen. Sie zeigen, dass:
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Verwaltungskosten zulässig sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen und transparent geregelt sind;
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Vertragsänderungen ohne aktive Zustimmung des Kunden rechtlich möglich sind – sofern sie klar eingegrenzt, rechtzeitig angekündigt und nicht elementar sind.
Bausparer sollten künftig auf entsprechende Mitteilungen ihrer Anbieter achten – denn Schweigen kann rechtlich als Zustimmung gewertet werden.
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