BaFin setzt Retailhandel mit finanziellen Differenzkontrakten weiterhin Grenzen – was tut die Bafin aber dagegen?

Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFD) dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Kleinanleger vermarktet, vertrieben und verkauft werden.

Eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt fest, dass Kontrakte mit einer Nachschusspflicht verboten bleiben.

Die deutsche Aufsicht gibt darüber hinaus maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen und Risikohinweise vor.

Die BaFin greift damit erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken auf, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot von CFD mit Nachschusspflicht im Mai 2017 geäußert hatte. Insbesondere bei diesen Differenzkontrakten sieht die BaFin ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger.

Verluste sind hier nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern können sein gesamtes Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals betragen.

Um die Risiken für Kleinanleger weiter zu senken, gelten in Deutschland auch die Hebel- und weiteren Verlustbegrenzungen der ESMA weiter.

Nach Ansicht der BaFin sind darüber hinaus standardisierte Risikowarnungen unerlässlich. Kleinanleger dürfen nach Meinung der Aufsicht nicht mit Startguthaben, Rabatten, Boni oder anderen Anreizen in Risiken, die mit CFD verbunden sind, gelockt werden.

Der Handel mit CFD ist für Kleinanleger in Deutschland seit Mai 2017 und in der gesamten Europäischen Union durch eine zeitlich befristete Produktintervention der ESMA seit August 2018 eingeschränkt.

Sobald die ESMA-Maßnahme ausläuft, gleicht die BaFin das Schutzniveau in Deutschland mittels ihrer Allgemeinverfügung dauerhaft an die europäischen Standards an.

Veröffentlichung der BaFin Ende.

Man muss aber dann einmal die Frage stellen, was die Bafin dagegen tut in der Praxis? Man hat in der Praxis immer das Gefühl, dass die BaFin dann eher der berühmte „zahnlose Tiger“ ist.

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